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ML I M M O B I L I E N - N E W S L E T T E R Ausgabe 10/11 - Oktober 2011
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INHALTSVERZEICHNIS
1.0 Aktuelle Urteile und Informationen
1.1 Allgemeines Immobilienrecht
1.2 Maklerrecht 1.3 Mietrecht (Wohn - und Gewerberaummietrecht)
1.4 Wohnungseigentumsrecht (WEG)
1.5 Kuriose Gesetze aus aller Welt
2.0 Termine der nächsten Seminarveranstaltungen
2.1 Tagesseminare
2.2 Abendseminare
2.3 Firmen- und Gruppenseminare
3.0 Links und Tipps
3.1 Urteilsdatenbank
3.2 Gewinnspiel
3.3 Gästebuch
3.4 Immobilien-Forum
3.5 Online Lexikon
3.6 Fachliteratur und Software
3.7 Kleinanzeigenmarkt und Jobbörse
3.8 Viren und Würmer (BSI)
3.9 URL-Adresse vom ML Fachinstitut
4.0 Witze, Redewendungen und Weisheiten des Monats
4.1 Witze-Ecke 4.2 Redewendungen/Worte - und was sie bedeuten
4.3 Weisheiten des Monats
5.0 Stellenangebote - Stellengesuche - Sonstiges
5.1 In eigener Sache - Mietgesuch für unseren Mitarbeiter
6.0 Impressum
7.0 Werben Sie in unserem Newsletter / Media Daten
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| Hinweis in eigener Sache |
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| Für Fragen steht Ihnen unser Webmaster gern zur Verfügung. |
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| 1.0 Aktuelle Informationen und Urteile für Sie - von uns gefunden
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Statistisches Bundesamt Deutschland - wichtige Links:
Verbraucherpreisindex
Baukostenindex auf der Basis 1913 und 1914
1.1 Allgemeines Immobilienrecht
Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB auch bei Zwangsverwaltung eines Grundstücks - BGB § 613a; ZwVwV § 5
Kündigt der Zwangsverwalter eines Grundstücks den Pachtvertrag über ein auf dem Grundstück betriebenes Hotel und führt den Hotelbetrieb dann selbst weiter, so liegt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ein Betriebsübergang vom früheren Pächter auf den Zwangsverwalter vor.
BAG, Urteil vom 18.08.2011, Az.: 8 AZR 230/10 (LAG Niedersachsen)
Finanzausschuss: Sachverständige begrüßen höhere Umsatzsteuergrenze
Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP wollen die Umsatzsteuergrenze dauerhaft auf 500.000 Euro festlegen und haben einen entsprechenden Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/7020) vorgelegt, der am 17.10.2011 im Mittelpunkt einer Anhörung des Finanzausschusses des Bundestages stand. Die Fixierung wurde von Wirtschaftsverbänden und anderen Sachverständigen begrüßt, wie die Bundestagspressestelle am selben Tag mitteilte.
Finanzausschuss: Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/7020), Anhörung 17.10.2011
Keine Geldentschädigung für Grundstückseigentümer wegen Nichtumsetzung eines Bebauungsplans
Verlieren Grundstücke durch fremdnützige Festsetzungen in einem Bebauungsplan an Wert, können die betroffenen Eigentümer von der Gemeinde auch dann keine Geldentschädigung verlangen, wenn die Gemeinde den Bebauungsplan nicht umsetzt. Eine andere Auslegung des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB würde die Grenzen der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung überschreiten. Zur Wahrung ihrer Eigentumsrechte hat das BVerfG die Beschwerdeführer auf den Primärrechtsschutz verwiesen.
BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011, Az.: 1 BvR 2232/10).
Das verschenkte Grundstück und die Zehnjahresfrist
Bei der Schenkung eines Grundstücks genügt es zur Leistung des geschenkten Gegenstandes im Sinne von § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB, dass der Beschenkte nach dem formgerechten Abschluss des Schenkungsvertrages und der Auflassung einen Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt eingereicht hat. Der Beginn der in § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB (Ausschluss des Rückforderungsanspruchs) vorgesehenen Zehnjahresfrist wird nicht dadurch gehindert, dass sich der Schenker an dem verschenkten Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält.
BGH, 19.7.2011, Az: X ZR 140/10
Baden-Württemberg erhöht Grunderwerbsteuer ab November
Die von der Stuttgarter Regierung geplante Erhöhung der Grunderwerbsteuer wird voraussichtlich in der ersten Novemberwoche in Kraft gesetzt. Dann steigt der Steuersatz um 1,5 Punkte auf 5,0 Prozent. Die Mehrkosten von im Schnitt 2.215 Euro pro Immobilienkauf hielten sich in Grenzen, hieß es aus der Koalition. Die Opposition aus CDU und FDP lehnt den Gesetzentwurf ab; die Pläne machten Wohneigentum für junge Familien nahezu unerschwinglich und belasteten kleine und mittlere Unternehmen.
Trinkwassernovelle: Konsequenzen für Verwalter - Vermieter haften für Qualität
Durch die Europäische Trinkwasserverordnung (TVO), deren Geltungsbereich sich auf das gesamte Leitungsnetz und die Hausinstallation erstreckt, ist ein großer Personenkreis in die Verantwortung für die Trinkwasserqualität genommen worden. Gelangen Schadstoffe im Hausleitungssystem eines Mietshauses in das Trinkwasser, so haftet der Vermieter. Es ist nämlich seine Aufgabe, die Trinkwasserqualität im Hausleitungssystem zu gewährleisten. Für die Überwachung der Trinkwasserqualität innerhalb der Hausinstallation ist der jeweilige Hausbesitzer verantwortlich, der anderen (Mietern etc.) nur Wasser in Trinkwasserqualität zur Verfügung stellen darf. Trinkwasser ist am Wasserhahn aller Verbraucher zu überwachen, so dass Mieter ihre Wasserqualität auf Wunsch vom Gesundheitsamt kontrollieren lassen können. Sollte es zu Beanstandungen kommen, so kann es zu Bußgeldern sowie der Auflage, die Ursache unverzüglich zu beseitigen, kommen. Für den Fall, dass es zu Krankheiten aufgrund einer Trinkwasserverschmutzung gekommen sein sollte, drohen Freiheitsstrafen für Hauseigentümer.
Dies ergibt sich aus § 64 (1) Bundesseuchenschutzgesetz: "Wer als Unternehmer oder Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Wasser als Trinkwasser (...) abgibt oder anderen zur Verfügung stellt, das den Anforderungen (...) nicht entspricht, haftet mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder wird mit Geldstrafe bestraft".
Ab dem 01.11.2011 sind Vermieter darüber hinaus aufgrund der TVO dazu verpflichtet, das Wasser einer zentralen Warmwasseranlage mit einer Mindestgröße von 400 Litern jährlich auf Legionellen zu untersuchen. Das zuständige Gesundheitsamt ist über die Anlage zu informieren; Erstinbetriebnahme, bauliche oder technische Änderungen sind vier Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Die Kosten für diese Untersuchungen können als Teil der Betriebskosten umgelegt werden.
Hinweis: Die Prüfberichte müssen im Original zehn Jahre aufbewahrt werden; das Ergebnis der Untersuchung ist binnen zwei Wochen nach Prüfungsabschluss dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen.
Achtung: Abendseminar im Dezember zur Trinkwassernovelle
Zur Trinkwassernovelle ab 01. November bieten wir Ihnen im Dezember 2011 ein Abendseminar von 17:30 Uhr bis gegen 21:30 Uhr (Kompaktseminar zusammen mit dem Thema Mietrechtsänderungsgesetz MietRÄndG) - siehe auch unter "2.2. Abendseminare".
Wenn Sie Interesse an diesem Kompaktseminar haben, bitte hier buchen
WEG-Reform ist seit Juli 2007 in Kraft - Anzeige in eigener Sache -
Wohnungseigentümer müssen sich seit dem 01.07.2007 auf neue Regeln für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einstellen. An diesem Tag trat die vom Bundestag im Dezember 2006 verabschiedete Novelle des Wohnungs-eigentumsgesetzes in Kraft.
Durch eine teilweise Abschaffung des bisherigen Prinzips der Einstimmigkeit bei Verwaltungsentscheidungen soll die Gemeinschaft handlungsfähiger werden.
Mehr Informationen vermitteln Ihnen unsere Seminare
"Die Verwaltung von Eigentumswohnungen" und "Die WEG-Novelle"
sowie "Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen" (Aufbauseminar zu den Seminaren 108/114)
1.2 Maklerrecht
Maklerprovision auch bei Kauf acht Monate nach Hausbesichtigung
Ein Maklerlohn wird nach einer am 07.10.2011 veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Coburg fällig, wenn die Tätigkeit des Maklers ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrages geworden ist. Auch angesichts eines zeitlichen Abstands von etwa acht Monaten zwischen einer ersten Besichtigung und dem Kaufvertrag sah das Gericht im konkreten Fall zumindest eine (Mit-) Ursächlichkeit für den Abschluss des Kaufvertrags als gegeben an. Die spätere Tätigkeit eines zweiten Maklers und dessen Verlangen nach Maklerlohn ändere daran nichts.
LG Coburg, Urteil vom 22.03.2011, Az.: 23 O 590/10
Hinweis auf Doppeltätigkeit einer Maklerin in Exposé und notariellem Kaufvertrag ausreichend
Die Doppeltätigkeit einer Maklerin ist grundsätzlich zulässig. Sie ist jedoch offenzulegen. Geschieht dies in einem Expose der Maklerin und im notariellen Kaufvertrag, ist dies ausreichend.
Amtsgericht München, Urteil vom 02.07.2010, Az.: 121 C 1836/10, rechtskräftig
Vermögensverwalterin eines Wohnungseigentümers hat keinen Anspruch auf Provision bei Maklertätigkeit - Kein Provisionsanspruch für Wohnungsvermittlung, sofern Makler gleichzeitig Eigentümer ist
Wird die Vermögensverwalterin eines Wohnungseigentümers bei der Vermittlung der Wohnung für das Maklerbüro tätig, ist ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision ausgeschlossen.
Amtsgericht München, Urteil vom 29.04.2010, Az.: 282 C 33538/09
1.3 Mietrecht
"Weißen" ist nicht dasselbe wie "Streichen"
Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die den Mieter zum "Weißen" der Wände verpflichtet, enthält eine unzulässige Farbvorgabe und ist daher unwirksam. Hintergrund:
Die Vermieterin einer Wohnung verlangt vom Mieter Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Im Formularmietvertrag wurde die Renovierungspflicht auf den Mieter übertragen. Zum Umfang der Arbeiten heißt es, dass diese u. a. "das Weißen der Decken und Oberwände" umfassen. Bei Ende des Mietverhältnisses weigerte sich der Mieter, Schönheitsreparaturen auszuführen. Die Vermieterin beauftragte daraufhin einen Handwerker mit diesen Arbeiten und verlangt nun die Kosten hierfür vom Mieter als Schadensersatz.
Entscheidung: Der BGH gibt dem Mieter Recht.
Die Renovierungsklausel ist unwirksam, denn sie enthält eine unzulässige Farbvorgabe. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung ist die Pflicht des Mieters zum "Weißen" von Decken und Wänden nicht nur im Sinne von "Streichen", sondern so zu verstehen, dass ein Anstrich mit weißer Farbe vorzunehmen ist. Das benachteiligt den Mieter unangemessen, denn er muss die Wohnung auch während des Mietverhältnisses in der vorgegebenen Farbe dekorieren. Hierdurch wird er in seiner persönlichen Lebensgestaltung eingeschränkt, ohne dass die Vermieterin hieran ein anerkennenswertes Interesse hat.
BGH, Urteil v. 21.9.2011, Az.: VIII ZR 47/11
Zulässigkeit der Kündigung einer vom Wohnungsmieter separat angemieteten Garage
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine angemietete Garage Bestandteil eines Wohnungsmietvertrages ist und damit nicht unabhängig von der Wohnung gekündigt werden kann.
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in Duisburg und einer Garage in einem 150 Meter von der Wohnung entfernt gelegenen Einfamilienhaus, das ursprünglich ebenfalls im Eigentum der Vermieterin stand. Im schriftlichen Wohnungsmietvertrag ist von einer Garage nicht die Rede. Die Anmietung der Garage wurde mündlich vereinbart. Später erwarben die Kläger das Eigentum an dem Gebäude, in dem sich die Garage befindet und kündigten das Mietverhältnis über die Garage. Die auf Räumung und Herausgabe der Garage gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Die dagegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den Klägern der geltend gemachte Räumungsanspruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB zusteht. Die Kündigung der Garage wäre nur dann unzulässig, wenn die Garage Bestandteil des Wohnungsmietverhältnisses wäre. Das ist hier nicht der Fall. Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht eine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt. Zwar ist im Regelfall anzunehmen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Auch die übrigen Umstände des Falles rechtfertigen nicht die Annahme einer rechtlichen Einheit beider Mietverträge.
BGH, Urteil vom 12.10.2011, Az: VIII ZR 251/10
Keine Entschädigung für Mieter nach Polizeieinsatz
Wird eine gemietete Wohnung bei einem Polizeieinsatz gegen den Mieter beschädigt, kann der Mieter wegen dieser Schäden keine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen verlangen. Zwar kann der Mieter vom Vermieter eine Mangelbeseitigung nur verlangen, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten hat. Demnach müsste der Vermieter die Schäden nicht beseitigen, weil er diese nicht zu vertreten hat. Schutzlos ist der Mieter hierdurch aber nicht. Er könnte die Miete mindern, um so auf den Vermieter einzuwirken. Sollten die Schäden so gering sein, dass der vertragsgemäße Gebrauch nicht beeinträchtigt ist, müsste der Mieter diesen Zustand hinnehmen.
LG Rostock, Urteil v. 10.12.2010, Az.: 10 O 141/10
Mieterhöhung nur mit aktuellem Mietenspiegel?
Ein Mieterhöhungsverlangen ist nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietenspiegel und nicht auf den kurz zuvor veröffentlichten neuesten Mietenspiegel Bezug genommen hat. In der mietrechtlichen Literatur ist die Frage der formellen Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens umstritten. Der Bundesgerichtshof hält die Verwendung eines veralteten Mietenspiegels jedenfalls dann für unbedenklich und damit lediglich einen inhaltlichen Fehler, wenn der aktuelle Mietenspiegel wenige Tage zuvor veröffentlicht wurde. Die Entscheidung verdient Zustimmung, dem Vermieter soll nicht über Gebühr erschwert werden, zu der ortsüblichen angemessenen Miete zu gelangen.
BGH, Urteil vom 6.7.2011, Az.: VIII ZR 337/10
Mietminderung, wenn der Vermieter sein Zeug nicht abholt!
Im vorliegenden Fall ging es um eine Mietwohnung. Diese war bei Anmietung bereits mit einer "Grundausstattung" versehen: zwei Schränke, ein Elektro-Grill sowie eine Spüle. Der Mieter forderte den Vermieter auf, die Dinge zu entfernen; der Vermieter tat dies jedoch nicht. Deshalb ließ der Mieter die Gegenstände in seinen Keller stellen - auf eigene Kosten. Irgendwann holte der Vermieter zwar Spüle und Grill ab, die Schränke blieben jedoch stehen, obwohl der Mieter immer wieder dazu aufforderte, diese (endlich) abzuholen. Irgendwann reichte es dem Mieter und er kürzte die Miete, weil sein Kellerraum ja aufgrund der Schränke nur eingeschränkt nutzbar sei. Vor Gericht erhielt der Mieter Recht. Dass die Schränke die Nutzung einschränken, liege auf der Hand; die Höhe der Minderung war angemessen und geeignet, entsprechenden Druck auf den Vermieter auszuüben, damit er diesen Mangel abstellt.
AG Hannover, 24.2.1986, Az: 548 C 10867/85
Umweltschutz geht vor Bequemlichkeit des Mieters
Ein Vermieter darf einen Müllschlucker stilllegen, denn dies dient dazu, das Mülltrennungsverhalten der Mieter zu verbessern. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Vermieter vorbehalten hat, solche Änderungen vorzunehmen. Dabei kann sich eine "dringende Notwendigkeit" für Änderungen auch daraus ergeben, dass Mülltrennung, Umweltschutz und Recycling vermehrt ins gesellschaftliche Bewusstsein rücken. Dem Mieter ist die Änderung auch zumutbar, selbst wenn er nun zum Entsorgen von Haus- und Plastikmüll einen längeren Weg zurücklegen muss. Zum Entsorgen von Glas, Papier und Bioabfall musste der Mieter auch bisher schon den Weg zu den Mülltonnen auf sich nehmen. Der Mehraufwand ist für den Mieter zwar eine subjektive Verschlechterung. Der Mieter hat aber keinen Anspruch darauf, vor jedem Mehraufwand geschützt zu werden. Jedenfalls soweit es nicht nur darum geht, dem Vermieter Kosten zu sparen, sondern um ein gesamtwirtschaftliches Ziel, zu dessen Erreichung der Gesetzgeber den Bürger insgesamt aufruft, hält sich dieser Mehraufwand im Rahmen dessen, was der Mieter leisten muss.
AG Berlin-Wedding, Urteil v. 5.4.2011, Az.: 16 C 513/10
Briefkastenschlitz zu klein - Minderungsgrund?
Im vorliegenden Fall war der Briefkastenschlitz eines Mieters nicht mit Bedacht auf die möglichen Postzustellungen dimensioniert worden. Das Problem: er war zu klein, so dass Zeitschriften und DIN-C4-Umschläge Zustellungsprobleme hatten. Kleinere Post fand problemlos den Weg in den Briefkasten. Dies ist eine Beeinträchtigung für den Mieter; da jedoch nur wenige Sendungen betroffen sind, nur eine kleine. Daher ist eine Minderung von lediglich 0,5 % (i.H.v.) angemessen.
LG Berlin, 11.5.1990, Az: 29 S 20/90
Mieter kann keinen Zugang zu Zählern verlangen
Der Mieter einer Wohnung hat keinen Anspruch gegen den Vermieter, dass ihm dieser Zugang zu den Messeinrichtungen gewährt, um diese selbst ablesen zu können. Die Mieter haben keinen Anspruch darauf, dass sie ungehindert den Wasserzähler, der sich nicht in ihren eigenen Mieträumen befindet, ablesen können. Ein Mieter ist zwar berechtigt, die abgerechneten Betriebskosten zu prüfen. Das Prüfungsrecht ermöglicht es dem Mieter aber nur, die Abrechnungsunterlagen einzusehen. Hingegen muss der Vermieter dem Mieter nicht ermöglichen, die Messwerte selbst abzulesen. Der Mieter ist ausreichend dadurch geschützt, dass der Vermieter darlegen und beweisen muss dass die Messwerte korrekt sind.
AG Kehl, Urteil v. 23.9.2011, Az.: 3 C 20/10
Kein Sicherheitszuschlag bei Betriebskostenanpassung
Die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten orientiert sich an der letzten Betriebskostenabrechnung. Einen pauschalen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent auf den so ermittelten Wert darf der Vermieter hierbei nicht erheben. Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen ist nur dann angemessen im Sinne von § 560 Abs. 4 BGB, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist dabei die letzte Betriebskostenabrechnung. Allerdings kann der Vermieter bei der Anpassung auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigen. Er kann aber keinen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten gerechtfertigten "Sicherheitszuschlag" von 10 % auf die Anpassung aufschlagen.
BGH, Urteil v. 28.9.2011, Az.: VIII ZR 294/10
Mieter muss Einbau von Funk-Ablesegeräten dulden
Der Vermieter kann ältere Ablesegeräte gegen moderne Geräte, die per Funk abgelesen werden können, ersetzen. Das gilt auch, wenn die alten Geräte noch funktionsfähig sind. Die Mieterin muss den Einbau der funkbasierten Zähler dulden. Für die Heizenergie- und Warmwasserzähler ergibt sich ein Duldungsanspruch der Vermieterin aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung. Diese Norm erfasst nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit Geräten zur Heizkostenerfassung und den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte, sondern begründet auch eine Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme. Ein Anspruch auf Duldung des Einbaus des funkbasierten Kaltwasserzählers ergibt sich aus § 554 Abs. 2 BGB, weil es sich um eine Wohnwertverbesserung handelt. Insbesondere kann es den Wert der Wohnung erhöhen, wenn diese zur Ablesung nicht betreten werden muss.
BGH, Urteil v. 28.9.2011, Az.: VIII ZR 326/10
Täuschung über Schadensursache kann Kündigung rechtfertigen
Macht der Mieter gegenüber dem Vermieter über die Ursache eines Schadens an der Mietsache falsche Angaben, kann dies den Vermieter dazu berechtigen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Mieterin oder ihre Mitarbeiterin den Schaden tatsächlich verschuldet haben oder dieser auf einem Montagefehler beruhte. Entscheidend ist, dass die Mieterin den Vermieter nicht wahrheitsgemäß über die Abläufe, die dem Unfall vorangegangen sind, und die Beteiligung ihrer Mitarbeiterin informiert hat. Dadurch hat sie dem Vermieter die Möglichkeit genommen, sich ein Bild von den Geschehnissen und den möglichen Ursachen und Verantwortungsbeiträgen zu machen.Dieses Verhalten kann das Vertrauen in eine redliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses erschüttern; dies unabhängig davon, ob die Mieterin im Ergebnis ein Verschulden an der Unfallursache trifft oder nicht.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.3.2011, Az.: 24 U 102/10
1.4 Wohnungseigentumsrecht
Entziehung des Wohnungseigentums
Eine WEG ist unauflöslich. In bestimmten Fällen können die Wohnungseigentümer aber ein Interesse daran haben, einen Miteigentümer auszuschließen, nämlich dann, wenn sich dieser solchen Verfehlungen schuldig gemacht hat, dass den anderen Eigentümern nicht zugemutet werden kann, mit ihm die Gemeinschaft fortzusetzen. Das Verfahren der Eigentumsentziehung ist zweistufig: In der ersten Stufe beschließen die Wohnungseigentümer, dass dem störenden Eigentümer sein Wohnungseigentum entzogen werden soll (Entziehungsbeschluss). Dieser Beschluss bewirkt noch nicht die Eigentumsentziehung, sondern manifestiert (nur) das Verlangen, dass der Eigentümer seine Wohnung veräußern soll. Wenn der betroffene Eigentümer sein Wohnungseigentum trotz eines solchen Beschlusses nicht freiwillig veräußert, können die anderen Eigentümer in der zweiten Stufe auf Veräußerung des Wohnungseigentums klagen (Entziehungsklage). Mithilfe eines obsiegenden Urteils aus einem solchen Verfahren können die Wohnungseigentümer die Zwangsversteigerung betreiben.
Hunde müssen in Wohneigentumsanlage immer an der Leine geführt werden
In einer Wohneigentumsanlage ist es ohne Bedeutung, ob in der Hausordnung eine Pflicht zum Anleinen von Hunden geregelt ist oder nicht. Denn diese Pflicht ist bereits gesetzlich vorgeschrieben, stellte das Münchner Amtsgericht jetzt im September 2011 klar. Zuvor hatte eine Eigentümergemeinschaft von einer Wohnungseigentümerin verlangt, zukünftig ihren Hund anzuleinen, wenn sie ihn in der Wohnanlage ausführt. In der Hausordnung war geregelt, dass Hunde in der Wohnanlage und im Gebäude an der Leine geführt werden müssen. Nachdem der Hausverwalter die betroffene Wohnungseigentümerin dreimal abgemahnt hatte, weil sie ihren Hund weiterhin frei laufen ließ, verklagte die Eigentümergemeinschaft sie auf Unterlassung. Das Münchener Gericht entschied zugunsten der Eigentümergemeinschaft. Diese hatte gegen die hundehaltende Wohnungseigentümerin einen Anspruch, dass unangeleinte Führens ihres Hundes in der Wohneigentumsanlage zu unterlassen. Denn die Verpflichtung, Hunde an einer Leine zu führen, ergibt sich bereits aus den §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Danach stellt das Laufenlassen von Hunden im Gebäude und auf dem Freigelände einer Wohnungseigentumslage eine unzulässige Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer dar. Das ist unabhängig davon, ob die Hunde gefährlich sind oder nicht. Zudem darf eine Hausordnung keine Handlungen erlauben, die nach § 14 Nr. 1 WEG unzulässig sind.
AG München, Urteil v. 19.09.11, Az.: 485 C 1864/11 WEG
Bei Protokollfehlern kann Beschluss anfechtbar sein
Der Beschluss einer Eigentümerversammlung kann anfechtbar sein, wenn Protokollfehler gemacht werden. Dies entschied das Oberlandesgericht in Frankfurt im Januar 2011. Ist nämlich in einer Teilungserklärung geregelt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich ist, dass dieser protokolliert wird, so macht ein Verstoß hiergegen den Beschluss anfechtbar.
In der Teilungserklärung einer Eigentümerversammlung war festgelegt, dass in Ergänzung des § 23 WEG zur Gültigkeit eines Beschlusses die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Ferner sollte das jeweilige Protokoll vom Verwalter und von zwei Eigentümern unterschrieben werden. Im März 2007 fasste die Eigentümergemeinschaft den Beschluss, dass eine Wohnungseigentümerin die Hausordnung einhalten muss und keinen Hund halten darf. Das Protokoll der Eigentümerversammlung wurde vom Verwalter und zwei Verwaltungsbeiräten unterschrieben. Der Beschluss wurde mit der Begründung angefochten, dass er formell unwirksam sei. Mit Erfolg! Denn wenn bestimmte Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Beschlusses nicht erfüllt sind, macht dies den Beschluss anfechtbar. Aus diesem Grund erklärte das OLG Frankfurt den Beschluss für rechtswidrig und unwirksam. Die Teilungserklärung war durch die Verstöße hingegen nicht abgeändert worden. Für eine Abänderung einer Teilungserklärung ist erforderlich, dass den Wohnungseigentümern bewusst ist, dass sie von der Teilungserklärung abweichen und dass eine Regelung geschaffen wird, die für die Zukunft gelten soll. Bloße Verstöße gegen eine Teilungserklärung stellen keine neue Vereinbarung dar.
OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.01.11, Az.: 20 W 500/08
Bei Begründung von Wohnungseigentum ist keine Zustimmung von Grundpfandrechtsgläubigern erforderlich
Richter des Oberlandesgerichts (OLG) München urteilten: Die Begründung von Wohnungseigentum durch den Grundstückseigentümer im Wege der Teilung unterliegt nicht dem Zustimmungserfordernis von Grundpfandrechtsgläubigern.
Ein Alleineigentümer beabsichtigte sein Grundstück in Wohnungseigentum aufzuteilen. Das Grundstück war mit Grundpfandrechten belastet. Das Grundbuchamt forderte den Eigentümer auf, eine Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger beizubringen, weil diese durch die Begründung von Wohnungseigentum in ihren Rechten beeinträchtigt seien. Der Eigentümer legte gegen diese Verfügung Beschwerde ein. Das OLG gab dem Eigentümer Recht. Sie waren der Ansicht, dass zur Begründung von Wohnungseigentum nach § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Zustimmung der Inhaber von Grundpfandrechten nicht erforderlich ist. Diese sind nicht in ihren Rechten beeinträchtigt, da an die Stelle des Grundstückseigentums die einzelnen Wohnungseigentumsrechte treten. Schließlich setzen sich die Grundpfandrechte an diesen fort.
OLG München, Beschluss v. 18.05.11, Az.: 34 \/Vx 220/1
Hinweis: Ganz anders entschied das Oberlandesgericht in Frankfurt im April 2011, im Gegensatz zur vorherrschenden Auffassung der deutschen Gerichte. Dort bedarf die Aufteilung gemäß § 8 WEG der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger.
OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.04.11, Az. 20 W 69/11
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1.5 Kuriose Gesetze aus aller Welt (Keine Gewähr für die Authentizität)
Ein Gesetz in Indiana verbietet es, während der Wintermonate ein Bad zu nehmen.
In Georgia ist es ungesetzlich, einem Gottesdienst ohne ein geladenes Gewehr beizuwohnen.
Empfehlen Sie unseren Newsletter h i e r weiter!
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| 2.0 Seminarveranstaltungen ( Termine und Standorte) |
2.1 Tagesseminare
Unseren neuen Prospekt 2011/2012 können Sie hier downloaden. Bitte klicken Sie die einzelnen Prospektseiten an, um alle Seminartermine zu sehen - unsere nächsten Seminartermine im November und Dezember 2011 haben wir im Anschluss aufgelistet:
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Wir haben bei den Seminaren im 2. Quartal 2011
nur noch wenige Seminarplätze frei!
Bitte rechtzeitig anmelden, da unsere Teilnehmerzahl begrenzt ist.
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Prospekt 2011/2012 - Seite 1
Der Immobilienmakler I
Der Immobilienmakler II
Praxisgrundlagen der Grundstücksbewertung
Bauschäden und Baumängel an Bestandsimmobilien
Prospekt 2011/2012 - Seite 2
Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen
Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen
Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung - WEG-Novelle
Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen"
und "Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung")
Praxisseminar in der Mietverwaltung von A - Z
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen")
Wohnraum-Mietrecht
Prospekt 2011/2012 - Seite 3
Betriebs- u. Heizkostenabrechnung
Gewerberaum-Mietrecht
Zertifikats-Lehrgang zum geprüften Immobilienmakler
Zertifikats-Lehrgang zum geprüften Hausverwalter
Zertifikats-Lehrgang zum geprüften Immobilienwirt
Prospekt 2011/2012 - Seite 4
Unsere Referenten
Hotelinformationen
ML Seminar-Service
Auszug aus den AGB
Firmen- und Gruppenseminare
Anmeldeformular
Eine Übersicht unserer gesamten Tagesseminare finden Sie hier.
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NEU ab sofort können Sie die Seminarunterlagen
zusätzlich im PDF-Format auf USB-Stick bestellen.
Weitere Infos hier.
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Copyright © 2011 ML Fachinstitut
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Vom 02.November bis zum 21.Dezember 2011 führen wir folgende Seminare durch. Die Termine für das gesamte 2. Halbjahr 2011 und das 1. Halbjahr 2012 finden Sie auf unserer Homepage:
Dresden im Hotel Kipping
02.11.11 Aktuelles Wohnraum-Mietrecht
03.11.11 Betriebs- u. Heizkostenabrechnung
04.11.11 Gewerberaum-Mietrecht
Berlin im Best Western Queens Hotel
07.11.11 Verwaltung von Mietwohnungen
08.11.11 Verwaltung von Eigentumswohnungen
09.11.11 WEG-Novelle (Eigentümerversammlung und Verwaltung)
10.11.11 Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen"
und "Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung")
11.11.11.Praxisseminar in der Mietverwaltung von A - Z Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen")
Düsseldorf im Hotel Holiday Inn
07.11. - 08.11.11 Der Immobilienmakler I
09.11. - 10.11.11 Der Immobilienmakler II
11.11.11 Praxisgrundlagen der Grundstücksbewertung
12.11.11 Bauschäden und Baumängel an Bestandsimmobilien
Dresden im Hotel Kipping
14.11. - 15.11.11 Der Immobilienmakler I
16.11. - 17.11.11 Der Immobilienmakler II
18.11.11 Praxisgrundlagen der Grundstücksbewertung
19.11.11 Bauschäden und Baumängel an Bestandsimmobilien
Düsseldorf im Hotel Holiday Inn
21.11.11 Verwaltung von Mietwohnungen
22.11.11 Verwaltung von Eigentumswohnungen
23.11.11 WEG-Novelle (Eigentümerversammlung und Verwaltung)
24.11.11 Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen"
und "Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung")
25.11.11.Praxisseminar in der Mietverwaltung von A - Z Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen")
Düsseldorf im Hotel Holiday Inn
28.11.11 Aktuelles Wohnraum-Mietrecht
29.11.11 Betriebs- u. Heizkostenabrechnung
30.11.11 Gewerberaum-Mietrecht
Hamburg im Best Western Queens Hotel
05.12. - 06.12.11 Der Immobilienmakler I
07.12..- 08.12.11 Der Immobilienmakler II
09.12.11 Praxisgrundlagen der Grundstücksbewertung
10.12.11 Bauschäden und Baumängel an Bestandsimmobilien
Düsseldorf im Hotel Holiday Inn
07.12.2011 Grundlagen der Hausgeldabrechnung in der WEG
Hamburg im Best Western Queens Hotel
12.12.11 Verwaltung von Mietwohnungen
13.12.11 Verwaltung von Eigentumswohnungen
14.12.11 WEG-Novelle (Eigentümerversammlung und Verwaltung)
15.12.11 Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen"
und "Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung")
16.12.11 Praxisseminar in der Mietverwaltung von A - Z Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen")
Hamburg im Best Western Queens Hotel
19.12.11 Aktuelles Wohnraum-Mietrecht
20.12.11 Betriebs- u. Heizkostenabrechnung
21.12.11 Gewerberaum-Mietrecht
Zertifikatslehrgang Grundstücksgutachter
Neue Termine 2012
Geprüfter Grundstücksgutachter für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (ML Zertifikat)
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In diesem Lehrgang soll das für ein Gutachten unverzichtbare rechtliche und bewertungstheoretische Spezialwissen vermittelt werden. Vorkenntnisse aus der Bau- und Immobilienbranche sind gute Voraussetzungen für diesen 6-tägigen Lehrgang. Zur Überprüfung des erlernten Wissens erfolgt zum Ende des Seminars eine Prüfung zum Erwerb des ML Zertifikates. Weitere Infos zum Lehrgang finden Sie hier.
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| Preis |
Dauer |
| 1.998,00 Euro |
6 Tage |
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| Veranstaltungsort |
Termin |
| Hamburg |
27. Februar bis 03. März 2012 |
Diesen Lehrgang können Sie hier buchen.
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Preis: zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
inkl. Skripte, Tagesverpflegung, Prüfungsunterlagen und Prüfungsgebühr,
maximal 15-20 Teilnehmer.
Grundstücksgutachter - Bewertung von Mieten und Pachten (Dauer: 2 Tage)
Das 2-tägige Seminar "Geprüfter Grundstücksgutachter für die Bewertung von Mieten und Pachten" kann als Abrundung Ihres Wissens unabhängig von dem oben genannten Lehrgang "Geprüfter Grundstücksgutachter für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken" besucht werden oder auch mit obigem Seminar zusammen gebucht werden.
Hier finden Sie weitere Informationen zu diesem Seminar.
| Preis |
Dauer |
| 598,00 Euro |
2 Tage |
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| Veranstaltungsort |
Termin |
| Hamburg |
13. bis 14. April 2012 |
Diesen Lehrgang können Sie hier buchen.
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Preis: zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, inkl. Skripte, Tagesverpflegung, Prüfungsunterlagen und Prüfungsgebühr, maximal 15-20 Teilnehmer.
Preis bei Buchung dieser Qualifikation zusammen mit dem Lehrgang "Geprüfter Grundstücksgutachter für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken",
2.398,00 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (6 + 2 Seminartage)
(Sie sparen 198 Euro gegenüber den Einzelpreisen)

Brandneu in unserem Seminarprogramm für 2012
Lehrgänge in Hannover im März + Mai 2012
mit IHK Zertifikat
Termine (jeweils 2 x 5 Tage): Seminarhotel: GHOTEL, Hannover
12. bis 16. März 2012 und
14. bis 18. Mai 2012
Preis pro Lehrgang (2 x 5 Tage): 1.998 Euro + 19 % MwSt. + 159 Euro Prüfungsgebühr IHK Zertifikat - Flyer mit allen Details ansehen:
IHK Zertifikatslehrgang zum geprüften Immobilienmakler/in
IHK Zertifikatslehrgang zum geprüften Immobilienverwalter/in
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Bitte beachten: Sollte sich Ihre Adresse und/oder Telefon-/Fax-Nummer oder E-Mail geändert haben, bitten wir um Nachricht. So stellen Sie sicher, dass unser/e Prospekt/e und Informationen Sie immer zuverlässig erreichen. Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe und Ihr Verständnis.
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Seminarprogramm 2011/2012
Den Gesamtprospekt für das 2. Halbjahr 2011/1. Halbjahr 2012 finden Sie auf
unserer Homepage.
Auf unserer Prospektseite können Sie unsere Seminarprogramme anschauen oder im pdf-Format herunterladen.
Für unsere zukünftigen Seminarprospekte ist nur noch ein Versand per E-Mail vorgesehen. Wenn Sie weiterhin unseren Seminarprospekt erhalten möchten und bei uns noch keine eMail Anschrift von Ihnen bekannt ist,
tragen Sie diese bitte hier ein.
Sie erhalten dann den Seminarprospekt in Zukunft im HTML Newsletter per E-Mail. Haben Sie bereits unseren Newsletter abonniert, erhalten Sie den Prospekt automatisch.
Unseren neuen Seminarprospekt 2. Halbjahr 2011/1. Halbjahr 2012 finden Sie im Internet. Sie können dort auch den Prospekt downloaden.
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Bitte beachten: Sollte sich Ihre Adresse und/oder Telefon-/Fax-Nummer oder E-Mail geändert haben, bitten wir um Nachricht. So stellen Sie sicher, dass unser/e Prospekt/e und Informationen Sie immer zuverlässig erreichen. Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe und Ihr Verständnis.
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2.2 Abendseminare
Hamburg im Best Western Queens Hotel
Kompaktseminar am 14.12.2011
Trinkwassernovelle - Konsequenzen für die Eigentümer und Verwalter -
und Mietrechtsänderungsgesetz MietRÄndG
- Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln
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Seminarzeit: von 17:30 Uhr bis gegen 21:30 Uhr
Max. Teilnehmerzahl 25 Personen.
Preis: EUR 158,00 + MwSt.
Seminargebühr inkl. Zertifikat, Imbiss und Getränke,
sowie eine kostenlose Hotline von 6 Monaten.
Details und Buchung hier
Weitere Seminarthemen, zur Zeit ohne Termine, finden Sie hier.
Sie können sich auch für andere Abendseminare, die für Sie von Interesse sind,
vormerken lassen.
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2.3 Firmen- und Gruppenseminare
Alle im Seminarplan angebotenen Seminare können auch an einem Ort Ihrer Wahl gebucht und durchgeführt werden. Für Firmen, Verbände und Organisationen ist es oft vorteilhafter, ein Firmenseminar zu buchen.
Unabhängig davon führen wir auch Firmenseminare nach Ihren Vorgaben und Wünschen durch. Informieren Sie sich hier über unsere Firmen- und Gruppenseminare.
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| 3.0 Links und Tipps
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3.1 Urteils-Datenbank mit Verlinkungsmöglichkeit
Unsere Urteilsdatenbank ist noch benutzerfreundlicher geworden; Sie können jetzt in verschiedenen Rubriken suchen und die Suchfunktion ist schneller geworden.
Die Datenbank präsentiert sich Ihnen in einem neuen, übersichtlichen Design:

Derzeit sind 1.948 Urteile in der Datenbank.
Probieren Sie es doch hier einfach mal aus
Machen Sie Ihre Website interessanter und binden Sie unsere Urteilsdatenbank in Ihre Website ein. Hier finden Sie alle Details, um einen Link zu Ihrer Website zu legen.

Beachten Sie auch unser besonderes Angebot:
100 Euro Gutschein für die Verlinkung!
3.2 Neues Gewinnspiel - neue Gewinnchancen
Gewinnen Sie mit und durch uns - jetzt mit 3-facher Gewinnchance!
Verlosung von monatlich 3 x 100,00 EUR inkl. 19 % Umsatzsteuer als Gutschein für die Anrechnung bei der Buchung unserer Seminare; egal welche und wie viele. In jedem Fall erhält der Gewinner eine Rechnungsgutschrift in Höhe von 100,00 EUR inkl. 19 % Umsatzsteuer. Die Gewinner werden jeweils im Newsletter bekannt gegeben und erhalten eine Benachrichtigung per Post, Fax oder E-Mail - nach Wahl des Veranstalters. Der Gutschein ist 12 Monate gültig; danach verfällt der Anspruch. Eine Auszahlung des Gewinnbetrages ist nicht möglich. Hier geht's zu unserem Gewinnspiel.
Einen Gutschein über jeweils 100,00 Euro haben gewonnen:
Werner Hinzmann - Regensburg
Dietmar Werner - Augsburg
Heinz Petersen - Tarp
Herzlichen Glückwunsch. Sie erhalten noch eine gesonderte Benachrichtigung per Post/E-Mail/Telefon oder Fax.
3.3 Gästebuch
Wir freuen uns über Ihre Anregungen, Lob oder auch Kritik. Haben Sie schon Ihren Eintrag vorgenommen??? Wenn nicht, bitte nachholen!!!!
Schauen Sie einfach mal im Gästebuch vorbei.
Jeder der sich im Gästebuch einträgt, nimmt automatisch am Gewinnspiel teil; weiterhin verlängert sich die kostenlose Hotline um ein weiteres Jahr.
Sollten Sie Ihre Nachricht nicht direkt einstellen wollen/können, schicken Sie uns eine Nachricht (E-Mail, Brief oder Fax) wir stellen diese für Sie ins Gästebuch ein.
3.4 Immobilien-Forum
Stellen Sie Besuchern und Seminarteilnehmern hier Fragen rund um die Immobilienwirtschaft.
Bitte nutzen Sie dieses Forum NICHT für Wohnungssuche und Mietangebote. Hierfür steht Ihnen unser überarbeiteter Kleinanzeigenmarkt (siehe auch unter 3.7) zur Verfügung.
3.5 Online-Lexikon
Sie suchen einen Fachbegriff, Erklärungen zu bestimmten Themen aus der Immobilienbranche oder wollen sich einfach nur einmal umsehen. Hier sind sie richtig beim Online Lexikon für Immobilien. Derzeit stehen 4.223 Begriffe zur Verfügung, diese werden ständig aktualisiert und erweitert.
Vorteile, die Sie für sich nutzen können:
- Kompetentes Fachwissen
- Eines der größten, deutschsprachigen Online-Lexika der Immobilienwirtschaft
- Von einer Redaktion ständig aktualisiert und erweitert
- Namhafte Autoren sorgen für fundierte Inhalte und zuverlässige Informationen
- Die Nutzung ist kostenfrei, weil das ML Fachinstitut dieses Projekt fördert
3.6 Fachliteratur und Software
Hier können Sie sich Ihre Fachbücher direkt bestellen. In unserer Fachbuchliste haben wir für Sie einige Vorschläge zu den Themen Maklerrecht, Mietrecht, Allgemeines Immobilienrecht, Betriebs- und Heizkosten und Grundstücksbewertung für Sie zusammengestellt. Ab sofort erhalten Sie hier auch Empfehlungen für Immobilien-Zeitungen und ausgewählte Software.
Also mal bei uns vorbeischauen, es lohnt sich !
Bitte antworten Sie nicht direkt an die Newsletter-Adresse, da diese nur zum Versenden genutzt wird. Sie finden unsere Mailadressen am Fuß des Newsletters.
3.7 Kleinanzeigenmarkt und Jobbörse
Sie können die Anzeigen auch unter "CHIFFRE", also vertraulich, aufgeben.
 Wir haben diesen Bereich komplett überarbeitet und neu gestaltet. Hier können Sie Kleinanzeigen und Stellenangebote/-gesuche kostenlos aufgeben und anschauen. Selbstverständlich können Sie auch Anzeigen mit dem Vermerk " vertraulich" aufgeben, so dass Ihr Name und Ihre Anschrift nicht in der Anzeige erscheinen und auch nicht bekannt gegeben werden.
Hier kommen Sie direkt zu unserem Kleinanzeigenmarkt und der Jobbörse.
Wenn Sie Verbesserungsvorschläge haben, teilen Sie uns diese bitte per E-Mail mit.
3.8 Änderung beim BSI ! ****Viren***Würmer***Viren*** Würmer
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bietet den umfassenden Service des 14-täglichen Newsletters 'Sicher informiert'. Dieser Newsletter informiert in leicht verständlicher Sprache über neue Schwachstellen, Schadprogramme und sonstige aktuelle Gefahren, die im Internet lauern. Bei hohen kritischen Gefahren erfolgt zudem eine Warnung über eine Extra-Ausgabe des Newsletters.
'Sicher informiert' ist eine kostenfreie Dienstleistung des vom BSI betriebenen 'Buerger-CERT'. Sofern Sie noch kein Abonnent sind, empfehlen wir Ihnen, sich für den Empfang des Newsletters und der Extra-Ausgaben hier anzumelden.
Für versierte Anwender bietet das Buerger-CERT darüber hinaus die Dienstleistung 'Technische Warnungen' an mit detaillierten und technisch anspruchsvollen Beschreibungen. Diesen Service können Sie ebenfalls kostenfrei unter dieser Adresse abonnieren.
3.9 Unser gesamtes Seminarprogramm finden Sie im Internet
Wir haben für Sie ein Immobilienlexikon, eine Online Zeitung und ein Immobilien Forum eingerichtet, sowie einige interessante Links.
Schauen Sie einfach mal vorbei und probieren Sie es aus.
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Empfehlungen vom ML Fachinstitut
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| 4.0 Witze, Sprüche und Weisheiten des Monats von ML
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4.1 Witze - Ecke ML Witze für Oktober 2011

Eine Bäuerin ist beim Anwalt und will sich scheiden lassen. Der Anwalt: "Da brauchen wir einen Grund. Säuft er vielleicht?" - Bäuerin: "Der? Den sauf ich dreimal unter den Tisch!" "Gibt er Ihnen kein Geld?" - "Der soll es wagen, einen Pfennig zu behalten!"
"Schlägt er Sie?" - "Den schmeiß ich selber achtkantig aus dem Fenster!" "Wie ist es denn mit der ehelichen Treue?"
"Da packen wir ihn, Herr Anwalt!" Das zweite Kind ist nicht von ihm!"

Fragt der Oberarzt seinen Patienten: "Wie sind Sie denn mit Ihrem neuen Hörgerät zufrieden?"
"Sehr, ich habe mein Testament schon fünfmal geändert."
Treffen sich zwei Freunde. Sagt der eine: "Ich habe gestern den ganzen Tag versucht, dich zu erreichen, aber du bist nicht an das Telefon gegangen." - "Kein Wunder. Ich war mit meiner Frau auf dem Flohmarkt" "Und", fragt der andere "bist du sie losgeworden?"

Vorsicht!
Hier nur Witze für Erwachsene!
Anklicken auf eigene Gefahr!
Wir übernehmen keine Haftung für Lachkrämpfe. |
Hier sind vier interessante Links über das Lachen und den Humor:
Hamburger Abendblatt1 (Besser als ein Psychiater)
Hamburger Abendblatt2 (Besser als eine Arznei)
Hamburger Abendblatt3 (Besser als eine Diät)
Hamburger Abendblatt4 (Lachen auf Krankenschein)
4.2 Redewendungen/Worte und was sie bedeuten
Aufschneider
Das ist ja bekanntlich jemand, der unwahre Heldentaten zum Besten gibt. Vollständig lautete die Redensart im 17. Jahrhundert: "Mit dem großen Messer aufschneiden". Man gebrauchte diese Formel, wenn einer allzu große Stücke auftischte. Zu der Redensart existieren unzählige Geschichten, in denen mit großen Messern hantiert wird.
Das Blatt hat sich gewendet
Es ist eine völlig neue Situation entstanden. Die Redensart, schon 1534 in der Vorrede von Sebastian FRANCKs "Weltbuch" bezeugt, soll auf das Kartenspiel zurückzuführen sein. Eine andere Deutung besagt, dass zu Johannis (24. Juni) die Blätter einiger Bäume, vor allem der Silberpappel, sich drehen, um den Regen besser durchzulassen.
4.3 Weisheiten des Monats
Die meisten Frauen setzen alles daran, einen Mann zu ändern, und wenn sie ihn dann geändert haben, mögen sie ihn nicht mehr.
Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben.
Wir brauchen Ihre Hilfe. Wenn Sie einen guten Witz, eine Weisheit oder einen Spruch kennen, einfach an uns schicken, entweder per Fax oder per eMail:
witze@ml-fachinstitut.de
P.S. Brieftaube geht auch. Brieftaube mit Papagei kreuzen. Warum ? " Wenn sie sich verfliegt, kann sie nach dem Weg fragen!"
Vielen Dank im voraus.
P.P.S. Der 05. Mai ist Welt-Lachtag - wieder vormerken und danach handeln.
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Bitte antworten Sie nicht direkt an die Newsletter-Adresse, da diese nur zum Versenden genutzt wird. Sie finden unsere Mailadressen am Fuß des Newsletters.
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| 5.0 Stellenangebote/Stellengesuche und Sonstiges |
Siehe auch unsere Jobbörse im Internet.
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| 6.0 Impressum |
Wir freuen uns, wenn Sie an unserem Newsletter Gefallen finden und Sie uns im Internet und bei den Seminaren besuchen werden; ebenso über die Weiterempfehlung unseres Newsletters und unserer Seminarveranstaltungen.
Mit freundlichem Gruß
Ihr Team vom
ML Fachinstitut für die Immobilienwirtschaft
Rechtsform : Einzelfirma
Inhaber : Marlene Lorscheidt
Seminarleiter : Inge-Könnecke Hadler und Michael Lorscheidt
Kontakt :
ML Fachinstitut für die Immobilienwirtschaft
Heckkoppel 2 a - 22393 Hamburg - Telefon 040 / 636 639 18 - Fax 040 / 601 42 00
eMail info@ml-fachinstitut.de Internet: www. ml-fachinstitut.de
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USt-Id-Nr. DE176661354 / Steuer-Nr.50/148/00704
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Der ML Immobilien - Newsletter erscheint regelmäßig zum Ende des Monats. Sie erreichen aktuell 4.002 potentielle Kunden aus den Branchen:
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Detaillierte Informationen über diese interessante und preisgünstige Werbemöglichkeit in unserem Newsletter erhalten Sie vom ML Fachinstitut.
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