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Beschluss um Mitternacht
Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft leidet an einem erheblichen formalen Mangel, wenn er gegen 23.45 Uhr gefasst wird und die Versammlung zu dieser Zeit bereits nahezu sieben Stunden gedauert hat. Es handelt sich dann um einen Beschluss zur Unzeit. Die Teilnehmer der Versammlung sind, besonders wenn komplizierte Angelegenheiten besprochen werden, nach einer so langen Verhandlungsdauer und bei einer derart fortgeschrittenen Uhrzeit nicht mehr in der Lage, alle Argumente sinnvoll abzuwägen.
TIPP: Die Rechtsprechung hält eine Versammlungsdauer von fünf bis sechs Stunden für vertretbar. Wird die Versammlung über den Zeitpunkt des Zumutbaren hinausgeführt – als Faustformel mag hier 23.00 Uhr gelten – sind nach diesem Zeitpunkt gefasste Beschlüsse anfechtbar. Steuert die Versammlung auf diesen Punkt zu, ist zu überlegen, ob die Versammlung unterbrochen werden sollte (AG Starnberg, Urteil 03.09.2010, 3 C 785 / 10, ZMR 2011).
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