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ML  I M M O B I L I E N - N E W S L E T T E R
Ausgabe 08/11 - August 2011

 Institutsferien sind zu Ende

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...schade, dass die Ferien zu Ende sind!
Gruß Emma
Das ML Fachinstitut ist seit dem
09. August 2011 wieder für Sie
im Einsatz und auch unsere
ML - Hotline ist wieder besetzt.

Wir wünschen unseren Teilnehmern
und allen Besuchern unserer Homepage ein schönes 2. Halbjahr 2011 und freuen uns sehr auf ein Wiedersehen mit Ihnen.


INHALTSVERZEICHNIS

1.0 Aktuelle Urteile und Informationen
1.1 Allgemeines Immobilienrecht
1.2 Maklerrecht
1.3 Mietrecht (Wohn - und Gewerberaummietrecht)
1.4 Wohnungseigentumsrecht (WEG)
1.5 Kuriose Gesetze aus aller Welt

2.0 Termine der nächsten Seminarveranstaltungen
2.1 Tagesseminare
2.2 Abendseminare
2.3 Firmen- und Gruppenseminare

3.0 Links und Tipps
3.1 Urteilsdatenbank
3.2 Gewinnspiel
3.3 Gästebuch
3.4 Immobilien-Forum
3.5 Online Lexikon
3.6 Fachliteratur und Software
3.7 Kleinanzeigenmarkt und Jobbörse
3.8 Viren und Würmer (BSI)
3.9 URL-Adresse vom ML Fachinstitut

4.0 Witze, Redewendungen und Weisheiten des Monats
4.1 Witze-Ecke
4.2 Redewendungen/Worte - und was sie bedeuten
4.3 Weisheiten des Monats

5.0 Stellenangebote - Stellengesuche - Sonstiges
5.1 In eigener Sache - Mietgesuch für unseren Mitarbeiter

6.0 Impressum

7.0 Werben Sie in unserem Newsletter / Media Daten

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Hinweis in eigener Sache 

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Unser besonderes Angebot : Verlinken Sie auf unsere Seiten und wir überreichen Ihnen einen Gutschein in Höhe von 100 Euro, den Sie bei Ihrer nächsten Seminarbuchung innerhalb eines Jahres einreichen können.

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Weitere Infos und Banner finden Sie hier. Wir bitten um Meldung einer Verlinkung an unsere Mailadresse , damit wir Ihnen den Gutschein übersenden können.
   
Für Fragen steht Ihnen unser Webmaster gern zur Verfügung.

1.0    Aktuelle Informationen und Urteile für Sie - von uns gefunden

Statistisches Bundesamt Deutschland - wichtige Links:
Verbraucherpreisindex
Baukostenindex auf der Basis 1913 und 1914

1.1 Allgemeines Immobilienrecht 

Einkünfteerzielungsabsicht: Grundstücksverkauf zeitnah nach Anschaffung schädlich
Wird ein bebautes Grundstück innerhalb von in der Regel 5 Jahren seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert, ist dies ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz.
FG München, Beschluss v. 20.9.2010, 5 V 886/10
Praxishinweis: Ob im Einzelfall Indizien gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung. Im Aussetzungsverfahren findet lediglich eine summarische Beurteilung des Sachverhalts anhand der präsenten Beweismittel statt. Die endgültige Entscheidung, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt, bleibt daher dem Hauptsachverfahren vorbehalten. Allerdings deutet vorliegend vieles darauf hin, dass die Antragstellerin auch im Hauptsachverfahren unterliegen wird.

Vorschrift über Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge verfassungswidrig
Das Verwaltungsgericht Koblenz bezweifelt, dass die Regelung über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge in §§ 10, 10a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) verfassungsgemäß ist. Es hat deshalb beschlossen, dies vom Bundesverfassungsericht im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle überprüfen zu lassen. Nach Auffassung des VG fehlt dem Land bereits die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung des neuen Anlagebegriffs.
Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 4 K 1392/10.KO

Übernahme von Fremdanliegerkosten in Erschließungsvertrag ist rechtens
Ein Erschließungsvertrag ist nicht schon deshalb unangemessen im Sinne von § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB und nichtig, weil sich der Erschließungsunternehmer in dem Vertrag zur Übernahme von Erschließungskosten verpflichtet, die bei öffentlich-rechtlicher Beitragserhebung auf im Erschließungsvertragsgebiet gelegene Grundstücke so genannte Fremdanlieger entfielen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.08.2011, Az.: 9 C 6.10

FKK-Club durfte wegen Anbahnung von Prostitution geschlossen werden
Eine Erlaubnis zum Betrieb einer als FKK-Club genehmigten Gaststätte darf widerrufen werden, wenn der Gastwirt bewusst der Prostitution Vorschub leistet, obwohl diese in der betreffenden Gemeinde aufgrund der geringen Einwohnerzahl unzulässig ist. Dies geht aus einem Beschluss des Stuttgarter Verwaltungsgerichts hervor, mit dem es den Eilantrag eines Gastwirts gegen den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis zurückgewiesen hat. Der Gastwirt hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen.
Stuttgarter Verwaltungsgericht, Urteil vom 21.07.2011, Az.: 4 K 2214/11

Trinkwassernovelle: Konsequenzen für Verwalter - Vermieter haften für Qualität
Durch die Europäische Trinkwasserverordnung (TVO), deren Geltungsbereich sich auf das gesamte Leitungsnetz und die Hausinstallation erstreckt, ist ein großer Personenkreis in die Verantwortung für die Trinkwasserqualität genommen worden. Gelangen Schadstoffe im Hausleitungssystem eines Mietshauses in das Trinkwasser, so haftet der Vermieter. Es ist nämlich seine Aufgabe, die Trinkwasserqualität im Hausleitungssystem zu gewährleisten. Für die Überwachung der Trinkwasserqualität innerhalb der Hausinstallation ist der jeweilige Hausbesitzer verantwortlich, der anderen (Mietern etc.) nur Wasser in Trinkwasserqualität zur Verfügung stellen darf. Trinkwasser ist am Wasserhahn aller Verbraucher zu überwachen, so dass Mieter ihre Wasserqualität auf Wunsch vom Gesundheitsamt kontrollieren lassen können. Sollte es zu Beanstandungen kommen, so kann es zu Bußgeldern sowie der Auflage, die Ursache unverzüglich zu beseitigen, kommen. Für den Fall, dass es zu Krankheiten aufgrund einer Trinkwasserverschmutzung gekommen sein sollte, drohen Freiheitsstrafen für Hauseigentümer. Dies ergibt sich aus § 64 (1) Bundesseuchenschutzgesetz: "Wer als Unternehmer oder Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Wasser als Trinkwasser (...) abgibt oder anderen zur Verfügung stellt, das den Anforderungen (...) nicht entspricht, haftet mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder wird mit Geldstrafe bestraft".
Ab dem 01.11.2011 sind Vermieter darüber hinaus aufgrund der TVO dazu verpflichtet, das Wasser einer zentralen Warmwasseranlage mit einer Mindestgröße von 400 Litern jährlich auf Legionellen zu untersuchen. Das zuständige Gesundheitsamt ist über die Anlage zu informieren; Erstinbetriebnahme, bauliche oder technische Änderungen sind vier Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Die Kosten für diese Untersuchungen können als Teil der Betriebskosten umgelegt werden.
Hinweis: Die Prüfberichte müssen im Original zehn Jahre aufbewahrt werden; das Ergebnis der Untersuchung ist binnen zwei Wochen nach Prüfungsabschluss dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen.

Achtung: Abendseminar im Oktober/November zur Trinkwassernovelle

Zur Trinkwassernovelle ab 01. November planen wir für Oktober/November 2011 ein Abendseminar von 17:30 Uhr bis gegen 21:30 Uhr (Kompaktseminar zusammen mit dem Thema Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) - siehe auch unter "2.2. Abendseminare".

Wenn Sie Interesse an diesem Kompaktseminar haben, bitte hier vormerken:


WEG-Reform ist seit Juli 2007 in Kraft - Anzeige in eigener Sache -
Wohnungseigentümer müssen sich seit dem 01.07.2007 auf neue Regeln für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einstellen. An diesem Tag trat die vom Bundestag im Dezember 2006 verabschiedete Novelle des Wohnungs-eigentumsgesetzes in Kraft.
Durch eine teilweise Abschaffung des bisherigen Prinzips der Einstimmigkeit bei Verwaltungsentscheidungen soll die Gemeinschaft handlungsfähiger werden.

Mehr Informationen vermitteln Ihnen unsere Seminare
"Die Verwaltung von Eigentumswohnungen"  und  "Die WEG-Novelle"
sowie "Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen" (Aufbauseminar zu den Seminaren 108/114)

1.2 Maklerrecht 

Hinweis auf Doppeltätigkeit einer Maklerin in Exposé und notariellem Kaufvertrag ausreichend
-
Vertrag wurde vom Käufer im Bewusstsein über Doppelvergütung unterzeichnet -
Die Doppeltätigkeit einer Maklerin ist grundsätzlich zulässig. Sie ist jedoch offenzulegen. Geschieht dies in einem Exposé der Maklerin und im notariellen Kaufvertrag, ist dies ausreichend.
Amtsgericht München, Urteil vom 02.07.2010, Az.: 121 C 1836/10

Kündigung eines Makleralleinauftrags
1. Wird die Maklerleistung erst nach dem Wirksamwerden der Kündigung eines Makleralleinauftrags erbracht, wäre ein eindeutiges Provisionsverlangen dem Maklerkunden gegenüber erforderlich gewesen, das Grundlage für den konkludenten Abschluss eines neuen Maklervertrags sein könnte. Fehlt ein ausdrückliches Provisionsverlangen des Maklers, folgt aus der Tatsache, dass eine Partei sich die Mitwirkung des Maklers nach Kündigung gefallen lässt, nicht notwendigerweise, dass sie mit dem Makler in Vertragsbeziehungen treten will.
2. Nach der Kündigung des Makleralleinauftrags besteht kein einfacher Maklervertrag fort, wenn die Kündigung nur als Wunsch zur uneingeschränkten Beendigung des Vertragsverhältnisses insgesamt verstanden werden kann.
OLG Köln, Urteil vom 21.12.2010, Az.: 24 U 99/10

1.3 Mietrecht 

Mieterhöhungsverlangen kann auch mit altem Mietspiegel zulässig sein!
Ein Mieterhöhungsbegehren ist nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor (hier: 5 Tage vorher) veröffentlichten neuesten Mietspiegel Bezug genommen hat. In diesem Fall liegt lediglich ein inhaltlicher Fehler vor.
BGH, Urteil vom 6.7.2011, Az: VIII ZR 337/10

Nichtraucher für die Wohnung gesucht - darf trotzdem geraucht werden?
Ein Vermieter hatte für seine Wohnung einen Nichtraucher per Wohnungsannonce gesucht. Der Mieter hatte zuvor auch angegeben, dass er mit dem Rauchen aufgehört habe. Später rauchte der Mieter dann doch gelegentlich in der Wohnung. Dies berechtigt den Vermieter aber nicht dazu, den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung oder Irrtum anzufechten. Schließlich war ja vereinbart, dass die Vermietung nur dann erfolgen würde, wenn in der Wohnung nicht geraucht wird. Irrtum schied aus, weil zwar die Absicht bestand, an einen Mieter zu vermieten, der selbst nicht raucht und das Rauchen in der Wohnung auch nicht zulässt. Dies war nicht zum Ausdruck gekommen - es wurde nur nach einem Nichtraucher gesucht. Eine fristlose Kündigung war ebenfalls nicht möglich, weil das Rauchen in der Wohnung keine schwerwiegende Vertragsverletzung ist. Es kann bei einem Raucher, der das Rauchen aufgegeben hat, im übrigen nicht davon ausgegangen werden, dass dieser niemals wieder Rauchwaren anrührt.
LG Stuttgart, 2.7.1992, Az: 16 S 137/92
Tipp : Soll die Wohnung rauchfrei bleiben, sollte dies mietvertraglich im Rahmen einer Individualvereinbarung ganz konkret vereinbart werden.

Abrechnungszeitraum bei Betriebskosten kann einmalig und einvernehmlich verlängert werden
§ 556 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BGB steht einer einmaligen einvernehmlichen Verlängerung der jährlichen Abrechnungsperiode zum Zwecke der Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung nicht entgegen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Allerdings darf es nicht missverstanden werden. Der Vermieter dürfe nach wie vor nicht einseitig den Abrechnungszeitraum verlängern. Das sei nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Mieters möglich.
BGH, Urteil vom 27.07.2011, Az.: VIII ZR 316/10, BeckRS 2011, 20477

Außenbriefkasten ist keine Pflicht!
Es besteht keine vermieterseitige Verpflichtung dazu, von außen zugängliche Briefkästen zu errichten - zumindest dann nicht, wenn im Hausflur Briefkästen für die Mieter zur Verfügung stehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Briefkästen von außen nicht ohne Haustürschlüssel erreichbar sind, der Briefträger der Post und andere Zusteller jedoch Schlüssel und somit Zugang erhalten haben.Einem Mieter genügte dies nicht, da er mehrfach Zustellungen nicht oder verspätet erhalten hatte. Da die DIN 32617 jedoch empfehle, Briefkästen von außen zugänglich zu gestalten, treffe den Vermieter eine Nachrüstpflicht. Der Forderung kam der Vermieter nicht nach und der Mieter minderte die Miete um 5 %.Als die Sache vor Gericht endete, erhielt der Vermieter Recht. Weder ist der Vermieter zur Nachrüstung verpflichtet, noch ist die Wohnung mangelhaft, wenn die Briefkästen im Hausflur liegen. Vielmehr ist dies ausreichend, wenn die Briefkästen auch DIN-A4 Sendungen aufnehmen können. Dies war vorliegend der Fall. Auch aus der Liberalisierung des Briefmarktes und den resultierenden Zustellungen durch verschiedene Dienste heraus erwächst keine Pflicht, das Gebäude mit von außen erreichbaren Briefkästen nachzurüsten. Die vom Mieter herangezogene DIN 32617 führt auch zu keiner solchen Pflicht, hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm. Es obliegt dem Vermieter zu entscheiden, wie er eine zuverlässige Postzustellung gewährleistet. Die Überlassung von Haustürschlüsseln an die Zustelldienste ist ein geeignetes Mittel - die Minderung des Mieters war somit unzulässig.
LG Frankfurt/Oder, 28.5.2010, Az: 6a S 126/09

Auch nach 20 Jahren kann ein Bad als "modernes Bad" eine Mieterhöhung begründen!
Auch ein bereits zwanzig Jahre altes Bad kann als Sondermerkmal "modernes Bad" im Mietspiegel gewertet werden, wenn sich unter dem Begriff lediglich ein neuzeitlicher Standard verbirgt. Das Gericht befand, dass das Merkmal "modernes Bad" erfüllt ist, wenn die Wände des Raumes türhoch mit Fliesen versehen sind und sich auch Fliesen auf dem Boden befinden. Vorliegend war zudem eine Einbauwanne vorhanden, die in ihrer Ausstattung auch neuzeitlichem Standard entsprach. Ein neuzeitlicher Standard liegt grundsätzlich dann vor, wenn in den letzten 5 bis 10 Jahren eine neue Ausstattung des Bades vorgenommen wurde, die den heutigen Ansprüchen an eine Mietwohnung entspricht. Es ist ausreichend, wenn nur die Standardeigenschaften eines modernen Bades erfüllt sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn nur eine normale Sanitärausstattung installiert wurde.
AG Berlin-Tiergarten, 22.12.2010, Az: 4 C 347/10

Blei im Trinkwasser ist Mietmangel
Überschreitet die Konzentration von Blei im Trinkwasser in einer Wohnung den zulässigen Höchstwert, ist dies ein Mangel der Wohnung. Der Mieter kann deswegen die Miete mindern, denn erst nach einem Ablaufen lassen von 10 bis 15 Minuten liegen die Werte unter der zulässigen Konzentration. Der Mieter hat die Miete deshalb um knapp 5 Prozent gemindert; das Amtsgericht gab ihm Recht.
AG Hamburg, Urteil v. 28.2.2011, 910 C 117/10

Leerstandskosten - Gewerbemieter muss zahlen!
Ein Vermieter kann von Geschäftsraummietern eine Änderung des Maßstabs der Nebenkostenumlage verlangen, wenn Leerstandskosten für ihn eine große Belastung darstellen. Konkret ging es um einen Fall, in dem mietvertraglich vereinbart wurde, dass die Nebenkosten (ausgenommen Heizkosten) nach Flächen abgerechnet werden. Zu dem Objekt, in dem u.a. ein Reha-Zentrum betrieben wurde, gehörte auch eine nicht vermietete Tennishalle. Diese Halle hatte einen Anteil von 47 % der Abrechnungsfläche. Als der Mietvertrag mit dem Reha-Zentrum geschlossen wurde, war die Tennishalle noch vermietet. Als die Halle dann leer stand, verlangte der Vermieter vom Mieter des Reha-Zentrums eine Änderung des Abrechnungsmaßstabs. Der Mieter sollte nun die Leerstandskosten, insbesondere Nebenkosten der Tennishalle ebenfalls tragen. Der Mieter wollte diese Nebenkosten nicht begleichen. Vor dem OLG Düsseldorf verlor der Mieter dann jedoch - aufgrund des 47 %igen Anteils der Tennishalle an der gesamten Abrechnungsfläche war der bisherige Abrechnungsschlüssel für den Vermieter unzumutbar geworden.
OLG Düsseldorf, 28.10.2010, Az: 24 U 28/10

Vermieter muss Kohleofen nicht regelmäßig überprüfen
Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, Kohleöfen ohne besonderen Anlass regelmäßig kontrollieren zu lassen. Für einen Schaden des Mieters haftet er nicht. Es reicht in der Regel aus, wenn auftretende Unregelmäßigkeiten oder vom Mieter angezeigte Mängel unverzüglich von einem Fachmann abgestellt werden. Der BGH verweist hier auf seine Rechtsprechung zur Elektroinstallation (BGH v. 15.10.2008, VIII ZR 321/07).
BGH, Beschluss v. 1.6.2011, VIII ZR 310/10

Streit um die Rauchmelder
Auch dann, wenn der Mieter einer Wohnung bereits selbst Rauchwarnmelder angebracht hat, kann der Vermieter bestimmen, welche Warnmelder er im Mietobjekt einbaut. Verlangt der Vermieter zur Durchführung der Einbauarbeiten Zutritt, so kann der Mieter dies nicht unter Hinweis auf bereits vor Jahren selbst angebrachte Warnmelder verweigern. Der Mieter muss den Einbau auch in diesem Fall dulden - dies ergibt sich aus § 554 Abs. 2 S. 1 BGB. Ein Eingriff in die Verwaltungspraxis des Vermieters ist nicht zulässig, dieser ist in seiner Entscheidung darüber, welche Warnmelder wie und in welchen Zimmern eingebaut werden sollen, frei. Da es sich bei dieser Maßnahme um eine Bagatellmaßnahme handelt, muss diese auch nicht mit der üblichen Ankündigungsfrist geltend gemacht werden.
AG Hamburg-Blankenese, 16.2.2011, Az: 531 C 341/10

Erwerber einer Mietwohnung haftet für Kaution
Infolge einer nach Inkrafttreten von § 566a BGB erfolgten Veräußerung vermieteten Wohnraums tritt der Erwerber auch dann in die durch die Zahlung der Kaution an den ursprünglichen Vermieter begründeten Rechte und Pflichten ein, wenn es zuvor - noch unter der Geltung des § 572 BGB aF - weitere Veräußerungsgeschäfte gegeben hat und die Kaution in der Kette der vorangegangenen Vermieter nicht weitergeleitet worden war.
Die Folge: Der Mieter kann sich an den jetzigen Vermieter halten. Ob dem Erwerber die Kaution auch ausgehändigt wurde, ist unerheblich. Maßgeblich hierfür ist alleine, dass das Objekt unter Geltung des § 566a BGB veräußert wurde. Dass die Vorschrift erst während des Mietverhältnisses in Kraft getreten ist, ist unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist, ob die vermietete Wohnung vor Geltung des § 566a BGB schon einmal verkauft wurde.
BGH, 1.6.2011, Az: VIII ZR 304/10

Reichweite von Konkurrenzschutz
Die vertragliche Verpflichtung des Vermieters, "nicht selbst eine Autoglas-Services Station zu eröffnen bzw. am Grundstück einer direkten Konkurrenzfirma zu diesem Zweck zu vermieten", erfasst nur ausschließlich auf Autoglaserei spezialisierte Betriebe, nicht aber Angebots- oder Sortimentserweiterungen eines Konkurrenten. Hierauf weist das Oberlandesgericht Brandenburg hin. Im zugrunde liegenden Fall war auf dem Nachbargrundstück des Vermieters bereits ein Kfz-Betrieb vorhanden, der die Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen im Sofortdienst anbot, sodann aber auch Autoglaserarbeiten mit anbot. Der neu anmietende Autoglasbetrieb wusste vom Vorhandensein des anderen Mieters und musste auch mit einer Angebotserweiterung durch diesen rechnen. Er hätte auch diesen Fall im Rahmen der Konkurrenzschutzklausel des Mietvertrages berücksichtigen können, was er nicht getan hat. Anspruch auf Minderung/Schadensersatz wurden vom Gericht daher zu Recht zurückgewiesen.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 26.5.2010, Aktenzeichen 3 U 101/09

1.4 Wohnungseigentumsrecht 

Zentrales WEG-Berufungsgericht – Vorsicht Falle!
Bezeichnet das Amtsgericht einen Rechtsstreit als "Wohnungseigentumssache", darf ein Rechtsanwalt allein hieraus nicht schließen, dass das zentrale WEG-Berufungsgericht für die Berufung zuständig ist.
BGH, Beschluss v. 14.7.2011, V ZB 67/11

Hintergrund: Eine WEG hatte die Mieter einer Wohnung darauf verklagt, die Nutzung von Flächen, die im Gemeinschaftseigentum stehen, zu unterlassen. Das AG Potsdam gab der WEG Recht. In dem Urteil hat das AG den Rechtsstreit als "Wohnungseigentumssache" bezeichnet. Die im Prozess unterlegenen Mieter legten Berufung zum LG Frankfurt/Oder ein. Dieses ist im dortigen Bezirk zentrales Berufungsgericht für wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeiten.

Funktionsbezeichnung bei Protokollunterschrift nicht entscheidend
Unterschreibt ein Wohnungseigentümer, der dem Beirat angehört, ein Versammlungsprotokoll mit der Funktionsbezeichnung "Beirat", kann hierin auch eine Unterzeichnung in der Funktion "Wohnungseigentümer" liegen. Das Grundbuchamt hat u. a. bemängelt, dass das Protokoll gem. § 24 Abs. 6 WEG auch von einem Wohnungseigentümer hätte unterschrieben sein müssen. Selbst wenn die Beiräte, die das Protokoll unterschrieben haben, Wohnungseigentümer seien, sei diesem Erfordernis nicht genügt. Die Unterschrift eines Eigentümers mit der Funktionsbezeichnung "Beirat" genüge nicht. Das OLG Hamm folgt dem nicht. Angesichts der Funktion der Unterschriften, die Richtigkeit des Protokollinhalts zu gewährleisten, ist nicht ersichtlich, wieso die Beifügung einer Funktionsbezeichnung der Gewährsübernahme "als Miteigentümer" entgegen stehen sollte. Denn unstreitig kann der Sache nach auch ein Beiratsmitglied als "weiterer Miteigentümer" unterzeichnen.
OLG Hamm, Beschluss v. 8.7.2011, 15 W 183/11

Fehlen einer Abmahnung kann Entziehungsbeschluss kippen
Ein Beschluss über die Entziehung von Wohnungseigentum kann angefochten werden, wenn vorher keine Abmahnung erfolgte. Selbst wenn eine Abmahnung ausgesprochen wurde, ist deren Berechtigung gerichtlich zu überprüfen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich. Zuvor hatte ein Wohnungseigentümer einen Beschluss seiner Eigentümergemeinschaft gerichtlich angefochten. Darin wurde er verpflichtet, seine Wohnung zu veräußern. Der Eigentümer hielt diesen Beschluss über die Entziehung seiner Eigentumswohnung für rechtswidrig, weil er zuvor nicht von der Eigentümergemeinschaft abgemahnt worden war.Der BGH stellte klar, dass die Entziehung von Wohnungseigentum einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraussetzt, gemäß § 18 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Dieser bewirkt jedoch nicht die Entziehung des Wohnungseigentums, sondern es ist zusätzlich eine Entziehungsklage der Eigentümergemeinschaft erforderlich. Vor dem Entziehungsbeschluss muss die Eigentümergemeinschaft zudem regelmäßig den betroffenen Wohnungseigentümer wegen eines Vergehens abmahnen. Nicht erforderlich ist die Abmahnung nur ausnahmsweise dann, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der BGH hat den Rechtsstreit schließlich an das vorinstanzliche Gericht zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob dem Entziehungsbeschluss eine rechtmäßige Abmahnung vorausgegangen war.
BGH, Urteil v. 08.07.11, Az. V ZR 2/11

Bestellung eines Notverwalters durch einstweilige Verfügung
- WEG § 21 VIII; ZPO § 940 -
Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 IV WEG die Abberufung eines untauglichen Verwalters und die Bestellung eines tauglichen Verwalters verlangen. Ein Notverwalter kann zwar infolge der Aufhebung von § 44 III WEG a.F. nicht mehr von Amts wegen bestellt, wohl aber kann eine einstweilige Regelung weiterhin beantragt und unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO angeordnet werden.
BGH, Urteil vom 10.06.2011, V ZR 146/10 (LG Köln)

Heizkörper als Sondereigentum?
Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate. Bei der Gesamterneuerung der Zentralheizung einer Wohnanlage muss den Wohnungseigentümern angemessene Zeit zur Umstellung der in ihrem Sondereigentum stehenden Heizkörper und Anschlussleitungen gegeben werden. Danach können sie von der erneuerten Heizungsanlage abgetrennt werden, wenn die alten Geräte mit der neuen Anlage nicht (mehr) kompatibel sind.
BGH, 8.7.2011, Az: V ZR 176/10

Hobbyraum ist nicht zum Wohnen da
Ein in der Teilungserklärung als "Hobbyraum" ausgewiesener Raum darf nicht zu Wohnzwecken benutzt werden. Darauf, ob die Wohnnutzung im Einzelfall stört, kommt es nicht an.
BGH, Beschluss v. 16.6.2011, V ZA 1/11

Verwalter kann selbst um Verwaltungsunterlagen streiten
Gibt ein Wohnungseigentümer dem Verwalter Verwaltungsunterlagen, die er von diesem erhalten hatte, nicht zurück, kann der Verwalter selbst auf Rückgabe klagen.
BGH, Urteil v. 15.7.2011, V ZR 21/11

Ort einer Eigentümerversammlung darf nicht spontan verlegt werden
Wenn sich Wohnungseigentümer schriftlich darauf geeinigt haben, wann und wo eine Eigentümerversammlung abgehalten werden soll, darf der Ort dieser Versammlung nicht einseitig geändert werden.
BGH, Urteil v. 10.6.2011, V ZR 222/10


1.5 Kuriose Gesetze aus aller Welt 
(Keine Gewähr für die Authentizität)

Da hat der Lambada keine Chance - in Monroe, Utah müssen 2 Tanzende immer so viel Platz zwischeneinander lassen, dass man das Tageslicht zwischen ihnen sehen kann.

In NYC ist es Männern verboten, Frauen hinterherzuschauen. Wer gegen dieses Gesetz verstößt, wird gezwungen, Scheuklappen für Pferde zu tragen, wann immer er auch spazieren geht. Weiterhin muss er eine Strafe von 25 Dollar entrichten.

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2.0    Seminarveranstaltungen ( Termine und Standorte)

    Neu in unserem Seminarangebot:

    Lehrgang zum geprüften Immobilienwirt
    Informationen und Buchungsmöglichkeit

2.1 Tagesseminare 

Unseren neuen Prospekt 2011/2012 können Sie hier downloaden.
Bitte klicken Sie die einzelnen Prospektseiten an, um alle Seminartermine zu sehen - unsere nächsten Seminartermine im September und Oktober 2011 haben wir im Anschluss aufgelistet:

Wir haben bei den Seminaren im 2. Quartal 2011
nur noch wenige Seminarplätze frei!
Bitte rechtzeitig anmelden, da unsere Teilnehmerzahl begrenzt ist.

Prospekt 2011/2012 - Seite 1 

Der Immobilienmakler I
Der Immobilienmakler II
Praxisgrundlagen der Grundstücksbewertung
Bauschäden und Baumängel an Bestandsimmobilien



       Lehrgang zum geprüften Immobilienmakler
       Informationen und Buchungsmöglichkeit

Prospekt 2011/2012 - Seite 2 


Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen
Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen
Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung - WEG-Novelle
Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen"
und "Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung")
Praxisseminar in der Mietverwaltung von A - Z
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen")
Wohnraum-Mietrecht



Lehrgang zum geprüften Hausverwalter
Informationen und Buchungsmöglichkeit

Prospekt 2011/2012 - Seite 3 

Betriebs- u. Heizkostenabrechnung
Gewerberaum-Mietrecht
Zertifikats-Lehrgang zum geprüften Immobilienmakler
Zertifikats-Lehrgang zum geprüften Hausverwalter
Zertifikats-Lehrgang zum geprüften Immobilienwirt

Prospekt 2011/2012 - Seite 4 

Unsere Referenten
Hotelinformationen
ML Seminar-Service
Auszug aus den AGB
Firmen- und Gruppenseminare
Anmeldeformular

Eine Übersicht unserer gesamten Tagesseminare finden Sie hier.

NEU  ab sofort können Sie die Seminarunterlagen
zusätzlich im PDF-Format auf USB-Stick bestellen.
Weitere Infos hier.
Copyright © 2011 ML Fachinstitut

Vom 05. September bis zum 29. Oktober 2011 führen wir folgende Seminare durch. Die Termine für das gesamte 2. Halbjahr 2011 und das 1. Halbjahr 2012 finden Sie auf unserer Homepage.

Hamburg im Best Western Queens Hotel 
05.09.11 Verwaltung von Mietwohnungen
06.09.11 Verwaltung von Eigentumswohnungen
07.09.11 WEG-Novelle (Eigentümerversammlung und Verwaltung)

Hamburg im Best Western Queens Hotel 
14.09.11 Aktuelles Wohnraum-Mietrecht
15.09.11 Betriebs- u. Heizkostenabrechnung
16.09.11 Gewerberaum-Mietrecht



Lehrgang zum geprüften Hausverwalter
Informationen und Buchungsmöglichkeit

Frankfurt am Main im Hotel Höchster Hof 
19.09. - 20.09.11 Der Immobilienmakler I
21.09. - 22.09.11 Der Immobilienmakler II
23.09.11 Praxisgrundlagen der Grundstücksbewertung
24.09.11 Bauschäden und Baumängel an Bestandsimmobilien

Hamburg im Best Western Queens Hotel 
26.09.11 Hausgeldabrechnung

Hamburg im Best Western Queens Hotel 
26.09. - 27.09.11 Der Immobilienmakler I
28.09. - 29.09.11 Der Immobilienmakler II
30.09.11 Praxisgrundlagen der Grundstücksbewertung
01.10.11 Bauschäden und Baumängel an Bestandsimmobilien



       Lehrgang zum geprüften Immobilienmakler
       Informationen und Buchungsmöglichkeit

Dresden im Hotel Kipping 
26.09.11 Verwaltung von Mietwohnungen
27.09.11 Verwaltung von Eigentumswohnungen
28.09.11 WEG-Novelle (Eigentümerversammlung und Verwaltung)
29.09.11 Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen"
und "Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung")
30.09.11 Praxisseminar in der Mietverwaltung von A - Z Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen")

Frankfurt am Main im Hotel Höchster Hof 
05.10.11 Aktuelles Wohnraum-Mietrecht
06.10.11 Betriebs- u. Heizkostenabrechnung
07.10.11 Gewerberaum-Mietrecht

Hamburg im Best Western Queens Hotel 
17.10.11 Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen"
und "Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung")
18.10.11 Praxisseminar in der Mietverwaltung von A - Z Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen")

Berlin im Relexa Hotel 
19.10.11 Aktuelles Wohnraum-Mietrecht
20.10.11 Betriebs- u. Heizkostenabrechnung
21.10.11 Gewerberaum-Mietrecht

Frankfurt am Main im Hotel Höchster Hof 
24.10.11 Verwaltung von Mietwohnungen
25.10.11 Verwaltung von Eigentumswohnungen
26.10.11 WEG-Novelle (Eigentümerversammlung und Verwaltung)
27.10.11 Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen"
und "Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung")
28.10.11 Praxisseminar in der Mietverwaltung von A - Z Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen")



Lehrgang zum geprüften Hausverwalter
Informationen und Buchungsmöglichkeit

Dresden im Hotel Kipping 
24.10. - 25.10.11 Der Immobilienmakler I
26.10. - 27.10.11 Der Immobilienmakler II
28.10.11 Praxisgrundlagen der Grundstücksbewertung
29.10.11 Bauschäden und Baumängel an Bestandsimmobilien



       Lehrgang zum geprüften Immobilienmakler
       Informationen und Buchungsmöglichkeit


 Zertifikatslehrgang Grundstücksgutachter Neue Termine 2012 

Geprüfter Grundstücksgutachter für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (ML Zertifikat)

Bild nur im Online-Modus verfügbar In diesem Lehrgang soll das für ein Gutachten unverzichtbare rechtliche und bewertungstheoretische Spezialwissen vermittelt werden. Vorkenntnisse aus der Bau- und Immobilienbranche sind gute Voraussetzungen für diesen 6-tägigen Lehrgang. Zur Überprüfung des erlernten Wissens erfolgt zum Ende des Seminars eine Prüfung zum Erwerb des ML Zertifikates. Weitere Infos zum Lehrgang finden Sie hier.

Preis Dauer
1.998,00 Euro 6 Tage

Veranstaltungsort Termin
Hamburg 27. Februar bis 03. März 2012
Diesen Lehrgang können Sie hier buchen.

Preis: zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
inkl. Skripte, Tagesverpflegung, Prüfungsunterlagen und Prüfungsgebühr,
maximal 15-20 Teilnehmer.


 Grundstücksgutachter - Bewertung von Mieten und Pachten (Dauer: 2 Tage)

Bild nur im Online-Modus verfügbarDas 2-tägige Seminar "Geprüfter Grundstücksgutachter für die Bewertung von Mieten und Pachten" kann als Abrundung Ihres Wissens unabhängig von dem oben genannten Lehrgang "Geprüfter Grundstücksgutachter für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken" besucht werden oder auch mit obigem Seminar zusammen gebucht werden.

Hier finden Sie weitere Informationen zu diesem Seminar.




Preis Dauer
598,00 Euro 2 Tage

Veranstaltungsort Termin
Hamburg 24. bis 25. Februar 2012
Diesen Lehrgang können Sie hier buchen.

Preis: zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, inkl. Skripte, Tagesverpflegung, Prüfungsunterlagen und Prüfungsgebühr, maximal 15-20 Teilnehmer.

Preis bei Buchung dieser Qualifikation zusammen mit dem Lehrgang "Geprüfter Grundstücksgutachter für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken",
2.398,00 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (6 + 2 Seminartage)
(Sie sparen 198 Euro gegenüber den Einzelpreisen)




Lehrgang zum geprüften Grundstücksgutachter
Informationen und Buchung hier

 Seminarprogramm 2011/2012

Den Gesamtprospekt für das 2. Halbjahr 2011/1. Halbjahr 2012 finden Sie auf
unserer Homepage.

Bild nur im Online-Modus verfügbarAuf unserer Prospektseite können Sie unsere Seminarprogramme anschauen oder im pdf-Format herunterladen.



Für unsere zukünftigen Seminarprospekte ist nur noch ein Versand per E-Mail vorgesehen. Wenn Sie weiterhin unseren Seminarprospekt erhalten möchten und bei uns noch keine eMail Anschrift von Ihnen bekannt ist,
tragen Sie diese bitte hier ein.

Sie erhalten dann den Seminarprospekt in Zukunft im HTML Newsletter per E-Mail. Haben Sie bereits unseren Newsletter abonniert, erhalten Sie den Prospekt automatisch.

Unseren neuen Seminarprospekt 2. Halbjahr 2011/1. Halbjahr 2012 finden Sie im Internet. Sie können dort auch den Prospekt downloaden.
  
Bitte beachten: Sollte sich Ihre Adresse und/oder Telefon-/Fax-Nummer oder E-Mail geändert haben, bitten wir um Nachricht. So stellen Sie sicher, dass unser/e Prospekt/e und Informationen Sie immer zuverlässig erreichen. Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe und Ihr Verständnis.


Bild nur im Online-Modus verfügbar2.2 Abendseminare      

Für Oktober/November 2011 planen wir ein Kompaktseminar zu folgenden Themen

Trinkwassernovelle - Konsequenzen für die Eigentümer und Verwalter -

und Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG
- Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln

Seminarzeit: von 17:30 Uhr bis gegen 21:30 Uhr
Seminartermin und -ort werden im nächsten Newsletter bekannt gegeben
Max. Teilnehmerzahl 25 Personen.

Preis: EUR 158,00 + MwSt.
Seminargebühr inkl. Zertifikat, Imbiss und Getränke,
sowie eine kostenlose Hotline von 6 Monaten.

Wenn Sie Interesse an diesem Kompakt-Abendseminar haben, bitte
hier vormerken.

Weitere Seminarthemen, zur Zeit ohne Termine, finden Sie hier.

Sie können sich auch für andere Abendseminare, die für Sie von Interesse sind,
vormerken lassen.

2.3 Firmen- und Gruppenseminare 

Bild nur im Online-Modus verfügbarAlle im Seminarplan angebotenen Seminare können auch an einem Ort Ihrer Wahl gebucht und durchgeführt werden. Für Firmen, Verbände und Organisationen ist es oft vorteilhafter, ein Firmenseminar zu buchen.

Unabhängig davon führen wir auch Firmenseminare nach Ihren Vorgaben und Wünschen durch. Informieren Sie sich hier über unsere Firmen- und Gruppenseminare.

IMMOBILIEN VERMIETEN UND VERWALTEN                                   Anzeige
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3.0    Links und Tipps

3.1 Urteils-Datenbank mit Verlinkungsmöglichkeit

Bild nur im Online-Modus verfügbar
Unsere Urteilsdatenbank ist noch benutzerfreundlicher geworden; Sie können jetzt in verschiedenen Rubriken suchen und die Suchfunktion ist schneller geworden.

Die Datenbank präsentiert sich Ihnen in einem neuen, übersichtlichen Design:


Derzeit sind 1.906 Urteile in der Datenbank.
Probieren Sie es doch hier einfach mal aus

Bild nur im Online-Modus verfügbarMachen Sie Ihre Website interessanter und binden Sie unsere Urteilsdatenbank in Ihre Website ein. Hier finden Sie alle Details, um einen Link zu Ihrer Website zu legen.

Bild nur im Online-Modus verfügbar
Beachten Sie auch unser besonderes Angebot:

100 Euro Gutschein für die Verlinkung!


3.2 Neues Gewinnspiel - neue Gewinnchancen 

Gewinnen Sie mit und durch uns - jetzt mit 3-facher Gewinnchance!

Bild nur im Online-Modus verfügbarVerlosung von monatlich 3 x 100,00 EUR inkl. 19 % Umsatzsteuer als Gutschein für die Anrechnung bei der Buchung unserer Seminare; egal welche und wie viele. In jedem Fall erhält der Gewinner eine Rechnungsgutschrift in Höhe von 100,00 EUR inkl. 19 % Umsatzsteuer. Die Gewinner werden jeweils im Newsletter bekannt gegeben und erhalten eine Benachrichtigung per Post, Fax oder E-Mail - nach Wahl des Veranstalters. Der Gutschein ist 12 Monate gültig; danach verfällt der Anspruch. Eine Auszahlung des Gewinnbetrages ist nicht möglich. Hier geht's zu unserem Gewinnspiel.

Einen Gutschein über jeweils 100,00 Euro haben gewonnen:

Werner Maschmann - Hamburg
Ilka von Goertzen - Bad Nauheim
Sonja Bühler - Neumünster

Herzlichen Glückwunsch. Sie erhalten noch eine gesonderte Benachrichtigung per Post/E-Mail/Telefon oder Fax.

3.3 Gästebuch 

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Wir freuen uns über Ihre Anregungen, Lob oder auch Kritik. Haben Sie schon Ihren Eintrag vorgenommen??? Wenn nicht, bitte nachholen!!!!
Schauen Sie einfach mal im Gästebuch vorbei.

Jeder der sich im Gästebuch einträgt, nimmt automatisch am Gewinnspiel teil; weiterhin verlängert sich die kostenlose Hotline um ein weiteres Jahr.
Sollten Sie Ihre Nachricht nicht direkt einstellen wollen/können, schicken Sie uns eine Nachricht (E-Mail, Brief oder Fax) wir stellen diese für Sie ins Gästebuch ein.

Werben auch Sie in unserem Newsletter   media@ml-fachseminare.de

3.4 Immobilien-Forum 

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Stellen Sie Besuchern und Seminarteilnehmern hier Fragen rund um die Immobilienwirtschaft.

Bitte nutzen Sie dieses Forum NICHT für Wohnungssuche und Mietangebote. Hierfür steht Ihnen unser überarbeiteter Kleinanzeigenmarkt (siehe auch unter 3.7) zur Verfügung.



3.5 Online-Lexikon 

Bild nur im Online-Modus verfügbarSie suchen einen Fachbegriff, Erklärungen zu bestimmten Themen aus der Immobilienbranche oder wollen sich einfach nur einmal umsehen. Hier sind sie richtig beim Online Lexikon für Immobilien. Derzeit stehen 4.191 Begriffe zur Verfügung, diese werden ständig aktualisiert und erweitert.

Vorteile, die Sie für sich nutzen können:
- Kompetentes Fachwissen
- Eines der größten, deutschsprachigen Online-Lexika der Immobilienwirtschaft
- Von einer Redaktion ständig aktualisiert und erweitert
- Namhafte Autoren sorgen für fundierte Inhalte und zuverlässige Informationen
- Die Nutzung ist kostenfrei, weil das ML Fachinstitut dieses Projekt fördert

3.6 Fachliteratur und Software 

Bild nur im Online-Modus verfügbarHier können Sie sich Ihre Fachbücher direkt bestellen. In unserer Fachbuchliste haben wir für Sie einige Vorschläge zu den Themen Maklerrecht, Mietrecht, Allgemeines Immobilienrecht, Betriebs- und Heizkosten und Grundstücksbewertung für Sie zusammengestellt. Ab sofort erhalten Sie hier auch Empfehlungen für Immobilien-Zeitungen und ausgewählte Software.
Also mal bei uns vorbeischauen, es lohnt sich !

Bitte antworten Sie nicht direkt an die Newsletter-Adresse, da diese nur zum Versenden genutzt wird. Sie finden unsere Mailadressen am Fuß des Newsletters.

3.7 Kleinanzeigenmarkt und Jobbörse

 Sie können die Anzeigen auch unter "CHIFFRE", also vertraulich, aufgeben. 

Hier geht's zu unserem KleinanzeigenmarktHier geht's zur Jobbörse im KleinanzeigenmarktWir haben diesen Bereich komplett überarbeitet und neu gestaltet. Hier können Sie Kleinanzeigen und Stellenangebote/-gesuche kostenlos aufgeben und anschauen. Selbstverständlich können Sie auch Anzeigen mit dem Vermerk " vertraulich" aufgeben, so dass Ihr Name und Ihre Anschrift nicht in der Anzeige erscheinen und auch nicht bekannt gegeben werden.

Hier kommen Sie direkt zu unserem Kleinanzeigenmarkt und der Jobbörse.
Wenn Sie Verbesserungsvorschläge haben, teilen Sie uns diese bitte per E-Mail mit.

3.8 Änderung beim BSI !   ****Viren***Würmer***Viren*** Würmer 

Bild nur im Online-Modus verfügbarDas Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bietet den umfassenden Service des 14-täglichen Newsletters 'Sicher informiert'. Dieser Newsletter informiert in leicht verständlicher Sprache über neue Schwachstellen, Schadprogramme und sonstige aktuelle Gefahren, die im Internet lauern. Bei hohen kritischen Gefahren erfolgt zudem eine Warnung über eine Extra-Ausgabe des Newsletters.

'Sicher informiert' ist eine kostenfreie Dienstleistung des vom BSI betriebenen 'Buerger-CERT'. Sofern Sie noch kein Abonnent sind, empfehlen wir Ihnen, sich für den Empfang des Newsletters und der Extra-Ausgaben hier anzumelden.

Für versierte Anwender bietet das Buerger-CERT darüber hinaus die Dienstleistung 'Technische Warnungen' an mit detaillierten und technisch anspruchsvollen Beschreibungen. Diesen Service können Sie ebenfalls kostenfrei unter dieser Adresse abonnieren.

3.9 Unser gesamtes Seminarprogramm finden Sie im Internet 

Wir haben für Sie ein Immobilienlexikon, eine Online Zeitung und ein Immobilien Forum eingerichtet, sowie einige interessante Links.

Schauen Sie einfach mal vorbei und probieren Sie es aus.


 Empfehlungen vom ML Fachinstitut     

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Jetzt erschienen:

Das "Lexikon der Immobilienwertermittlung" in 2.er, erweiterter Auflage!
In über 1.200 Stichwörtern werden Ihnen sämtliche Fachbegriffe der Verkehrswertermittlung bebauter und unbebauter Grundstücke vorgestellt.
Berücksichtigt sind auch die angrenzenden Fachgebiete, wie z.B. die Mietwertermittlung, Statistik und das Sachverständigenwesen. Zu vielen Begriffen erhalten Sie Übersichten, schematische Darstellungen oder Formeln.
Im Anhang finden Sie ausführliche Mustergutachten.
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Unser Urlaubstipp

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4.0    Witze, Sprüche und Weisheiten des Monats von ML

4.1 Witze - Ecke ML Witze für August 2011 

Bild nur im Online-Modus verfügbarEin Atheist stirbt. Zu seiner Überraschung findet er sich nach seinem Tod vor dem Höllentor wieder.
"Na ja", denkt er sich, "gibt's das also doch" und betritt mit böser Vorahnung die Hölle. Was ihn erwartet ist jedoch eine sonnenbeschienene Meeresbucht, weißer Sandstrand, ein sanfter Wind weht, leise Musik klingt im Hintergrund. Der Teufel liegt im Schatten unter Palmen und trinkt Cocktails: "Kommt her, gesell dich zu uns, nimm dir einen Drink und schau dich um." Eine schöne Frau reicht ihm einen Drink, er kann es noch gar nicht fassen und macht erst mal einen kleinen Spaziergang. Am Ende der Bucht öffnet sich vor ihm plötzlich ein großes Loch, Rauch quillt hervor, Flammen züngeln heraus und man hört Jammern und Wehklagen. Leicht überrascht kehrt er zum Teufel zurück: "Es gefällt mir sehr gut hier, aber am Ende der Bucht, da gibt es so ein dunkles, raucherfülltes Loch aus dem Jammern und Wehklagen zu hören ist - was ist das denn?"
Darauf der Teufel: "Ja weißt du, das ist für die Christen - die wollen das so!"


Bild nur im Online-Modus verfügbarEine Frau trifft in einer Bar einen fantastischen Mann. Sie unterhalten sich, kommen sich näher, zum Schluss verlassen sie gemeinsam die Bar. Sie gehen zu seinem Apartment und als sie sich dort umschaut, sieht sie jede Menge niedliche Teddybären. Hunderte von Bären, verteilt auf verschiedenen Regalen. Kleine auf dem untersten Regal, mittlere Größe auf dem Mittelregal und ganz große auf dem obersten Regal. Die Frau ist zwar überrascht, dass der Mann eine Teddybärensammlung hat, aber sie beschließt, nichts zu sagen. Nach einer sensationellen Nacht voller Leidenschaft liegen sie am folgenden Morgen nebeneinander, und sie fragt ihn: "Na, wie war es?" Antwortet der Mann: "Du kannst dir einen Preis vom untersten Regal aussuchen."

Bild nur im Online-Modus verfügbarSagt Fritzchen zu dem wartenden Kavalier: "Heute können Sie lange auf meine Schwester warten. Ich habe ihre Perücke und ihr Gebiss versteckt!

Sagt der Ehemann: "Ich hätte gern ein Pferd für meine Frau."
"Tut mir leid, Tauschgeschäfte machen wir nicht!"

"Baden ist hier verboten!", sagt der Polizist einer jungen Frau. "Warum haben sie das nicht gesagt, bevor ich mich ausgezogen habe?" "Ausziehen ist nicht verboten."

Bild nur im Online-Modus verfügbar

Vorsicht! 
Hier nur Witze für Erwachsene!
Anklicken auf eigene Gefahr!


   
     
Wir übernehmen keine Haftung für Lachkrämpfe.

Hier sind vier interessante Links über das Lachen und den Humor:
Hamburger Abendblatt1 (Besser als ein Psychiater)
Hamburger Abendblatt2 (Besser als eine Arznei)
Hamburger Abendblatt3 (Besser als eine Diät)
Hamburger Abendblatt4 (Lachen auf Krankenschein)

4.2 Redewendungen/Worte und was sie bedeuten 

Einen Stiefel vertragen können
Trinkgefäße in Form von Stiefeln sind schon seit dem 16. Jahrhundert belegt. Diese Form geht eventuell darauf zurück, dass einst wirklich aus Stiefeln getrunken wurde. Natürlich nicht aus Fußbekleidung, sondern im "Ruodlieb", dem ältesten Abenteuerroman deutscher Sprache (um 1030), werden die ledernen Weinbeutel scherzhaft "Stiefel" genannt. Es gibt auch einige Anekdoten, die besonders trinkfeste "Helden" beschreiben, die in einem Zug ganze Reiterstiefel leeren konnten. Ein Beispiel ist der "Trunk von Rothenburg", durch den im Jahre 1631 der Bürgermeister seine Stadt vor Tillys Truppen rettete.

Etwas nach Strich und Faden tun
Eine Redewendung aus dem Weberhandwerk. Der Meister prüfte das von seinen Gesellen hergestellte Tuch "nach Strich und Faden", also ganz exakt, um das Material zu überprüfen und festzustellen, ob der Geselle sorgfältig gearbeitet hatte.

4.3 Weisheiten des Monats 

Der beste Weg, einen Freund zu haben, ist der, selbst einer zu sein.

Freundschaft ist wie Geld, leichter gewonnen als erhalten.

Wir brauchen Ihre Hilfe. Wenn Sie einen guten Witz, eine Weisheit oder einen Spruch kennen, einfach an uns schicken, entweder per Fax oder per eMail:
witze@ml-fachinstitut.de

P.S. Brieftaube geht auch. Brieftaube mit Papagei kreuzen. Warum ? " Wenn sie sich verfliegt, kann sie nach dem Weg fragen!"

Vielen Dank im voraus.
P.P.S. Der 05. Mai ist Welt-Lachtag - wieder vormerken und danach handeln.

Bitte antworten Sie nicht direkt an die Newsletter-Adresse, da diese nur zum Versenden genutzt wird. Sie finden unsere Mailadressen am Fuß des Newsletters.

5.0    Stellenangebote/Stellengesuche und Sonstiges
Siehe auch unsere Jobbörse im Internet.

5.1 In eigener Sache - Mietgesuch
Wir suchen für einen Mitarbeiter eine 3-Zimmer-Wohnung in Halstenbek für einen
3-Personen-Haushalt; ca. 75 bis 80 m², Miete bis € 700,00 ohne Betriebskosten, auch gern Maklerangebote. Kontakt : Tel. 040/6012461 Herr Lorscheidt oder per Mail an info@ml-fachinstitut.de

6.0    Impressum

Wir freuen uns, wenn Sie an unserem Newsletter Gefallen finden und Sie uns im Internet und bei den Seminaren besuchen werden; ebenso über die Weiterempfehlung unseres Newsletters und unserer Seminarveranstaltungen.

Mit freundlichem Gruß
Ihr Team vom
ML Fachinstitut für die Immobilienwirtschaft

Rechtsform : Einzelfirma
Inhaber : Marlene Lorscheidt
Seminarleiter :  Inge-Könnecke Hadler und Michael Lorscheidt

Kontakt :
ML Fachinstitut für die Immobilienwirtschaft
Heckkoppel 2 a  - 22393 Hamburg - Telefon 040 / 636 639 18 -  Fax 040 / 601 42 00
eMail info@ml-fachinstitut.de       Internet: www. ml-fachinstitut.de

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USt-Id-Nr. DE176661354 / Steuer-Nr.50/148/00704

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UNSERE SEMINARLEITER seminarleitung@ml-fachinstitut.de
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7.0    WERBEN SIE in unserem ML Immobilien-Newsletter / Media Daten

Der ML Immobilien - Newsletter erscheint regelmäßig zum Ende des Monats.
Sie erreichen aktuell 3.967 potentielle Kunden aus den Branchen:

Architekten, Makler, Verwalter, Bauträger, Gutachter, Banken, Sparkassen, Wohnungsgesellschaften, Versicherungen und andere.

Detaillierte Informationen über diese interessante und preisgünstige Werbemöglichkeit in unserem Newsletter erhalten Sie vom ML Fachinstitut.
Preisliste hier

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf unter :
media@ml-fachseminare.de - Tel. 040/636639 -18 oder Fax 040/60142 00

Oder über dieses Formular :

  Schnellkontakt   
 
  
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92 % sehr gut - 5 % gut - 3 % befriedigend

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Witze / Sprüche und Weisheiten des Monats:
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