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ML  I M M O B I L I E N - N E W S L E T T E R
Kombinations-Ausgabe für Juni und Juli 2011

 Sommerferien

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     Ich habe schon Urlaub - Gruß Emma
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           Hier kann ich herrlich toben!

Das ML Fachinstitut macht Institutsferien

                                 
vom 27. Juni bis zum 09. August 2011.

Während dieser Zeit können Sie uns weiterhin telefonisch, per Fax, Post oder eMail erreichen.

In der Zeit vom 27. Juni bis 09. August 2011 ist unsere Hotline nicht besetzt.

Wir wünschen unseren Teilnehmern und den Besuchern unserer Homepage schöne Sommerferien und freuen uns auf ein Wiedersehen im 2. Halbjahr 2011 /1. Halbjahr 2012.

Der Newsletter 08/11 (Ausgabe August) erscheint wieder Ende August 2011.

INHALTSVERZEICHNIS

1.0 Aktuelle Urteile und Informationen
1.1 Allgemeines Immobilienrecht
1.2 Maklerrecht
1.3 Mietrecht (Wohn - und Gewerberaummietrecht)
1.4 Wohnungseigentumsrecht (WEG)
1.5 Kuriose Gesetze aus aller Welt

2.0 Termine der nächsten Seminarveranstaltungen
2.1 Tagesseminare
2.2 Abendseminare
2.3 Firmen- und Gruppenseminare

3.0 Links und Tipps
3.1 Urteilsdatenbank
3.2 Gewinnspiel
3.3 Gästebuch
3.4 Immobilien-Forum
3.5 Online Lexikon
3.6 Fachliteratur und Software
3.7 Kleinanzeigenmarkt und Jobbörse
3.8 Viren und Würmer (BSI)
3.9 URL-Adresse vom ML Fachinstitut

4.0 Witze, Redewendungen und Weisheiten des Monats
4.1 Witze-Ecke
4.2 Redewendungen/Worte - und was sie bedeuten
4.3 Weisheiten des Monats

5.0 Stellenangebote - Stellengesuche - Sonstiges
5.1 In eigener Sache - Mietgesuch für unseren Mitarbeiter

6.0 Impressum

7.0 Werben Sie in unserem Newsletter / Media Daten

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Hinweis in eigener Sache 

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Unser besonderes Angebot : Verlinken Sie auf unsere Seiten und wir überreichen Ihnen einen Gutschein in Höhe von 100 Euro, den Sie bei Ihrer nächsten Seminarbuchung innerhalb eines Jahres einreichen können.

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Weitere Infos und Banner finden Sie hier. Wir bitten um Meldung einer Verlinkung an unsere Mailadresse , damit wir Ihnen den Gutschein übersenden können.
     
Für Fragen steht Ihnen unser Webmaster gern zur Verfügung.

1.0    Aktuelle Informationen und Urteile für Sie - von uns gefunden

Statistisches Bundesamt Deutschland - wichtige Links:
Verbraucherpreisindex
Baukostenindex auf der Basis 1913 und 1914

1.1 Allgemeines Immobilienrecht 

Energetische Sanierungen werden komplett steuerlich absetzbar
Laut einem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen Eigentümer von Gebäuden, die vor 1995 gebaut wurden, Aufwendungen für energetische Sanierungen ab 2012 komplett steuerlich abschreiben können. Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf sieht vor, dass Steuerpflichtige jährlich 10 Prozent der Aufwendungen für die Sanierungsmaßnahmen über einen Zeitraum von 10 Jahren Steuer mindernd geltend machen können, sofern das Gebäude vermietet oder verpachtet wird. Wird das Gebäude selbst genutzt, so können die Aufwendungen wie Sonderausgaben in gleicher Weise geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Förderung: Mit der Sanierung muss der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert werden. Die Neuregelung soll Anfang 2012 in Kraft treten.

Verkäufer muss bei Mangel Aus- und Einbaukosten erstatten
Der EuGH hat die Rechte von Käufern gestärkt, die mangelhafte Sachen gekauft und z. B. bei sich im Haus eingebaut haben. Der Verkäufer muss demnach auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau einer nachgelieferten Sache tragen.
EuGH, Urteil v. 16.6.2011, Az.: C-65/09

Vermietung und Verpachtung: Ausbau eines alten Öltanks keine nachträglichen Werbungskosten
Die Kosten für den Ausbau eines alten Öltanks sind nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, wenn der Tank erst nach der Veräußerung des Mietobjekts ausgebaut wird.
FG Köln, Urteil v. 30.3.2011, Az.: 9 K 3079/10

WEG-Reform ist seit Juli 2007 in Kraft - Anzeige in eigener Sache -
Wohnungseigentümer müssen sich seit dem 01.07.2007 auf neue Regeln für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einstellen. An diesem Tag trat die vom Bundestag im Dezember 2006 verabschiedete Novelle des Wohnungs-eigentumsgesetzes in Kraft.
Durch eine teilweise Abschaffung des bisherigen Prinzips der Einstimmigkeit bei Verwaltungsentscheidungen soll die Gemeinschaft handlungsfähiger werden.

Mehr Informationen vermitteln Ihnen unsere Seminare
"Die Verwaltung von Eigentumswohnungen"  und  "Die WEG-Novelle"
sowie "Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen" (Aufbauseminar zu den Seminaren 108/114)

1.2 Maklerrecht 

Zur Kausalität zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag
1.
Für die für den Provisionsanspruch notwendige Kausalität zwischen dem Nachweis des Maklers und dem Hauptvertragsschluss spricht eine Vermutung, wenn der Hauptvertragsschluss dem Nachweis in angemessener Zeit nachfolgt. Daher greift die Vermutung dann nicht, wenn ein Zeitraum von einem Jahr oder mehr zwischen dem Nachweis und dem Hauptvertragsschluss vergangen ist.
2. Jedoch ist weiterhin erforderlich, dass der Hauptvertrag sich zumindest auch als ein Ergebnis einer wesentlichen Maklerleistung darstellt; es genügt nicht, dass die Maklertätigkeit für den Erfolg auf anderem Weg adäquat kausal geworden ist. Denn der Makler wird nicht für den Erfolg schlechthin, sondern für einen Arbeitserfolg belohnt.
OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2011, Az.: 18 U 94/10

Sogenannter Makleralleinauftrag verpflichtet den Makler nicht zur persönlichen Tätigkeit für den Auftraggeber
Der Abschluss eines Maklervertrages kann im Urkundenprozess mit einer Vertragsurkunde belegt werden, bei der urkundlich nicht erwähnte Vertragsbestandteile im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung weiterer unstreitiger Umstände bestimmt werden können. Ein "Makleralleinauftrag" verpflichtet den Makler nicht dazu, persönlich für den Auftraggeber tätig zu werden. Bestreitet ein Auftraggeber nur die Höhe einer ihm in Rechnung gestellten Maklerprovision und zahlt er auf die Rechnung einen reduzierten Betrag, kann sich hieraus ein den Grund des Maklerprovisionsanspruch bestätigendes Anerkenntnis des Auftraggebers ergeben, das eine Beweiserleichterung für den Makler begründet.
OLG Hamm, Urteil v. 25.10.2010, Az.: 18 U 69/10

Maklervertrag und Aufwandsentschädigung
Bei einem Maklervertrag ist die Vereinbarung einer pauschalen Aufwandsvergütung von mehr als 40 % des Erfolgshonorars für den Fall, dass der Auftraggeber von seiner Verkaufsabsicht Abstand nimmt, beurkundungsbedürftig. Hierauf weist das Oberlandesgericht Frankfurt hin. Die Entscheidung überrascht vom Ergebnis nicht. Wenn Aufwandsentschädigungen vereinbart werden, die nahezu die Hälfte der vereinbarten Provision erreichen, wird eine Drucksituation für den Kunden erzeugt. Liegt eine solche Zwangssituation vor, verlangt die Rechtsprechung eine Beurkundung. Im Zweifel wird der Kunde eher zahlen als vom Verkauf Abstand nehmen, hieraus leitet die Rechtsprechung die Beurkundungspflicht her.
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 22.9.2010, Az.: 19 U 120/10

Immobilientochter der Kredit gebenden Bank kriegt keine Maklerprovision!
Bei engen gesellschaftsrechtlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Makler und Verkäufer kann der Makler keine Provision für das Grundstücksgeschäft vom Käufer verlangen, wenn diesem die enge Verbindung nicht bekannt war. Eine vergleichbare Verflechtung liegt nach Auffassung des Gerichts auch dann vor, wenn eine Bank nach Kündigung des Hypothekendarlehens die Veräußerung des besicherten Grundstücks im Auftrag des Kunden über die bankeigene Immobiliengesellschaft als Maklerin übernommen hat.
OLG Koblenz, 9.6.2010 - Az: 1 U 1344/09

1.3 Mietrecht 

Mieter darf nicht länger als vier Jahre gebunden werden
Es liegt eine unwirksame Klausel vor, wenn der Mieter über vier Jahre lang an einen Mietvertrag gebunden ist. Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen Mieter und Vermieter über die Wirksamkeit einer Kündigung. Im Mietvertrag hieß es: "Das Mietverhältnis wird für unbestimmte Zeit mit einem befristeten Kündigungsausschluss geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von vier Jahren ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals nach Ablauf des bezeichneten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig." Als der Vermieter nach zwei Jahren die Miete erhöhen wollte, kündigte der Mieter. Der Vermieter hielt die Kündigung für unwirksam.
Das sah der BGH jedoch anders. Die Richter bestätigten das Kündigungsrecht des Mieters, da die Klausel des Mietvertrags unwirksam sei. Sie benachteilige den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss sei unwirksam, wenn der Mieter für mehr als vier Jahre - gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann - gebunden werde. Daher sei die Klausel schon deshalb unwirksam, weil sie den noch zulässigen Bindungszeitraum von vier Jahren um drei Monate verlängere, indem sie bestimme, dass "die Kündigung erstmals nach Ablauf des bezeichneten Zeitraums" zulässig erklärt werden könne.
BGH, Az.: VIII ZR 163/10

Über verpfändetes Kautions-Sparbuch kann Mieter nicht verfügen
Könnte der Mieter die Auszahlung eines Kautions-Sparbuchs gerichtlich verhindern, so würde der Sicherungszweck des Sparbuchs vereitelt. Daher scheiterte der Mieter im vorliegenden Fall mit dem Begehren, die Auszahlung zu verhindern. Vorliegend kam hinzu, dass mietvertraglich eine Barkaution vereinbart war - durch die Verpfändung eines Sparbuchs durfte der Vermieter daher nicht schlechter gestellt werden und durfte deshalb während und nach Beendigung des Mietverhältnisses wegen mietvertraglicher Ansprüche ohne gerichtliche Entscheidung auf die Kaution zurückgreifen. Der Umstand, dass der Vermieter seinen Wohnsitz in den Niederlanden - also nicht in der Bundesrepublik Deutschland - hatte, spielt keine Rolle.
AG Charlottenburg, Urteil vom 12.1.2011, Az: 203 C 1001/11

Korrektur der Nebenkostenabrechnung trotz Fristablauf?
Normalerweise kann der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht mehr zu Lasten des Mieters ändern. Es kann dem Mieter aber in Ausnahmefällen jedoch nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf diese Frist zu berufen, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlungen erhöht, der Mieter den erhöhten Betrag jedoch über einen längeren Zeitraum nicht gezahlt. In der folgenden Abrechnung hatte der Vermieter irrtümlich den erhöhten Betrag abgerechnet und nicht den tatsächlich gezahlten. Die Folge: der Mieter hatte gem. den "Sollvorauszahlungen" plötzlich ein Guthaben. Dieser Fehler wurde vom Vermieter erst im Folgejahr bemerkt und dann korrigiert - der Mieter verweigerte die Korrektur unter Hinweis auf den Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist.
Vor dem BGH obsiegte dann der Vermieter - denn der Fehler war für den Mieter auf den ersten Blick erkennbar, da zwischen den tatsächlichen und den ausgewiesenen Vorauszahlungen eine erhebliche Differenz bestand und die Parteien gerade einen Prozess über die Höhe der berechtigten Vorauszahlungen geführt hatten. Daher war es in diesem Fall dem Mieter nach Treu und Glauben verwehrt, den Vermieter an seinem offensichtlichen Versehen, das dieser kurz nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert hatte, festzuhalten.
BGH, Urteil vom 30.3.2011, Az: VIII ZR 133/10

Rheinschifffahrt ist kein Minderungsgrund!
Im vorliegenden Fall ging es um eine Mietminderung einer Mieterin, die eine Wohnung direkt am Rhein gemietet hatte. Direkt vor der Wohnung war eine kilometerlange Kaimauer mit Treppenstufen vorhanden. Die Beschwerde der Mieterin: sie könne die vorbeifahrenden Schiffe hören und riechen. Dies berechtigt jedoch nicht zur Mietminderung - schließlich musste aufgrund der Kaimauer damit gerechnet werden, dass dort auch Schiffe anlegen. Dies ist offensichtlich, so dass der Vermieter nicht gesondert darüber aufklären muss. Darüber hinaus ist es auch allgemein bekannt, dass der Rhein schifffahrtlich erschlossen ist.
AG Köln, 14.6.2011, Az: 223 C 26/11
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

High-Heels haben in der Wohnung nichts zu suchen! (Also doch!!)
Es kann durchaus unzulässig sein, in der eigenen Wohnung mit High-Heels herumzulaufen, wenn dies zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung der Mitbewohner führt. So wurde im vorliegenden Fall eine Mieterin dazu verurteilt, in ihrer Mietswohnung die mit Fliesen und Laminat ausgelegten Zimmer nicht mit High-Heels zu betreten, da dies zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung der unter der fraglichen Wohnung gelegenen Wohneinheiten führt. Dies gilt auch dann, wenn der Trittschallschutz in der Wohnung den bei Erbauung maßgeblichen DIN-Normen entspricht. Dies schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall besondere Lärmquellen eine unzumutbare Lärmbelästigung verursachen. Vor Gericht gelang es, überzeugend zu schildern, dass gerade die von den High-Heels ausgehenden Geräusche sehr deutlich und störend in der Wohnung des Klägers vernommen werden können. Die Folge: Das Betreten von Lärm nicht dämpfenden Fußbodenbelägen (z.B. Fliesen und Laminat) mit Schuhen mit harten Absätzen in einem Mehrfamilienhaus gehört nicht mehr - insbesondere in einem akustisch anfälligen Altbau - zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Es ist deshalb zumutbar, solche Schuhe im Eingangsbereich auszuziehen.
LG Hamburg, 15.12.2009, Az: 316 S 14/09

Erheblicher Nachteil im Sinne einer Verwertungskündigung kann auch bei Erwerb eines vermieteten und unrentablen Grundstücks vorliegen
Bei der Beurteilung, ob dem Eigentümer durch den Fortbestand eines Mietvertrags erhebliche Nachteile entstehen und er deshalb zur Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB berechtigt ist, ist auch das grundsätzliche Interesse des Mieters, in der bisherigen Wohnung als seinem Lebensmittelpunkt zu verbleiben, zu berücksichtigen. Mit Urteil vom 08.06.2011 hat der Bundesgerichtshof seine entsprechende Rechtsprechung bekräftigt. Allerdings könne ein erheblicher Nachteil der Eigentümer im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht schon dann verneint werden, wenn sie ein ehemals staatlich verwaltetes Grundstück als Erben bereits im vermieteten und unrentablen Zustand erworben haben und seit ihrem tatsächlichen Eintritt in das Mietverhältnis bei Beendigung der staatlichen Verwaltung keine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist.
BGH, Urteil vom 08.06.2011, Az.: VIII ZR 226/09

Heizkostenabrechnung: Messung mit nicht geeichten Messgeräten
Der Ablauf der Eichfrist führt nicht dazu, dass die festgestellten Werte ohne Bedeutung sind. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Rechtsstreit um eine Heizkostenabrechnung. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass den Messergebnissen allerdings nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit zukomme. Ob die abgelesenen Werte tatsächlich richtig seien, müsse der Vermieter vielmehr bei einer Abrechnung nach der Heizkostenverordnung zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen.
OLG München, Az.: 32 Wx 32/10

Vermieter kann Wohnung auch bei irrtümlich fortlaufend unpünktlich gezahlter Miete kündigen
Die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter stellt eine so gravierende Pflichtverletzung dar, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB rechtfertigt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.06.2011 hervor. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gelte dies auch dann, wenn dem Mieter nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgegangen war, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen muss. Ferner hat der VIII. Zivilsenat entschieden, dass die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch des Mieters wegen der drei Monatsmieten übersteigenden Kaution mit der Zahlung der überhöhten Kaution beginnt. Der Verjährungsbeginn setzt nicht voraus, dass dem Mieter die Regelung des § 551 Abs. 1 und 4 BGB bekannt ist, nach der die Kaution bei einem Mietverhältnis über Wohnraum maximal drei Monatsmieten betragen darf.
BGH, Urteil vom 1. Juni 2011, Az.: VIII ZR 91/10

Betriebskostenabrechnung: Vorbehaltlose Erstattung des Guthabens ist kein Schuldanerkenntnis
Die vorbehaltlose Erstattung eines aus einer Betriebskostenabrechnung folgenden Guthabens der Mieter stellt für sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters dar.Diese Entscheidung zugunsten des Vermieters traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters. Dessen Mietvertrag sieht die Umlage der Betriebskosten, darunter auch Heiz- und Warmwasserkosten, sowie monatliche Vorauszahlungen vor. Im Juli 2007 erteilte ihm der Vermieter die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006. Die Abrechnung ergab ein Guthaben des Mieters in Höhe von 185,96 EUR. Dieses schrieb der Vermieter dem bei ihm geführten Mietkonto des Mieters gut. Nach Erteilung der Betriebskostenabrechnung fiel dem Vermieter auf, dass bei der Abrechnung der Heizkosten versehentlich 8.200 Liter Heizöl im Wert von 4.613,32 EUR unberücksichtigt geblieben waren. Diesen Umstand teilte er dem Mieter mit und übersandte eine korrigierte Abrechnung. Hieraus ergab sich ein um 138,08 EUR geringeres Guthaben. Diesen Differenzbetrag buchte der Vermieter aufgrund der ihm erteilten Einzugsermächtigung sodann vom Girokonto des Mieters ab. Der Mieter verlangt die Rückzahlung des abgebuchten Betrags.
Mit dieser Forderung hatte er jedoch vor dem BGH keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum eine Betriebskostenabrechnung auch nachträglich zu Lasten der Mieter korrigieren könne, wenn er das sich aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben habe. Dabei müsse er allerdings die gesetzliche Abrechnungsfrist einhalten. Die durch das Mietrechtsreformgesetz eingeführten Abrechnungs- und Einwendungsfristen für Betriebskosten würden gewährleisten, dass die Mietvertragsparteien eines Wohnraummietverhältnisses nach überschaubarer Zeit Klarheit über ihre Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum erlangen. Angesichts dessen rechtfertige die bloße Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens noch nicht die Annahme eines Schuldanerkenntnisses, das den in der Abrechnung genannten Endbetrag verbindlich werden lasse.
BGH, Az.: VIII ZR 296/09

1.4 Wohnungseigentumsrecht 

Klimaanlage muss genehmigt werden
Durch die Betriebsgeräusche einer elektrischen Klimaanlage dürfen andere Hausbewohner nicht nachhaltig in ihrer Ruhe gestört werden. Anderenfalls kann die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließen, dass das Gerät entfernt werden muss.
Das bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall einer Wohnanlage, die aus 14 Wohnungen und drei Gewerbeeinheiten bestand. Einer der Eigentümer montierte an der Außenfassade eine Klimaanlage. Das brachte die anderen Eigentümer auf den Plan. Sie bemängelten, dass das Gerät optisch nicht zur Fassade passe. Zudem seien die Betriebsgeräusche störend, insbesondere in der Nacht. In der Eigentümerversammlung wurde daher beschlossen, dass das Gerät entfernt werden müsse. Das wiederum wollte der betroffene Eigentümer nicht und zog vor Gericht.Mit seiner Klage hatte er jedoch keinen Erfolg. Die Richter verdeutlichten ihm, dass die Montage seiner Klimaanlage eine bauliche Veränderung sei. Hierfür müsse er die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft einholen. Da er das nicht getan habe, sei der Beseitigungsbeschluss rechtmäßig. Dagegen spreche auch nicht, dass möglicherweise ein Betriebsverbot während der Nachtzeit ausgereicht hätte. Der Eigentümergemeinschaft stehe ein Gestaltungsspielraum zu. Um verwaltungstechnische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Beschlusses zu vermeiden, entspreche das Beseitigungsverlangen deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung.
OLG Düsseldorf, Az.: I-3 WX 179/09

Verwalter darf Dritten nur mit Ermächtigung der Wohnungseigentümer beauftragen
Beauftragt der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft einen Dritten ohne die entsprechende Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer, ist dies eine Pflichtverletzung. So entschied das Landgericht (LG) München I in einem entsprechenden Fall. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss über Fragen der Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entscheide. Demgegenüber beschränke sich die Verpflichtung des Verwalters darauf, die Wohnungseigentümer über Mängel zu unterrichten. Er müsse dann eine Entscheidung über das weitere Vorgehen herbeiführen. Der Verwalter dürfe Dritte deshalb nur beauftragen und entsprechende Honorarkosten entstehen lassen, wenn er hierzu zuvor durch die Eigentümer ermächtigt worden sei. Erteile der Verwalter einen Auftrag an ein Ingenieurbüro ohne eine entsprechende Ermächtigung, sei dies eine Pflichtverletzung. Sie führe zu einem Schadenersatzanspruch der Eigentümer gegenüber dem Verwalter.
LG München I, Az.: 36 S 19282/09

Wer Maßnahme ablehnt, muss trotzdem zahlen
Wohnungseigentümer, die einer durchgeführten Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme nicht zugestimmt haben, müssen sich selbst dann an den Kosten hierfür beteiligen, wenn der zugrunde liegende Beschluss erfolgreich angefochten worden ist und die Arbeiten bereits durchgeführt worden sind.
BGH, Urteil v. 13.5.2011, Az.: V ZR 202/10

Eigentümer muss gewünschten TOP rechtzeitig mitteilen
Wohnungseigentümer können die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung verlangen, wenn sachliche Gründe für deren Behandlung sprechen. Allerdings darf die Ladungsfrist noch nicht abgelaufen sein.
LG München I, Urteil vom 16.5.2011, Az.: 1 S 5166/11


1.5 Kuriose Gesetze aus aller Welt 
(Keine Gewähr für die Authentizität)

Durch Gesetzesbeschluss gilt in Kansas jeder Mann oder jede Frau so lange als nüchtern, bis er oder sie nicht mehr aufrecht stehen kann.

In Idaho ist es verboten, auf einem Kamel sitzend zu angeln.

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2.0    Seminarveranstaltungen ( Termine und Standorte)

    Neu in unserem Seminarangebot:

    Lehrgang zum geprüften Immobilienwirt
    Informationen und Buchungsmöglichkeit

2.1 Tagesseminare 

Unseren neuen Prospekt 2011/2012 können Sie hier downloaden.

Das ML Fachinstitut für die Immobilienwirtschaft führt im 2. Halbjahr 2011 in der Zeit vom 05. September bis zum 29. Oktober 2011 folgende Tagesseminare durch
( bitte beachten Sie unseren neuen Veranstaltungsort Berlin ) - bitte klicken Sie die Prospektseiten an, um alle Termine zu sehen:

Wir haben bei den Seminaren im 2. Quartal 2011
nur noch wenige Seminarplätze frei!
Bitte rechtzeitig anmelden, da unsere Teilnehmerzahl begrenzt ist.

Prospekt 2011/2012 - Seite 1 

Der Immobilienmakler I
Der Immobilienmakler II
Praxisgrundlagen der Grundstücksbewertung
Bauschäden und Baumängel an Bestandsimmobilien



       Lehrgang zum geprüften Immobilienmakler
       Informationen und Buchungsmöglichkeit

Prospekt 2011/2012 - Seite 2 


Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen
Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen
Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung - WEG-Novelle
Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen"
und "Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung")
Praxisseminar in der Mietverwaltung von A - Z
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen")
Wohnraum-Mietrecht



Lehrgang zum geprüften Hausverwalter
Informationen und Buchungsmöglichkeit

Prospekt 2011/2012 - Seite 3 

Betriebs- u. Heizkostenabrechnung
Gewerberaum-Mietrecht
Zertifikats-Lehrgang zum geprüften Immobilienmakler
Zertifikats-Lehrgang zum geprüften Hausverwalter
Zertifikats-Lehrgang zum geprüften Immobilienwirt

Prospekt 2011/2012 - Seite 4 

Unsere Referenten
Hotelinformationen
ML Seminar-Service
Auszug aus den AGB
Firmen- und Gruppenseminare
Anmeldeformular

Eine Übersicht unserer gesamten Tagesseminare finden Sie hier.

NEU  ab sofort können Sie die Seminarunterlagen
zusätzlich im PDF-Format auf USB-Stick bestellen.
Weitere Infos hier.
Copyright © 2011 ML Fachinstitut

Vom 05. September bis zum 29. Oktober 2011 führen wir folgende Seminare durch. Die Termine für das gesamte 2. Halbjahr 2011 und das 1. Halbjahr 2012 finden Sie auf unserer Homepage.

Hamburg im Best Western Queens Hotel 
05.09.11 Verwaltung von Mietwohnungen
06.09.11 Verwaltung von Eigentumswohnungen
07.09.11 WEG-Novelle (Eigentümerversammlung und Verwaltung)

Hamburg im Best Western Queens Hotel 
14.09.11 Aktuelles Wohnraum-Mietrecht
15.09.11 Betriebs- u. Heizkostenabrechnung
16.09.11 Gewerberaum-Mietrecht



Lehrgang zum geprüften Hausverwalter
Informationen und Buchungsmöglichkeit

Frankfurt am Main im Hotel Höchster Hof 
19.09. - 20.09.11 Der Immobilienmakler I
21.09. - 22.09.11 Der Immobilienmakler II
23.09.11 Praxisgrundlagen der Grundstücksbewertung
24.09.11 Bauschäden und Baumängel an Bestandsimmobilien

Hamburg im Best Western Queens Hotel 
26.09. - 27.09.11 Der Immobilienmakler I
28.09. - 29.09.11 Der Immobilienmakler II
30.09.11 Praxisgrundlagen der Grundstücksbewertung
01.10.11 Bauschäden und Baumängel an Bestandsimmobilien



       Lehrgang zum geprüften Immobilienmakler
       Informationen und Buchungsmöglichkeit

Dresden im Hotel Kipping 
26.09.11 Verwaltung von Mietwohnungen
27.09.11 Verwaltung von Eigentumswohnungen
28.09.11 WEG-Novelle (Eigentümerversammlung und Verwaltung)
29.09.11 Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen"
und "Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung")
30.09.11 Praxisseminar in der Mietverwaltung von A - Z Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen")

Frankfurt am Main im Hotel Höchster Hof 
05.10.11 Aktuelles Wohnraum-Mietrecht
06.10.11 Betriebs- u. Heizkostenabrechnung
07.10.11 Gewerberaum-Mietrecht

Hamburg im Best Western Queens Hotel 
17.10.11 Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen"
und "Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung")
18.10.11 Praxisseminar in der Mietverwaltung von A - Z Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen")

Berlin im Relexa Hotel 
19.10.11 Aktuelles Wohnraum-Mietrecht
20.10.11 Betriebs- u. Heizkostenabrechnung
21.10.11 Gewerberaum-Mietrecht

Frankfurt am Main im Hotel Höchster Hof 
24.10.11 Verwaltung von Mietwohnungen
25.10.11 Verwaltung von Eigentumswohnungen
26.10.11 WEG-Novelle (Eigentümerversammlung und Verwaltung)
27.10.11 Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen"
und "Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung")
28.10.11 Praxisseminar in der Mietverwaltung von A - Z Neu
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen")



Lehrgang zum geprüften Hausverwalter
Informationen und Buchungsmöglichkeit

Dresden im Hotel Kipping 
24.10. - 25.10.11 Der Immobilienmakler I
26.10. - 27.10.11 Der Immobilienmakler II
28.10.11 Praxisgrundlagen der Grundstücksbewertung
29.10.11 Bauschäden und Baumängel an Bestandsimmobilien



       Lehrgang zum geprüften Immobilienmakler
       Informationen und Buchungsmöglichkeit

 Seminarprogramm 2011/2012

Den Gesamtprospekt für das 2. Halbjahr 2011/1. Halbjahr 2012 finden Sie auf
unserer Homepage.

Bild nur im Online-Modus verfügbarAuf unserer Prospektseite können Sie unsere Seminarprogramme anschauen oder im pdf-Format herunterladen.



Für unsere zukünftigen Seminarprospekte ist nur noch ein Versand per E-Mail vorgesehen. Wenn Sie weiterhin unseren Seminarprospekt erhalten möchten und bei uns noch keine eMail Anschrift von Ihnen bekannt ist,
tragen Sie diese bitte hier ein.

Sie erhalten dann den Seminarprospekt in Zukunft im HTML Newsletter per E-Mail. Haben Sie bereits unseren Newsletter abonniert, erhalten Sie den Prospekt automatisch.

Unseren neuen Seminarprospekt 2. Halbjahr 2011/1. Halbjahr 2012 finden Sie im Internet. Sie können dort auch den Prospekt downloaden.
  
Bitte beachten: Sollte sich Ihre Adresse und/oder Telefon-/Fax-Nummer oder E-Mail geändert haben, bitten wir um Nachricht. So stellen Sie sicher, dass unser/e Prospekt/e und Informationen Sie immer zuverlässig erreichen. Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe und Ihr Verständnis.


Bild nur im Online-Modus verfügbar2.2 Abendseminare      

Termine und Themen, da geringe Nachfrage, erst wieder im Oktober/November 2011.

Seminarthemen, die zur Zeit im Programm sind, ohne Termine, finden Sie hier.

Sie können sich auch für die Abendseminare, die für Sie von Interesse sind, vormerken lassen.

2.3 Firmen- und Gruppenseminare 

Bild nur im Online-Modus verfügbarAlle im Seminarplan angebotenen Seminare können auch an einem Ort Ihrer Wahl gebucht und durchgeführt werden. Für Firmen, Verbände und Organisationen ist es oft vorteilhafter, ein Firmenseminar zu buchen.

Unabhängig davon führen wir auch Firmenseminare nach Ihren Vorgaben und Wünschen durch. Informieren Sie sich hier über unsere Firmen- und Gruppenseminare.

IMMOBILIEN VERMIETEN UND VERWALTEN                                   Anzeige
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3.0    Links und Tipps

3.1 Urteils-Datenbank mit Verlinkungsmöglichkeit

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Unsere Urteilsdatenbank ist noch benutzerfreundlicher geworden; Sie können jetzt in verschiedenen Rubriken suchen und die Suchfunktion ist schneller geworden.

Die Datenbank präsentiert sich Ihnen in einem neuen, übersichtlichen Design:


Derzeit sind 1.880 Urteile in der Datenbank.
Probieren Sie es doch hier einfach mal aus

Bild nur im Online-Modus verfügbarMachen Sie Ihre Website interessanter und binden Sie unsere Urteilsdatenbank in Ihre Website ein. Hier finden Sie alle Details, um einen Link zu Ihrer Website zu legen.

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Beachten Sie auch unser besonderes Angebot:

100 Euro Gutschein für die Verlinkung!


3.2 Neues Gewinnspiel - neue Gewinnchancen 

Gewinnen Sie mit und durch uns - jetzt mit 3-facher Gewinnchance!

Bild nur im Online-Modus verfügbarVerlosung von monatlich 3 x 100,00 EUR inkl. 19 % Umsatzsteuer als Gutschein für die Anrechnung bei der Buchung unserer Seminare; egal welche und wie viele. In jedem Fall erhält der Gewinner eine Rechnungsgutschrift in Höhe von 100,00 EUR inkl. 19 % Umsatzsteuer. Die Gewinner werden jeweils im Newsletter bekannt gegeben und erhalten eine Benachrichtigung per Post, Fax oder E-Mail - nach Wahl des Veranstalters. Der Gutschein ist 12 Monate gültig; danach verfällt der Anspruch. Eine Auszahlung des Gewinnbetrages ist nicht möglich. Hier geht's zu unserem Gewinnspiel.

Einen Gutschein über jeweils 100,00 Euro haben gewonnen:

Peter-Michael Hinrichs - Bad Malente
Volker Willmann - Neu Isenburg
Andreas Hansen - Leck

Herzlichen Glückwunsch. Sie erhalten noch eine gesonderte Benachrichtigung per Post/E-Mail/Telefon oder Fax.

3.3 Gästebuch 

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Wir freuen uns über Ihre Anregungen, Lob oder auch Kritik. Haben Sie schon Ihren Eintrag vorgenommen??? Wenn nicht, bitte nachholen!!!!
Schauen Sie einfach mal im Gästebuch vorbei.

Jeder der sich im Gästebuch einträgt, nimmt automatisch am Gewinnspiel teil; weiterhin verlängert sich die kostenlose Hotline um ein weiteres Jahr.
Sollten Sie Ihre Nachricht nicht direkt einstellen wollen/können, schicken Sie uns eine Nachricht (E-Mail, Brief oder Fax) wir stellen diese für Sie ins Gästebuch ein.

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3.4 Immobilien-Forum 

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Stellen Sie Besuchern und Seminarteilnehmern hier Fragen rund um die Immobilienwirtschaft.

Bitte nutzen Sie dieses Forum NICHT für Wohnungssuche und Mietangebote. Hierfür steht Ihnen unser überarbeiteter Kleinanzeigenmarkt (siehe auch unter 3.7) zur Verfügung.



3.5 Online-Lexikon 

Bild nur im Online-Modus verfügbarSie suchen einen Fachbegriff, Erklärungen zu bestimmten Themen aus der Immobilienbranche oder wollen sich einfach nur einmal umsehen. Hier sind sie richtig beim Online Lexikon für Immobilien. Derzeit stehen 4.117 Begriffe zur Verfügung, diese werden ständig aktualisiert und erweitert.

Vorteile, die Sie für sich nutzen können:
- Kompetentes Fachwissen
- Eines der größten, deutschsprachigen Online-Lexika der Immobilienwirtschaft
- Von einer Redaktion ständig aktualisiert und erweitert
- Namhafte Autoren sorgen für fundierte Inhalte und zuverlässige Informationen
- Die Nutzung ist kostenfrei, weil das ML Fachinstitut dieses Projekt fördert

3.6 Fachliteratur und Software 

Bild nur im Online-Modus verfügbarHier können Sie sich Ihre Fachbücher direkt bestellen. In unserer Fachbuchliste haben wir für Sie einige Vorschläge zu den Themen Maklerrecht, Mietrecht, Allgemeines Immobilienrecht, Betriebs- und Heizkosten und Grundstücksbewertung für Sie zusammengestellt. Ab sofort erhalten Sie hier auch Empfehlungen für Immobilien-Zeitungen und ausgewählte Software.
Also mal bei uns vorbeischauen, es lohnt sich !

Bitte antworten Sie nicht direkt an die Newsletter-Adresse, da diese nur zum Versenden genutzt wird. Sie finden unsere Mailadressen am Fuß des Newsletters.

3.7 Kleinanzeigenmarkt und Jobbörse

 Sie können die Anzeigen auch unter "CHIFFRE", also vertraulich, aufgeben. 

Hier geht's zu unserem KleinanzeigenmarktHier geht's zur Jobbörse im KleinanzeigenmarktWir haben diesen Bereich komplett überarbeitet und neu gestaltet. Hier können Sie Kleinanzeigen und Stellenangebote/-gesuche kostenlos aufgeben und anschauen. Selbstverständlich können Sie auch Anzeigen mit dem Vermerk " vertraulich" aufgeben, so dass Ihr Name und Ihre Anschrift nicht in der Anzeige erscheinen und auch nicht bekannt gegeben werden.

Hier kommen Sie direkt zu unserem Kleinanzeigenmarkt und der Jobbörse.
Wenn Sie Verbesserungsvorschläge haben, teilen Sie uns diese bitte per E-Mail mit.

3.8 Änderung beim BSI !   ****Viren***Würmer***Viren*** Würmer 

Bild nur im Online-Modus verfügbarDas Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bietet den umfassenden Service des 14-täglichen Newsletters 'Sicher informiert'. Dieser Newsletter informiert in leicht verständlicher Sprache über neue Schwachstellen, Schadprogramme und sonstige aktuelle Gefahren, die im Internet lauern. Bei hohen kritischen Gefahren erfolgt zudem eine Warnung über eine Extra-Ausgabe des Newsletters.

'Sicher informiert' ist eine kostenfreie Dienstleistung des vom BSI betriebenen 'Buerger-CERT'. Sofern Sie noch kein Abonnent sind, empfehlen wir Ihnen, sich für den Empfang des Newsletters und der Extra-Ausgaben hier anzumelden.

Für versierte Anwender bietet das Buerger-CERT darüber hinaus die Dienstleistung 'Technische Warnungen' an mit detaillierten und technisch anspruchsvollen Beschreibungen. Diesen Service können Sie ebenfalls kostenfrei unter dieser Adresse abonnieren.

3.9 Unser gesamtes Seminarprogramm finden Sie im Internet 

Wir haben für Sie ein Immobilienlexikon, eine Online Zeitung und ein Immobilien Forum eingerichtet, sowie einige interessante Links.

Schauen Sie einfach mal vorbei und probieren Sie es aus.


 Empfehlungen vom ML Fachinstitut     

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Jetzt erschienen:

Das "Lexikon der Immobilienwertermittlung" in 2.er, erweiterter Auflage!
In über 1.200 Stichwörtern werden Ihnen sämtliche Fachbegriffe der Verkehrswertermittlung bebauter und unbebauter Grundstücke vorgestellt.
Berücksichtigt sind auch die angrenzenden Fachgebiete, wie z.B. die Mietwertermittlung, Statistik und das Sachverständigenwesen. Zu vielen Begriffen erhalten Sie Übersichten, schematische Darstellungen oder Formeln.
Im Anhang finden Sie ausführliche Mustergutachten.
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Unser Urlaubstipp

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4.0    Witze, Sprüche und Weisheiten des Monats von ML

4.1 Witze - Ecke ML Witze für Juni/Juli 2011 

Bild nur im Online-Modus verfügbar"Das Bild passt doch gar nicht in die Ausstellung für abstrakte Kunst? Die Landschaft wirkt ja ganz natürlich." "Stimmt, deshalb ist es ja auch kein Bild, sondern ein Fenster."

"Immer diese blöden Schwiegermutterwitze, ich weiß gar nicht, was das soll, ich vertrage mich mit meiner bestens." "Wohnt sie in der Nähe?" "Nein, in Australien."



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Pamela Anderson ist zur Audienz beim Papst. Als sie sich gerade vor ihn hinkniet, passiert das Malheur, der Träger ihres BH's reißt und gibt einen tiefen Einblick frei.
Der Papst murmelt ganz brüskiert: "Oh Gott, Oh Gott."
Kommt eine Stimme von oben: "Na endlich rufst du mich mal, wenn es was zu gucken gibt."


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Vorsicht! 
Hier nur Witze für Erwachsene!
Anklicken auf eigene Gefahr!


   
     
Wir übernehmen keine Haftung für Lachkrämpfe.

Hier sind vier interessante Links über das Lachen und den Humor:
Hamburger Abendblatt1 (Besser als ein Psychiater)
Hamburger Abendblatt2 (Besser als eine Arznei)
Hamburger Abendblatt3 (Besser als eine Diät)
Hamburger Abendblatt4 (Lachen auf Krankenschein)

4.2 Redewendungen/Worte und was sie bedeuten 

Stein und Bein schwören
Die Wendung ist seit dem frühen 16. Jh. belegt, und zwar bei Hans Sachs. Sie ist vielfach auf alte Rechtsbräuche zurückgeführt worden. So soll der Stein, den man beim Schwur berührt, einem heidnischen heiligen Stein und später dem Altarstein entsprechen, Bein (Gebein) den Reliquien eines Heiligen. Letzteres ist seit dem 6. Jh. im Lex Allemannorum und auch im Parzival (um 1200) belegt. Die Kombination von Stein und Bein beim Schwur hätte dann durch die Berücksichtigung heidnischer und christlicher Schwurbräuche eine verdoppelnde Intensivierung bedeutet. Diese Deutung ist aber wegen des späten Erscheinens der Redewendung und durch das Fehlen der Präposition (bei oder auf Stein und Bein schwören, ähnlich wie in der Formel beim Barte des Propheten) umstritten. Stein und Bein tauchen nämlich schon weit früher formelhaft verbunden auf, etwa in der ersten Hälfte des 13. Jh. bei dem schwäbischen Dichter Freidank: "Die Zunge hat kein Bein / und bricht doch Stein und Bein." Diese Wendung tadelt die böse Zunge und geht auf ein lateinisches Vorbild zurück (osse caret lingua, secat os tamen ipsa maligna). Stein und Bein stammen also wahrscheinlich nicht aus dem Bereich des Rechtswesens, sondern sind als Sinnbilder der Härte und Bruchfestigkeit allgemein zur Verstärkung einer Aussage oder eines sprachlichen Bildes genutzt worden.

Mit jemandem Deutsch reden
Diese Redensart ist seit dem 15. Jh. bekannt und verwendet das Wort deutsch noch in seiner ursprünglichen Bedeutung, nämlich verständlich oder besser volkstümlich. Damit war zur Zeit Karls des Großen bereits eine Abgrenzung gegenüber den romanischen Sprachen, besonders aber gegenüber dem Lateinischen verknüpft. Dies gilt auch für das späte Mittelalter und die frühe Neuzeit, in der Latein als Gelehrtensprache weitergelebt hat und dem Volk unverständlich war. Diese Abgrenzung lebt auch in den Ausdrücken Angler- und Jägerlatein weiter.

4.3 Weisheiten des Monats 

Ein Urteil lässt sich widerlegen, ein Vorurteil nie.
Marie von Ebner-Eschenbach,

Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen.
Kurt Tucholsky

Wir brauchen Ihre Hilfe. Wenn Sie einen guten Witz, eine Weisheit oder einen Spruch kennen, einfach an uns schicken, entweder per Fax oder per eMail:
witze@ml-fachinstitut.de

P.S. Brieftaube geht auch. Brieftaube mit Papagei kreuzen. Warum ? " Wenn sie sich verfliegt, kann sie nach dem Weg fragen!"

Vielen Dank im voraus.
P.P.S. Der 05. Mai ist Welt-Lachtag - wieder vormerken und danach handeln.

Bitte antworten Sie nicht direkt an die Newsletter-Adresse, da diese nur zum Versenden genutzt wird. Sie finden unsere Mailadressen am Fuß des Newsletters.

5.0    Stellenangebote/Stellengesuche und Sonstiges
Siehe auch unsere Jobbörse im Internet.

5.1 In eigener Sache - Mietgesuch
Wir suchen für einen Mitarbeiter eine 3-Zimmer-Wohnung in Halstenbek für einen
3-Personen-Haushalt; ca. 75 bis 80 m², Miete bis € 700,00 ohne Betriebskosten, auch gern Maklerangebote. Kontakt : Tel. 040/6012461 Herr Lorscheidt oder per Mail an info@ml-fachinstitut.de

6.0    Impressum

Wir freuen uns, wenn Sie an unserem Newsletter Gefallen finden und Sie uns im Internet und bei den Seminaren besuchen werden; ebenso über die Weiterempfehlung unseres Newsletters und unserer Seminarveranstaltungen.

Mit freundlichem Gruß
Ihr Team vom
ML Fachinstitut für die Immobilienwirtschaft

Rechtsform : Einzelfirma
Inhaber : Marlene Lorscheidt
Seminarleiter :  Inge-Könnecke Hadler und Michael Lorscheidt

Kontakt :
ML Fachinstitut für die Immobilienwirtschaft
Heckkoppel 2 a  - 22393 Hamburg - Telefon 040 / 636 639 18 -  Fax 040 / 601 42 00
eMail info@ml-fachinstitut.de       Internet: www. ml-fachinstitut.de

USt-Id-Nr. DE176661354 / Steuer-Nr.50/148/00704

ALLGEMEINE ANFRAGEN info@ml-fachinstitut.de
UNSERE SEMINARLEITER seminarleitung@ml-fachinstitut.de
HOTLINE hotline@ml-fachinstitut.de

7.0    WERBEN SIE in unserem ML Immobilien-Newsletter / Media Daten

Der ML Immobilien - Newsletter erscheint regelmäßig zum Ende des Monats.
Sie erreichen aktuell 3.908 potentielle Kunden aus den Branchen:

Architekten, Makler, Verwalter, Bauträger, Gutachter, Banken, Sparkassen, Wohnungsgesellschaften, Versicherungen und andere.

Detaillierte Informationen über diese interessante und preisgünstige Werbemöglichkeit in unserem Newsletter erhalten Sie vom ML Fachinstitut.
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Oder über dieses Formular :

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Witze / Sprüche und Weisheiten des Monats:
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