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ML  I M M O B I L I E N - N E W S L E T T E R
Ausgabe 09/11 - September 2011


INHALTSVERZEICHNIS

1.0 Aktuelle Urteile und Informationen
1.1 Allgemeines Immobilienrecht
1.2 Maklerrecht
1.3 Mietrecht (Wohn - und Gewerberaummietrecht)
1.4 Wohnungseigentumsrecht (WEG)
1.5 Kuriose Gesetze aus aller Welt

2.0 Termine der nächsten Seminarveranstaltungen
2.1 Tagesseminare
2.2 Abendseminare
2.3 Firmen- und Gruppenseminare

3.0 Links und Tipps
3.1 Urteilsdatenbank
3.2 Gewinnspiel
3.3 Gästebuch
3.4 Immobilien-Forum
3.5 Online Lexikon
3.6 Fachliteratur und Software
3.7 Kleinanzeigenmarkt und Jobbörse
3.8 Viren und Würmer (BSI)
3.9 URL-Adresse vom ML Fachinstitut

4.0 Witze, Redewendungen und Weisheiten des Monats
4.1 Witze-Ecke
4.2 Redewendungen/Worte - und was sie bedeuten
4.3 Weisheiten des Monats

5.0 Stellenangebote - Stellengesuche - Sonstiges
5.1 In eigener Sache - Mietgesuch für unseren Mitarbeiter

6.0 Impressum

7.0 Werben Sie in unserem Newsletter / Media Daten

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Hinweis in eigener Sache 

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Unser besonderes Angebot : Verlinken Sie auf unsere Seiten und wir überreichen Ihnen einen Gutschein in Höhe von 100 Euro, den Sie bei Ihrer nächsten Seminarbuchung innerhalb eines Jahres einreichen können.

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Für Fragen steht Ihnen unser Webmaster gern zur Verfügung.

1.0    Aktuelle Informationen und Urteile für Sie - von uns gefunden

Statistisches Bundesamt Deutschland - wichtige Links:
Verbraucherpreisindex
Baukostenindex auf der Basis 1913 und 1914

1.1 Allgemeines Immobilienrecht 

Klimaschutz kann Fotovoltaikanlage auf Kulturdenkmal rechtfertigen
Durch Fotovoltaikanlagen hervorgerufene Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals sind in stärkerem Maße hinzunehmen als Beeinträchtigungen durch andere bauliche Veränderungen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim entschieden. Wegen des in der Verfassung verankerten Klimaschutzes komme dem Interesse an der Gewinnung regenerativer Energien im Rahmen der Abwägung besonderes Gewicht zu, so die Richter. Die zuständige Behörde muss nun neu entscheiden.
VGH Baden-Württemberg, Mannheim, Urteil vom 01.09.2011, Az.: 1 S 1070/11

Bundestag und Bundesrat verabschieden Steuervereinfachungsgesetz
Nach dem Bundestag hat am 23.09.2011 auch der Bundesrat dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 zugestimmt. Die Bundesregierung meldet, dass mit diesem Gesetz 35 Steuervereinfachungen, beziehungsweise Modernisierungen umgesetzt werden. Die Möglichkeit der zweijährigen Steuererklärung wird es aber nicht geben. Vor allem wegen dieser Regelung hatten die Länder das Gesetz im Juli 2011 im Bundesrat gestoppt.

Wert einer Arztpraxis umfasst regelmäßig den Vorteil aus der Vertragsarztzulassung
Der mit dem Kaufpreis einer Kassenarztpraxis abgegoltene Praxiswert umfasst regelmäßig auch den Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Von dem Praxiswert lasse sich kein gesondertes Wirtschaftsgut "Vorteil aus der Vertragsarztzulassung" abspalten, wenn sich der Kaufpreis einer Praxis wie im Streitfall nach dem Verkehrswert richte.
BFH, Urteil vom 09.08.2011, Az.: VIII R 13/08

Ein Nießbrauch kann auch am eigenen Grundstück bestellt werden, hierfür muss der Eigentümer kein berechtigtes Interesse an der Bestellung nachweisen
Die Wirksamkeit eines Eigentümernießbrauchs ist nicht von dem Nachweis eines berechtigten Interesses an dessen Bestellung im Einzelfall abhängig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein Eigentümernießbrauch dazu genutzt werden kann, Gläubigern den Zugriff auf das Grundstück zu erschweren. Diese Gefahr besteht bei der Eigentümergrundschuld ebenfalls. Trotzdem kann diese nach dem Gesetz ohne Nachweis eines berechtigten Interesses am eigenen Grundstück bestellt werden. Der benachteiligte Gläubiger ist deshalb nicht schutzlos, denn die Bestellung dinglicher Rechte am eigenen Grundstück, die die Zugriffslage für ihn verschlechtert und in Benachteiligungsabsicht erfolgt, ist nach § 3 Abs. 1 Anfechtungsgesetz anfechtbar.
BGH, Beschluss v. 14.7.2011, Az.: V ZB 271/10

Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrages mit Wegfall von Anschlussförderung entfallen
Der Wegfall der Anschlussförderung für die Errichtung von Wohngebäuden führt zum Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrages und kann deshalb nach einer nunmehr mit Gründen veröffentlichten Entscheidung des Berliner Kammergerichts einen Anspruch auf Herabsetzung des Erbbauzinses zur Folge haben, den der bisher Geförderte für die Überlassung des Grundstücks an eine landeseigene Gesellschaft zu zahlen hat.
Berliner Kammergericht, Urteil vom 23.08.2011, Az.: 4 U 152/08

Austauschpfändung nur gegen Pkw mit annähernd gleicher Haltbarkeit und Lebensdauer - ZPO §§ 811 I Nr. 5, 811a I 1
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Austauschpfändung eines nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Kraftfahrzeuges nur zulässig ist, wenn das Ersatzstück eine annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie das gepfändete Fahrzeug aufweist.
BGH, Beschluss vom 16.06.2011, Az.: VII ZB 114/09

Grundstückseigentümer muss Zaun nicht gegen nicht zu erwartende zweckentfremdete Nutzung durch Kinder sichern
Muss ein Grundstückseigentümer nicht damit rechnen, dass sich an seinem Grundstück unbeaufsichtigte Kinder aufhalten, so ist er nicht verpflichtet, den Grundstückszaun gegen eine offensichtliche Zweckentfremdung abzusichern. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden und die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines zum Unfallzeitpunkt sechsjährigen Mädchens abgewiesen, das sich an die Eisenstange einer Umzäunung gehängt hatte und mit der Strebe zu Boden gefallen war. Das Kind hatte sich dabei schwere innere Verletzungen zugezogen.
LG Coburg, Urteil vom 06.04.2011, Az.: 21 O 609/10 (rechtskräftig)

Trinkwassernovelle: Konsequenzen für Verwalter - Vermieter haften für Qualität
Durch die Europäische Trinkwasserverordnung (TVO), deren Geltungsbereich sich auf das gesamte Leitungsnetz und die Hausinstallation erstreckt, ist ein großer Personenkreis in die Verantwortung für die Trinkwasserqualität genommen worden. Gelangen Schadstoffe im Hausleitungssystem eines Mietshauses in das Trinkwasser, so haftet der Vermieter. Es ist nämlich seine Aufgabe, die Trinkwasserqualität im Hausleitungssystem zu gewährleisten. Für die Überwachung der Trinkwasserqualität innerhalb der Hausinstallation ist der jeweilige Hausbesitzer verantwortlich, der anderen (Mietern etc.) nur Wasser in Trinkwasserqualität zur Verfügung stellen darf. Trinkwasser ist am Wasserhahn aller Verbraucher zu überwachen, so dass Mieter ihre Wasserqualität auf Wunsch vom Gesundheitsamt kontrollieren lassen können. Sollte es zu Beanstandungen kommen, so kann es zu Bußgeldern sowie der Auflage, die Ursache unverzüglich zu beseitigen, kommen. Für den Fall, dass es zu Krankheiten aufgrund einer Trinkwasserverschmutzung gekommen sein sollte, drohen Freiheitsstrafen für Hauseigentümer. Dies ergibt sich aus § 64 (1) Bundesseuchenschutzgesetz: "Wer als Unternehmer oder Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Wasser als Trinkwasser (...) abgibt oder anderen zur Verfügung stellt, das den Anforderungen (...) nicht entspricht, haftet mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder wird mit Geldstrafe bestraft".
Ab dem 01.11.2011 sind Vermieter darüber hinaus aufgrund der TVO dazu verpflichtet, das Wasser einer zentralen Warmwasseranlage mit einer Mindestgröße von 400 Litern jährlich auf Legionellen zu untersuchen. Das zuständige Gesundheitsamt ist über die Anlage zu informieren; Erstinbetriebnahme, bauliche oder technische Änderungen sind vier Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Die Kosten für diese Untersuchungen können als Teil der Betriebskosten umgelegt werden.
Hinweis: Die Prüfberichte müssen im Original zehn Jahre aufbewahrt werden; das Ergebnis der Untersuchung ist binnen zwei Wochen nach Prüfungsabschluss dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen.

Achtung: Abendseminar im November/Dezember zur Trinkwassernovelle

Zur Trinkwassernovelle ab 01. November planen wir für November/Dezember 2011 ein Abendseminar von 17:30 Uhr bis gegen 21:30 Uhr (Kompaktseminar zusammen mit dem Thema Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) - siehe auch unter "2.2. Abendseminare".

Wenn Sie Interesse an diesem Kompaktseminar haben, bitte hier vormerken:


WEG-Reform ist seit Juli 2007 in Kraft - Anzeige in eigener Sache -
Wohnungseigentümer müssen sich seit dem 01.07.2007 auf neue Regeln für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einstellen. An diesem Tag trat die vom Bundestag im Dezember 2006 verabschiedete Novelle des Wohnungs-eigentumsgesetzes in Kraft.
Durch eine teilweise Abschaffung des bisherigen Prinzips der Einstimmigkeit bei Verwaltungsentscheidungen soll die Gemeinschaft handlungsfähiger werden.

Mehr Informationen vermitteln Ihnen unsere Seminare
"Die Verwaltung von Eigentumswohnungen"  und  "Die WEG-Novelle"
sowie "Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen" (Aufbauseminar zu den Seminaren 108/114)

1.2 Maklerrecht 

Ausdrücklicher Hinweis auf Provisionsverlangen
Ein Makler muss einen Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, dass er für seine Tätigkeit eine Provision verlangt. Nach Auffassung des Gerichts genügt es nicht, dass der Makler schon früher für den Kunden tätig war und der Makler einen entsprechenden Hinweis gegeben hatte. Dies müsse er für jeden neuen Auftrag wieder erneut tun.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Maklers gegen einen Kunden ab. Der Makler verlangte von dem Kunden rund 12.500 Euro Provision für die Vermittlung eines Grundstückskaufs. Dem hielt der Kunde entgegen, er sei von einer für ihn provisionsfreien Vermittlung ausgegangen. Das OLG befand, der Makler habe nicht nachgewiesen, dass er den Käufer über die Provisionspflicht informiert habe. Daher fehle für seine Forderung die Rechtsgrundlage.
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Az.: 19 U 217/10

Makler haftet nicht für falsche Wohnflächenangabe durch Verkäufer
Das Landgericht Bonn stellte fest, dass ein Makler, der in seinem Exposé Angaben über eine Wohnflächengröße macht, nicht für unrichtige Aussagen haften muss. Das Bonner Landgericht entschied, dass ein Makler grundsätzlich nicht für die Richtigkeit der von Immobilienverkäufern gemachten Angaben haftet. Gibt ein Makler lediglich die Angaben eines Verkäufers wieder, haftet er nur dann, wenn ihm entweder die Unrichtigkeit der Angaben bekannt ist oder ihn eine Nachprüfungspflicht traf. Eine Überprüfungspflicht besteht für einen Makler nur dann, wenn er die Unrichtigkeit hätte erkennen können oder den Eindruck einer eigenen Überprüfung gegenüber den Käufern vermittelt hat.
LG Bonn, Urteil v. 14.04.11, Az.: 8 S 15/11

1.3 Mietrecht 

Unwirksame Klausel in Gewerberaummietvertrag zu Verwaltungskosten
- fehlende Transparenz der Position "Centermanagement" - BGB §§ 307 I 3, 310 I 2
Die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Gewerberaummietvertrages, die dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum gelegenen Ladenlokals als Nebenkosten des Einkaufscenters zusätzlich zu den Kosten der "Verwaltung" nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des "Center-Managements" gesondert auferlegt, ist intransparent und daher unwirksam.
BGH, Urteil vom 03.08.2011, Az.: XII ZR 205/09 (OLG Dresden)

Eigenbedarf weil andere Wohnung zu groß und teuer ist?
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter dem Mieter einer 60 qm-Wohnung eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen und diese damit begründet, die Wohnung für seine Mutter zu benötigen, die in einer zu teuren 165-qm-Wohung lebe. Die für diese Wohnung anfallenden Kosten und weitere Details gab der Vermieter erst im Räumungsverfahren an. Dem Mieter wurde keine freie vergleichbare Wohnung in anderen Objekten des Vermieters angeboten. Das Gericht folgt der Ansicht des Mieters, die Kündigung sei rechtswidrig aber nicht. Die Begründungspflicht des § 573 Abs. 3 BGB ist dann erfüllt, wenn die Kündigung die wesentlichen Tatsachen enthält; nähere Erläuterungen können dann ggf. im Gerichtsverfahren erfolgen. Es liegt ein nachvollziehbarer Grund für eine Eigenbedarfskündigung vor, wenn ein Angehöriger eines Vermieters eine teure Wohnung aufgeben muss. Hier muss sich der Vermieter auch nicht auf eine freie eigene Wohnung in schlechterer Lage verweisen lassen. Eine Verpflichtung, dem Mieter in anderen Objekten vergleichbare Wohnungen anzubieten, besteht nicht.
AG Berlin-Tiergarten, 13.1.2011, Az: 8 C 66/10

Schuldanerkenntnis und Betriebskostensaldo
Jedenfalls seit der gesetzlichen Einführung der ausschlussbewehrten Abrechnungs- und Einwendungsfristen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5, 6 BGB durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 erlauben weder die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter noch die vorbehaltslose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter für sich genommen die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einer späteren Nach- oder Rückforderung während des Laufs der genannten Fristen entgegensteht (Fortführung von BGH, Urteile vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05; vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07).
BGH v. 12.1.2011, Az.: VIII ZR 296/09

Betriebskostenabrechnung
a) Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter.
b) Mit der Behauptung, ein Kostenansatz in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters übersteige den insoweit überregional ermittelten durchschnittlichen Kostenansatz für Wohnungen vergleichbarer Größe, genügt der Mieter seiner Darlegungslast nicht.
c) Den Vermieter trifft regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes.
BGH v. 6.7.2011, Az.: VIII ZR 340/10

Eigenbedarfskündigung
Für die Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die er die Wohnung benötigt, und deren Interesse an der Erlangung der Wohnung darlegt.
BGH v. 6.7.2011, Az.: VIII ZR 317/10

Verjährungsfrist
Für den Beginn der vierjährigen Verjährung eines Anspruches auf Rückzahlung wegen überzahlter Miete (hier: Minderung wegen Wohnflächenabweichung) nach § 197 BGB a.F. kommt es nicht auf die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen an.
BGH v. 29.6.2011, Az.: VIII ZR 30/10

Verwertungskündigung
Bei der Beurteilung, ob einem Vermieter durch den Fortbestand des Mietvertrags erhebliche Nachteile entstehen und er deshalb zu einer Verwertungskündigung nach § 573 Absatz 2 Nr. 3 BGB berechtigt ist, muss eine Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. Ein erheblicher Nachteil für den Vermieter scheidet aber nicht schon deshalb aus, weil er das Einfamilienhaus bereits im vermieteten und unrentablen Zustand erworben hat.
BGH v. 8.6.2011, Az.: VIII ZR 226/09

1.4 Wohnungseigentumsrecht 

Wohnung eines insolventen Hausgeldschuldners kann versteigert werden!
In der Insolvenz eines Wohnungseigentümers ist die Wohnungs-eigentümergemeinschaft wegen der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten, vor der Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Hausgeldansprüche ohne die Notwendigkeit einer vorherigen Beschlagnahme des Wohnungseigentums absonderungsberechtigt. Sofern die Berechtigten gegen den säumigen Wohnungseigentümer vor der Insolvenzeröffnung keinen Zahlungstitel erlangt haben, können sie den das Absonderungsrecht bestreitenden Insolvenzverwalter mit der Pfandklage auf Duldung der Zwangsversteigerung in die Eigentumswohnung in Anspruch nehmen. Das Prozessgericht muss in diesem Fall prüfen, ob die Voraussetzungen des Vorrechts gegeben sind. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Wohnungseigentümers entsteht das Vorrecht wegen der Hausgeldansprüche an der bis dahin nicht beschlagnahmten Eigentumswohnung mit der Verfahrenseröffnung.
BGH, 21.7.2011, Az: IX ZR 120/10

Wenn der Verwalter einfach Aufträge vergibt, haftet er der WEG auf Schadensersatz
Im vorliegenden Fall hatte ein Verwalter bei einer Bodenöffnung umfassende Sanierungsarbeiten vergeben, nachdem bei der Öffnung festgestellt wurde, dass in einem Kellerraum Tonrohre gebrochen und z. T. zerdrückt waren. Auch war keine Isolierung des Kellermauerwerks mehr vorhanden. Ein anwesendes Unternehmen sah die Gefahr einer Fundamentunterspülung und wurde an Ort und Stelle mit Sanierungsarbeiten beauftragt. Die Kosten i. H. v. ca. 17.000 Euro beglich der Verwalter aus Mitteln der WEG. Die WEG war der Ansicht, dass ein vorheriger Eigentümerbeschluss bei einer solch umfangreichen Beauftragung erforderlich gewesen wäre und verlangte Schadensersatz. Vor Gericht erhielt die WEG dem Grunde nach Recht. Nur bei einer dringenden Maßnahme wäre es zulässig gewesen, einen Werkvertrag namens der WEG abzuschließen. Ohne eine erforderliche Notgeschäftsführung unterlag die Sache der alleinigen Entscheidungszuständigkeit der Eigentümerversammlung. Hier war die Sache nicht so dringend, als dass an Ort und Stelle eine umfassende Sanierung beauftragt werden musste. Schließlich bestand der Defekt bekanntermaßen bereits seit längerem, eine provisorische Schadensbehebung wäre daher zunächst ausreichend gewesen. Zu berücksichtigen war auch, dass es sich um ein altes Gebäude mit erheblichem Sanierungsbedarf handelte. Auch hätte sich der Verwalter nicht durch die Angabe, es drohe eine Fundamentunterspülung zur Auftragsvergabe verleiten lassen dürfen, sondern hätte zunächst sachverständigen Rat einholen müssen. Somit hatte sich der Verwalter über die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung hinweggesetzt und seine Pflichten verletzt. Daher ist der WEG der gesamte entstandene Schaden zu ersetzen (u. a. der gesamte Werklohn). Hierauf anzurechnen sind nur die Leistungen, die die WEG erhalten hat und die die Eigentümer zwingend sofort hätten beschließen müssen.
OLG Hamm, 19.7.2011, Az: 15 Wx 120/10

Hausgeldforderungen sind vom Insolvenzverwalter ungekürzt zu zahlen
Nach einer lnsolvenzeröffnung handelt es sich bei fällig werdenden Hausgeldforderungen um Verbindlichkeiten, die grundsätzlich gegen den Insolvenzverwalter eingeklagt werden können.Eine Eigentümergemeinschaft hatte rückständige HausgeIdforderungen gegen den lnsolvenzverwalter eines Wohnungseigentümers eingeklagt. Der Insolvenzverwalter machte geltend, dass es sich bei den Hausgeldforderungen um Insolvenzforderungen handele, die nur zum Teil, entsprechend der Insolvenzquote, von ihm zu zahlen seien. Der Insolvenzverwalter verlangte hingegen von der Eigentümergemeinschaft die Auszahlung der Mieten, die diese von dem Mieter des insolventen Wohnungseigentümers erhalten hatte. Das Amtsgericht gab der Eigentümergemeinschaft Recht. Es befand, dass die fällig gewordenen Hausgelder keine Insolvenzforderungen sind und somit ungekürzt vom Insolvenzverwalter zu zahlen waren. Soweit der Mieter die Mieten statt an den Insolvenzverwalter direkt an die Eigentümergemeinschaft gezahlt hatte, lehnte das Gericht einen Rückerstattungsanspruch des Insolvenzverwalters ab. Der Mieter wollte lediglich seine Mietschulden tilgen und nicht etwa die Hausgeldverbindlichkeiten des insolventen Eigentümers. Dennoch lag keine Zahlung fremder Schulden vor und aus diesem Grund war ein Durchgriffsanspruch des Insolvenzverwalters nicht gegeben
AG Bernau, Urteil v. 30.11.10, Az. 34 C 32/09


1.5 Kuriose Gesetze aus aller Welt 
(Keine Gewähr für die Authentizität)

In Detroit/Michigan ist es Männern gesetzlich verboten, ihre Frauen an Sonntagen böse anzuschauen.

In dem Städtchen Brainerd in Minnesota wird es allen Männern gesetzlich abverlangt, sich einen Bart wachsen zu lassen.

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2.0    Seminarveranstaltungen ( Termine und Standorte)

    Neu in unserem Seminarangebot:

    Lehrgang zum geprüften Immobilienwirt
    Informationen und Buchungsmöglichkeit

2.1 Tagesseminare 

Unseren neuen Prospekt 2011/2012 können Sie hier downloaden.
Bitte klicken Sie die einzelnen Prospektseiten an, um alle Seminartermine zu sehen - unsere nächsten Seminartermine im September und Oktober 2011 haben wir im Anschluss aufgelistet:

Wir haben bei den Seminaren im 2. Quartal 2011
nur noch wenige Seminarplätze frei!
Bitte rechtzeitig anmelden, da unsere Teilnehmerzahl begrenzt ist.

Prospekt 2011/2012 - Seite 1 

Der Immobilienmakler I
Der Immobilienmakler II
Praxisgrundlagen der Grundstücksbewertung
Bauschäden und Baumängel an Bestandsimmobilien



       Lehrgang zum geprüften Immobilienmakler
       Informationen und Buchungsmöglichkeit

Prospekt 2011/2012 - Seite 2 


Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen
Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen
Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung - WEG-Novelle
Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen"
und "Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung")
Praxisseminar in der Mietverwaltung von A - Z
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen")
Wohnraum-Mietrecht



Lehrgang zum geprüften Hausverwalter
Informationen und Buchungsmöglichkeit

Prospekt 2011/2012 - Seite 3 

Betriebs- u. Heizkostenabrechnung
Gewerberaum-Mietrecht
Zertifikats-Lehrgang zum geprüften Immobilienmakler
Zertifikats-Lehrgang zum geprüften Hausverwalter
Zertifikats-Lehrgang zum geprüften Immobilienwirt

Prospekt 2011/2012 - Seite 4 

Unsere Referenten
Hotelinformationen
ML Seminar-Service
Auszug aus den AGB
Firmen- und Gruppenseminare
Anmeldeformular

Eine Übersicht unserer gesamten Tagesseminare finden Sie hier.

NEU  ab sofort können Sie die Seminarunterlagen
zusätzlich im PDF-Format auf USB-Stick bestellen.
Weitere Infos hier.
Copyright © 2011 ML Fachinstitut

Vom 05. Oktober bis zum 30. November 2011 führen wir folgende Seminare durch. Die Termine für das gesamte 2. Halbjahr 2011 und das 1. Halbjahr 2012 finden Sie auf unserer Homepage:

Frankfurt am Main im Hotel Höchster Hof 
05.10.11 Aktuelles Wohnraum-Mietrecht
06.10.11 Betriebs- u. Heizkostenabrechnung
07.10.11 Gewerberaum-Mietrecht

Hamburg im Best Western Queens Hotel 
17.10.11 Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen"
und "Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung")
18.10.11 Praxisseminar in der Mietverwaltung von A - Z Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen")

Berlin im Relexa Hotel 
19.10.11 Aktuelles Wohnraum-Mietrecht
20.10.11 Betriebs- u. Heizkostenabrechnung
21.10.11 Gewerberaum-Mietrecht

Frankfurt am Main im Hotel Höchster Hof 
24.10.11 Verwaltung von Mietwohnungen
25.10.11 Verwaltung von Eigentumswohnungen
26.10.11 WEG-Novelle (Eigentümerversammlung und Verwaltung)
27.10.11 Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen"
und "Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung")
28.10.11 Praxisseminar in der Mietverwaltung von A - Z Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen")



Lehrgang zum geprüften Hausverwalter
Informationen und Buchungsmöglichkeit

Dresden im Hotel Kipping 
24.10. - 25.10.11 Der Immobilienmakler I
26.10. - 27.10.11 Der Immobilienmakler II
28.10.11 Praxisgrundlagen der Grundstücksbewertung
29.10.11 Bauschäden und Baumängel an Bestandsimmobilien



       Lehrgang zum geprüften Immobilienmakler
       Informationen und Buchungsmöglichkeit

Dresden im Hotel Kipping 
02.11.11 Aktuelles Wohnraum-Mietrecht
03.11.11 Betriebs- u. Heizkostenabrechnung
04.11.11 Gewerberaum-Mietrecht

Berlin im Best Western Queens Hotel
07.11.11 Verwaltung von Mietwohnungen
08.11.11 Verwaltung von Eigentumswohnungen
09.11.11 WEG-Novelle (Eigentümerversammlung und Verwaltung)
10.11.11 Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen"
und "Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung")
11.11.11.Praxisseminar in der Mietverwaltung von A - Z Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen")



Lehrgang zum geprüften Hausverwalter
Informationen und Buchungsmöglichkeit

Düsseldorf im Hotel Holiday Inn 
07.11. - 08.11.11 Der Immobilienmakler I
09.11. - 10.11.11 Der Immobilienmakler II
11.11.11 Praxisgrundlagen der Grundstücksbewertung
12.11.11 Bauschäden und Baumängel an Bestandsimmobilien

Dresden im Hotel Kipping 
14.11. - 15.11.11 Der Immobilienmakler I
16.11. - 17.11.11 Der Immobilienmakler II
18.11.11 Praxisgrundlagen der Grundstücksbewertung
19.11.11 Bauschäden und Baumängel an Bestandsimmobilien



       Lehrgang zum geprüften Immobilienmakler
       Informationen und Buchungsmöglichkeit

Düsseldorf im Hotel Holiday Inn 
21.11.11 Verwaltung von Mietwohnungen
22.11.11 Verwaltung von Eigentumswohnungen
23.11.11 WEG-Novelle (Eigentümerversammlung und Verwaltung)
24.11.11 Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen"
und "Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung")
25.11.11.Praxisseminar in der Mietverwaltung von A - Z Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen")



Lehrgang zum geprüften Hausverwalter
Informationen und Buchungsmöglichkeit

Düsseldorf im Hotel Holiday Inn 
28.11.11 Aktuelles Wohnraum-Mietrecht
29.11.11 Betriebs- u. Heizkostenabrechnung
30.11.11 Gewerberaum-Mietrecht

    Neu in unserem Seminarangebot:

    Lehrgang zum geprüften Immobilienwirt
    Informationen und Buchungsmöglichkeit


 Zertifikatslehrgang Grundstücksgutachter Neue Termine 2012 

Geprüfter Grundstücksgutachter für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (ML Zertifikat)

Bild nur im Online-Modus verfügbar In diesem Lehrgang soll das für ein Gutachten unverzichtbare rechtliche und bewertungstheoretische Spezialwissen vermittelt werden. Vorkenntnisse aus der Bau- und Immobilienbranche sind gute Voraussetzungen für diesen 6-tägigen Lehrgang. Zur Überprüfung des erlernten Wissens erfolgt zum Ende des Seminars eine Prüfung zum Erwerb des ML Zertifikates. Weitere Infos zum Lehrgang finden Sie hier.

Preis Dauer
1.998,00 Euro 6 Tage

Veranstaltungsort Termin
Hamburg 27. Februar bis 03. März 2012
Diesen Lehrgang können Sie hier buchen.

Preis: zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
inkl. Skripte, Tagesverpflegung, Prüfungsunterlagen und Prüfungsgebühr,
maximal 15-20 Teilnehmer.


 Grundstücksgutachter - Bewertung von Mieten und Pachten (Dauer: 2 Tage)

Bild nur im Online-Modus verfügbarDas 2-tägige Seminar "Geprüfter Grundstücksgutachter für die Bewertung von Mieten und Pachten" kann als Abrundung Ihres Wissens unabhängig von dem oben genannten Lehrgang "Geprüfter Grundstücksgutachter für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken" besucht werden oder auch mit obigem Seminar zusammen gebucht werden.

Hier finden Sie weitere Informationen zu diesem Seminar.




Preis Dauer
598,00 Euro 2 Tage

Veranstaltungsort Termin
Hamburg 24. bis 25. Februar 2012
Diesen Lehrgang können Sie hier buchen.

Preis: zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, inkl. Skripte, Tagesverpflegung, Prüfungsunterlagen und Prüfungsgebühr, maximal 15-20 Teilnehmer.

Preis bei Buchung dieser Qualifikation zusammen mit dem Lehrgang "Geprüfter Grundstücksgutachter für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken",
2.398,00 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (6 + 2 Seminartage)
(Sie sparen 198 Euro gegenüber den Einzelpreisen)




Lehrgang zum geprüften Grundstücksgutachter
Informationen und Buchung hier

 Seminarprogramm 2011/2012

Den Gesamtprospekt für das 2. Halbjahr 2011/1. Halbjahr 2012 finden Sie auf
unserer Homepage.

Bild nur im Online-Modus verfügbarAuf unserer Prospektseite können Sie unsere Seminarprogramme anschauen oder im pdf-Format herunterladen.



Für unsere zukünftigen Seminarprospekte ist nur noch ein Versand per E-Mail vorgesehen. Wenn Sie weiterhin unseren Seminarprospekt erhalten möchten und bei uns noch keine eMail Anschrift von Ihnen bekannt ist,
tragen Sie diese bitte hier ein.

Sie erhalten dann den Seminarprospekt in Zukunft im HTML Newsletter per E-Mail. Haben Sie bereits unseren Newsletter abonniert, erhalten Sie den Prospekt automatisch.

Unseren neuen Seminarprospekt 2. Halbjahr 2011/1. Halbjahr 2012 finden Sie im Internet. Sie können dort auch den Prospekt downloaden.
  
Bitte beachten: Sollte sich Ihre Adresse und/oder Telefon-/Fax-Nummer oder E-Mail geändert haben, bitten wir um Nachricht. So stellen Sie sicher, dass unser/e Prospekt/e und Informationen Sie immer zuverlässig erreichen. Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe und Ihr Verständnis.


Bild nur im Online-Modus verfügbar2.2 Abendseminare      

Für November/Dezember 2011 planen wir ein Kompaktseminar zu folgenden Themen

Trinkwassernovelle - Konsequenzen für die Eigentümer und Verwalter -

und Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG
- Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln

Seminarzeit: von 17:30 Uhr bis gegen 21:30 Uhr
Seminartermin und -ort werden im nächsten Newsletter bekannt gegeben
Max. Teilnehmerzahl 25 Personen.

Preis: EUR 158,00 + MwSt.
Seminargebühr inkl. Zertifikat, Imbiss und Getränke,
sowie eine kostenlose Hotline von 6 Monaten.

Wenn Sie Interesse an diesem Kompakt-Abendseminar haben, bitte
hier vormerken.

Weitere Seminarthemen, zur Zeit ohne Termine, finden Sie hier.

Sie können sich auch für andere Abendseminare, die für Sie von Interesse sind,
vormerken lassen.

2.3 Firmen- und Gruppenseminare 

Bild nur im Online-Modus verfügbarAlle im Seminarplan angebotenen Seminare können auch an einem Ort Ihrer Wahl gebucht und durchgeführt werden. Für Firmen, Verbände und Organisationen ist es oft vorteilhafter, ein Firmenseminar zu buchen.

Unabhängig davon führen wir auch Firmenseminare nach Ihren Vorgaben und Wünschen durch. Informieren Sie sich hier über unsere Firmen- und Gruppenseminare.

IMMOBILIEN VERMIETEN UND VERWALTEN                                   Anzeige
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3.0    Links und Tipps

3.1 Urteils-Datenbank mit Verlinkungsmöglichkeit

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Unsere Urteilsdatenbank ist noch benutzerfreundlicher geworden; Sie können jetzt in verschiedenen Rubriken suchen und die Suchfunktion ist schneller geworden.

Die Datenbank präsentiert sich Ihnen in einem neuen, übersichtlichen Design:


Derzeit sind 1.925 Urteile in der Datenbank.
Probieren Sie es doch hier einfach mal aus

Bild nur im Online-Modus verfügbarMachen Sie Ihre Website interessanter und binden Sie unsere Urteilsdatenbank in Ihre Website ein. Hier finden Sie alle Details, um einen Link zu Ihrer Website zu legen.

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Beachten Sie auch unser besonderes Angebot:

100 Euro Gutschein für die Verlinkung!


3.2 Neues Gewinnspiel - neue Gewinnchancen 

Gewinnen Sie mit und durch uns - jetzt mit 3-facher Gewinnchance!

Bild nur im Online-Modus verfügbarVerlosung von monatlich 3 x 100,00 EUR inkl. 19 % Umsatzsteuer als Gutschein für die Anrechnung bei der Buchung unserer Seminare; egal welche und wie viele. In jedem Fall erhält der Gewinner eine Rechnungsgutschrift in Höhe von 100,00 EUR inkl. 19 % Umsatzsteuer. Die Gewinner werden jeweils im Newsletter bekannt gegeben und erhalten eine Benachrichtigung per Post, Fax oder E-Mail - nach Wahl des Veranstalters. Der Gutschein ist 12 Monate gültig; danach verfällt der Anspruch. Eine Auszahlung des Gewinnbetrages ist nicht möglich. Hier geht's zu unserem Gewinnspiel.

Einen Gutschein über jeweils 100,00 Euro haben gewonnen:

Heidi Weber - Hamburg
Manuela Kraft - Eutin
Dieter Maschmer - München

Herzlichen Glückwunsch. Sie erhalten noch eine gesonderte Benachrichtigung per Post/E-Mail/Telefon oder Fax.

3.3 Gästebuch 

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Wir freuen uns über Ihre Anregungen, Lob oder auch Kritik. Haben Sie schon Ihren Eintrag vorgenommen??? Wenn nicht, bitte nachholen!!!!
Schauen Sie einfach mal im Gästebuch vorbei.

Jeder der sich im Gästebuch einträgt, nimmt automatisch am Gewinnspiel teil; weiterhin verlängert sich die kostenlose Hotline um ein weiteres Jahr.
Sollten Sie Ihre Nachricht nicht direkt einstellen wollen/können, schicken Sie uns eine Nachricht (E-Mail, Brief oder Fax) wir stellen diese für Sie ins Gästebuch ein.

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3.4 Immobilien-Forum 

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Stellen Sie Besuchern und Seminarteilnehmern hier Fragen rund um die Immobilienwirtschaft.

Bitte nutzen Sie dieses Forum NICHT für Wohnungssuche und Mietangebote. Hierfür steht Ihnen unser überarbeiteter Kleinanzeigenmarkt (siehe auch unter 3.7) zur Verfügung.



3.5 Online-Lexikon 

Bild nur im Online-Modus verfügbarSie suchen einen Fachbegriff, Erklärungen zu bestimmten Themen aus der Immobilienbranche oder wollen sich einfach nur einmal umsehen. Hier sind sie richtig beim Online Lexikon für Immobilien. Derzeit stehen 4.209 Begriffe zur Verfügung, diese werden ständig aktualisiert und erweitert.

Vorteile, die Sie für sich nutzen können:
- Kompetentes Fachwissen
- Eines der größten, deutschsprachigen Online-Lexika der Immobilienwirtschaft
- Von einer Redaktion ständig aktualisiert und erweitert
- Namhafte Autoren sorgen für fundierte Inhalte und zuverlässige Informationen
- Die Nutzung ist kostenfrei, weil das ML Fachinstitut dieses Projekt fördert

3.6 Fachliteratur und Software 

Bild nur im Online-Modus verfügbarHier können Sie sich Ihre Fachbücher direkt bestellen. In unserer Fachbuchliste haben wir für Sie einige Vorschläge zu den Themen Maklerrecht, Mietrecht, Allgemeines Immobilienrecht, Betriebs- und Heizkosten und Grundstücksbewertung für Sie zusammengestellt. Ab sofort erhalten Sie hier auch Empfehlungen für Immobilien-Zeitungen und ausgewählte Software.
Also mal bei uns vorbeischauen, es lohnt sich !

Bitte antworten Sie nicht direkt an die Newsletter-Adresse, da diese nur zum Versenden genutzt wird. Sie finden unsere Mailadressen am Fuß des Newsletters.

3.7 Kleinanzeigenmarkt und Jobbörse

 Sie können die Anzeigen auch unter "CHIFFRE", also vertraulich, aufgeben. 

Hier geht's zu unserem KleinanzeigenmarktHier geht's zur Jobbörse im KleinanzeigenmarktWir haben diesen Bereich komplett überarbeitet und neu gestaltet. Hier können Sie Kleinanzeigen und Stellenangebote/-gesuche kostenlos aufgeben und anschauen. Selbstverständlich können Sie auch Anzeigen mit dem Vermerk " vertraulich" aufgeben, so dass Ihr Name und Ihre Anschrift nicht in der Anzeige erscheinen und auch nicht bekannt gegeben werden.

Hier kommen Sie direkt zu unserem Kleinanzeigenmarkt und der Jobbörse.
Wenn Sie Verbesserungsvorschläge haben, teilen Sie uns diese bitte per E-Mail mit.

3.8 Änderung beim BSI !   ****Viren***Würmer***Viren*** Würmer 

Bild nur im Online-Modus verfügbarDas Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bietet den umfassenden Service des 14-täglichen Newsletters 'Sicher informiert'. Dieser Newsletter informiert in leicht verständlicher Sprache über neue Schwachstellen, Schadprogramme und sonstige aktuelle Gefahren, die im Internet lauern. Bei hohen kritischen Gefahren erfolgt zudem eine Warnung über eine Extra-Ausgabe des Newsletters.

'Sicher informiert' ist eine kostenfreie Dienstleistung des vom BSI betriebenen 'Buerger-CERT'. Sofern Sie noch kein Abonnent sind, empfehlen wir Ihnen, sich für den Empfang des Newsletters und der Extra-Ausgaben hier anzumelden.

Für versierte Anwender bietet das Buerger-CERT darüber hinaus die Dienstleistung 'Technische Warnungen' an mit detaillierten und technisch anspruchsvollen Beschreibungen. Diesen Service können Sie ebenfalls kostenfrei unter dieser Adresse abonnieren.

3.9 Unser gesamtes Seminarprogramm finden Sie im Internet 

Wir haben für Sie ein Immobilienlexikon, eine Online Zeitung und ein Immobilien Forum eingerichtet, sowie einige interessante Links.

Schauen Sie einfach mal vorbei und probieren Sie es aus.


 Empfehlungen vom ML Fachinstitut     

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Das "Lexikon der Immobilienwertermittlung" in 2.er, erweiterter Auflage!
In über 1.200 Stichwörtern werden Ihnen sämtliche Fachbegriffe der Verkehrswertermittlung bebauter und unbebauter Grundstücke vorgestellt.
Berücksichtigt sind auch die angrenzenden Fachgebiete, wie z.B. die Mietwertermittlung, Statistik und das Sachverständigenwesen. Zu vielen Begriffen erhalten Sie Übersichten, schematische Darstellungen oder Formeln.
Im Anhang finden Sie ausführliche Mustergutachten.
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Unser Urlaubstipp

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4.0    Witze, Sprüche und Weisheiten des Monats von ML

4.1 Witze - Ecke ML Witze für September 2011 
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Frauen brauchen keinen Regenschirm. Warum? Weil es auf dem Weg von der Küche ins Bett nicht regnet!


"Haben Sie auf dem Weg nach Italien denn auch den Brenner überfahren?"
"Ja, wir haben einen überfahren - aber ob der Brenner hieß...?"


Bild nur im Online-Modus verfügbarSagt der Lehrer zu Fritzchens Mutter: "Ich muss ihrem Sohn eine 6 geben, wenn er sich nicht mehr anstrengt. In Geographie ist er sehr schlecht!"
"Ach, das macht doch nichts. Wir fahren sowieso jedes Jahr immer nur nach Mallorca!"

Treffen sich ein Dicker und ein Dünner. Sagt der Dicke: "Mann, wenn man Sie so sieht, könnte man meinen, es wäre eine Hungersnot ausgebrochen!"
Sagt der Dünne: "Und wenn man Sie so sieht, dann könnte man meinen, Sie wären schuld daran!"


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Vorsicht! 
Hier nur Witze für Erwachsene!
Anklicken auf eigene Gefahr!


   
     
Wir übernehmen keine Haftung für Lachkrämpfe.

Hier sind vier interessante Links über das Lachen und den Humor:
Hamburger Abendblatt1 (Besser als ein Psychiater)
Hamburger Abendblatt2 (Besser als eine Arznei)
Hamburger Abendblatt3 (Besser als eine Diät)
Hamburger Abendblatt4 (Lachen auf Krankenschein)

4.2 Redewendungen/Worte und was sie bedeuten 

Berge versetzen
Die Wendung tritt in vielen Bibelstellen zu Tage und bezieht sich stets darauf, dass man mit Glauben Berge versetzen kann (Matth. 17, 20; Mark. 11, 23). Im deutschen Sprachraum wurde die Wendung erst durch Luthers Bibelübersetzung bekannt.

Jemanden auf frischer Tat ertappen
Jemanden bei einem verbotenen Tun ertappen. Das von "tun" abgeleitete Substantiv Tat beschreibt alles das, was wirklich geschieht. Tat steht damit im Gegensatz zu Wort, Wille, Vorsatz oder Rat. Frisch bedeutet im Sinne dieser Redensart neu, gerade erst geschehen oder in einem Bild: noch brennend, analog zu dem lateinischen Lehnausdruck in flagranti (von flagrantia = Glut). Die Wendung ist bereits im 12. Jh. belegt, wobei übrigens zunächst der Ehebruch gemeint war.

4.3 Weisheiten des Monats 

Der Schwache kann nicht verzeihen. Verzeihen ist eine Eigenschaft des Starken.
Mahatma Gandhi

Wenn man zwei Stunden lang mit einem Mädchen zusammensitzt, meint man, es wäre eine Minute. Sitzt man jedoch eine Minute auf einem heißen Ofen, meint man, es wären zwei Stunden.
Das ist Relativität.

Wir brauchen Ihre Hilfe. Wenn Sie einen guten Witz, eine Weisheit oder einen Spruch kennen, einfach an uns schicken, entweder per Fax oder per eMail:
witze@ml-fachinstitut.de

P.S. Brieftaube geht auch. Brieftaube mit Papagei kreuzen. Warum ? " Wenn sie sich verfliegt, kann sie nach dem Weg fragen!"

Vielen Dank im voraus.
P.P.S. Der 05. Mai ist Welt-Lachtag - wieder vormerken und danach handeln.

Bitte antworten Sie nicht direkt an die Newsletter-Adresse, da diese nur zum Versenden genutzt wird. Sie finden unsere Mailadressen am Fuß des Newsletters.

5.0    Stellenangebote/Stellengesuche und Sonstiges
Siehe auch unsere Jobbörse im Internet.


6.0    Impressum
Wir freuen uns, wenn Sie an unserem Newsletter Gefallen finden und Sie uns im Internet und bei den Seminaren besuchen werden; ebenso über die Weiterempfehlung unseres Newsletters und unserer Seminarveranstaltungen.

Mit freundlichem Gruß
Ihr Team vom
ML Fachinstitut für die Immobilienwirtschaft

Rechtsform : Einzelfirma
Inhaber : Marlene Lorscheidt
Seminarleiter :  Inge-Könnecke Hadler und Michael Lorscheidt

Kontakt :
ML Fachinstitut für die Immobilienwirtschaft
Heckkoppel 2 a  - 22393 Hamburg - Telefon 040 / 636 639 18 -  Fax 040 / 601 42 00
eMail info@ml-fachinstitut.de       Internet: www. ml-fachinstitut.de

FOLGEN SIE UNS AUCH AUF     TWITTER !

USt-Id-Nr. DE176661354 / Steuer-Nr.50/148/00704

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7.0    WERBEN SIE in unserem ML Immobilien-Newsletter / Media Daten

Der ML Immobilien - Newsletter erscheint regelmäßig zum Ende des Monats.
Sie erreichen aktuell 3.986 potentielle Kunden aus den Branchen:

Architekten, Makler, Verwalter, Bauträger, Gutachter, Banken, Sparkassen, Wohnungsgesellschaften, Versicherungen und andere.

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95 % sehr gut - 2 % gut - 3 % befriedigend

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Witze / Sprüche und Weisheiten des Monats:
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