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Eingegeben am: 27.05.2010, 11:22 Titel: Urteil bestätigt Betriebspflicht für Discounter - BGH zu den Voraussetzungen einer wirksamen Betriebspflicht- und Offenhaltungsklausel |
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Urteil bestätigt Betriebspflicht für Discounter - BGH zu den Voraussetzungen einer wirksamen Betriebspflicht- und Offenhaltungsklausel
Der Betreiber eines Lebensmitteldiscounters hat Ladenräume in einem Einkaufszentrum fest für 15 Jahre gemietet. Es handelt sich um den größten Laden und den Publikumsmagneten des EKZ. Im Laufe der Jahre ließ die Attraktivität des Zentrums nach. Zuletzt gab es dort eine Leerstandsquote von 40 %. Die Mieterin wollte gerichtlich geklärt wissen, dass sie den Laden nicht durchgehend geöffnet halten muss und dass sie ihr Geschäft nach eigenem Belieben öffnen und schließen darf. Damit war sie in allen Instanzen erfolglos. Der von der Vermieterin gestellte Formularvertrag engt die Mieterin in ihren Möglichkeiten ein. Er sieht vor, dass die Discounterin das Geschäft während der vom Vermieter vorgegebenen Öffnungszeiten durchgehend offen halten muss, dass sie weder vorübergehend noch dauerhaft schließen oder den Betrieb einstellen darf, dass sie ein vage bestimmtes Sortiment vorhalten muss und dass sie nicht vor Überschneidungen mit den Sortimenten anderer Mieter und vor Konkurrenz durch andere Mieter im Einkaufszentrum geschützt ist. Da die Sortimentsbindung in dem Mietvertrag sehr weit gefasst wurde als Bindung an das Sortiment eines bestimmten Discounters einschließlich der dazugehörigen Rand- und Nebensortimente, ließ der BGH die Kombination der Vertragsklauseln durchgehen. Dabei hat er allerdings angedeutet, dass bei einer engeren Fassung der Sortimentsbindung anders - zugunsten des Mieters - entschieden werden könnte. Auch hätte die Entscheidung zur Offenhaltungspflicht anders ausgehen können, wenn Mieter ein kleines, inhabergeführtes Geschäft wäre und nicht ein großer Discounter.
BGH, Urteil vom 03.03.2010, Az.: XII ZR 131/08 _________________ Copyright © 2007 ML Fachinstitut |
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