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Eingegeben am: 28.03.2012, 09:31 Titel: Änderung der Mietstruktur |
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Änderung der Mietstruktur
Mangels einer besonderen Übergangsregelung in Artikel 229 § 3 EGBGB ist die Regelung des § 556 a BGB, wonach der Vermieter abweichend von der getroffenen mietvertraglichen Regelung befugt ist, einseitig die Mietstruktur zu ändern, wenn die Betriebskosten ganz oder teilweise nach dem Verbrauch oder der Verursachung durch den Mieter erfasst werden, auch auf die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 bestehenden Mietverhältnisse uneingeschränkt anwendbar.
BGH, Urteil vom 21.9.2011, Az.: VIII ZR 97/11 _________________ Copyright © 2007 ML Fachinstitut |
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