Bild nur im Online-Modus verfügbar



Hamburg  •  Frankfurt/Main  •  Düsseldorf  •  Dresden  •  Berlin

22393 Hamburg     Heckkoppel 2a

Tel. 040/601 24 61     Fax 040/601 42 00

http://www.ml-fachinstitut.de



Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben sich bei unserem Newsletter - Dienst eingetragen.
Hier kommt unser Newsletter mit wichtigen Informationen und Urteilen für Sie.

Anti-Spam-Info
Damit Ihnen unser Newsletter zugestellt und nicht ausgefiltert wird, tragen Sie bitte die EMail-Adresse newsletter@ml-fachseminare.de in Ihr Adressbuch ein.

Die in diesem Newsletter enthaltenen Logos und Grafiken werden nur im Online-Modus angezeigt.

Bitte antworten Sie nicht direkt an die Newsletter-Adresse, da diese nur zum Versenden genutzt wird. Sie finden unsere Mailadressen am Fuß des Newsletters.


ML  I M M O B I L I E N - N E W S L E T T E R
Ausgabe 05/11 - Mai 2011

 Pfingstgrüße
                                          
Bild nur im Online-Modus verfügbar Bild nur im Online-Modus verfügbar Bild nur im Online-Modus verfügbar
Bild nur im Online-Modus verfügbar Bild nur im Online-Modus verfügbar
      ...ja ist denn nun bald Pfingsten?

Wir wünschen allen unseren Seminarteilnehmern, Geschäftsfreunden und allen an unserem Newsletter und unseren Seminaren Interessierten auf diesem Wege

                                   F R O H E    P F I N G S T E N

und würden uns freuen, Sie bei unseren nächsten Seminaren begrüßen zu dürfen.

Mit sonnigen Grüßen

Ihr Team vom
ML Fachinstitut für die Immobilienwirtschaft



INHALTSVERZEICHNIS

1.0 Aktuelle Urteile und Informationen
1.1 Allgemeines Immobilienrecht
1.2 Maklerrecht
1.3 Mietrecht (Wohn - und Gewerberaummietrecht)
1.4 Wohnungseigentumsrecht (WEG)
1.5 Kuriose Gesetze aus aller Welt

2.0 Termine der nächsten Seminarveranstaltungen
2.1 Tagesseminare
2.2 Abendseminare
2.3 Firmen- und Gruppenseminare

3.0 Links und Tipps
3.1 Urteilsdatenbank
3.2 Gewinnspiel
3.3 Gästebuch
3.4 Immobilien-Forum
3.5 Online Lexikon
3.6 Fachliteratur und Software
3.7 Kleinanzeigenmarkt und Jobbörse
3.8 Viren und Würmer (BSI)
3.9 URL-Adresse vom ML Fachinstitut

4.0 Witze, Redewendungen und Weisheiten des Monats
4.1 Witze-Ecke
4.2 Redewendungen/Worte - und was sie bedeuten
4.3 Weisheiten des Monats

5.0 Stellenangebote - Stellengesuche - Sonstiges
5.1 In eigener Sache - Mietgesuch für unseren Mitarbeiter

6.0 Impressum

7.0 Werben Sie in unserem Newsletter / Media Daten

Bitte antworten Sie nicht direkt an die Newsletter-Adresse, da diese nur zum Versenden genutzt wird. Sie finden unsere Mailadressen am Fuß des Newsletters.


Hinweis in eigener Sache 

Bild nur im Online-Modus verfügbar
Unser besonderes Angebot : Verlinken Sie auf unsere Seiten und wir überreichen Ihnen einen Gutschein in Höhe von 100 Euro, den Sie bei Ihrer nächsten Seminarbuchung innerhalb eines Jahres einreichen können.

Bild nur im Online-Modus verfügbar
     
Weitere Infos und Banner finden Sie hier. Wir bitten um Meldung einer Verlinkung an unsere Mailadresse , damit wir Ihnen den Gutschein übersenden können.
     
Für Fragen steht Ihnen unser Webmaster gern zur Verfügung.

1.0    Aktuelle Informationen und Urteile für Sie - von uns gefunden

Statistisches Bundesamt Deutschland - wichtige Links:
Verbraucherpreisindex
Baukostenindex auf der Basis 1913 und 1914

1.1 Allgemeines Immobilienrecht 

Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer führt auch in unvollständiger Rechnung zu Umsatzsteuerschuld
Der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung kann auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs setzt ein unberechtigter Steuerausweis im Sinne es § 14c Abs. 2 UStG also nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist. § 14c UStG könne seinen gesetzgeberischen Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals des § 14 Abs. 4 UStG ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten, so die Argumentation des BFH. Mit seinem aktuellen Urteil gibt er eigenen Angaben vom 25.05.2011 zufolge seine anders lautende Rechtsprechung zur alten Rechtslage (§ 14 Abs. 3 UStG a.F.) auf.
Bundesfinanzhofs, Urteil vom 17.02.2011, Az.: V R 39/09

Anlagevermittler muss Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität prüfen
Ein Anlagevermittler handelt schuldhaft, wenn er einem potenziellen Anleger verschweigt, dass seine positive Beurteilung der Anlage ausschließlich auf nicht überprüfbaren Informationen des Kapital Suchenden beruht. Dies hat das Landgericht Coburg klargestellt und der Klage eines Kapitalanlegers auf Schadenersatz in Höhe der Anlagesumme von über 100.000 Euro stattgegeben. Das Gericht hielt die konkret angebotene Anlage für wirtschaftlich nicht plausibel, weil sie sowohl als sehr renditeträchtig als auch als 100-prozentig sicher angepriesen worden war.
LG Coburg, Urteil vom 02.11.2010, Az.: 23 O. 100/10, rechtskräftig

Kein Anspruch auf Wohngeld bei Wohnen in Wohnwagen
Wer in einem mobil genutzten Wohnwagen lebt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz. Denn einem Wohnwagen fehlt die für die Gewährung von Wohngeld erforderliche Wohnraumeigenschaft, da er von seiner ursprünglichen Zweckbestimmung her nicht zum dauerhaften Wohnen gedacht ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden und die Klage einer Auszubildenden gegen den Landkreis Bernkastel-Wittlich auf Gewährung von Wohngeldleistungen abgewiesen.
VG Trier, Urteil vom 14.04.2011, Az.: 2 K 1082/10.TR

Spielplatz und die Lärmschutzbelange der unmittelbaren Nachbarn
Vorliegend stritten die Beteiligten um einen rund 1.700 qm großen, abwechslungsreich gestalteten Spielplatz für Kinder bis 14 Jahre. Ein Eigentümer eines nahe gelegen Grundstücks war der Auffassung, dass es sich nach Größe, Ausstattung und Einzugsbereich nicht mehr um einen herkömmlichen, von der Nachbarschaft ohne weiteres zu duldenden Kinderspielplatz handele und bei maximaler Auslastung des Spielplatzes mit unzumutbaren Lärmimmissionen zu rechnen sei. Das Verwaltungsgericht schloss sich dieser Ansicht an. Die Sache ging zum OVG und mündete in einem Ortstermin. Hierbei wurde die Auffassung geäußert, dass es sich bei dem Spielplatz nach dem Eindruck des Senats durchaus noch um den üblichen Fall eines der Versorgung benachbarter Wohngebiete dienenden Spielplatzes handele. Aufgrund des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme kann aber auch bei einem grundsätzlich zu duldenden Spielplatz eine Verpflichtung bestehen, einer schonenderen, auf Lärmschutzbelange der unmittelbaren Nachbarn stärker Rücksicht nehmenden Gestaltung des Spielplatzes zu folgen. In dieser Hinsicht ist das Anliegen des Klägers legitim. In der Folge kam es zu einem Vergleich, in dem sich die Stadt zu einzelnen Veränderungen an Spielgeräten verpflichtete und ihre Zusage erklärte, bei regelmäßigen Kontrollen festgestellte missbräuchliche Nutzungen des Spielplatzes zu unterbinden.
OVG Rheinland-Pfalz, 16.3.2011, Az: 8 A 11257/10.OVG

Immobilienunternehmen, die Wohnungen an- und weitervermieten, müssen mit sehr hohen Steuern rechnen
- Die Revision gegen das Urteil läuft -
Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln müssen Wohnungsunternehmen eine extrem hohe Gesamtsteuerbelastung hinnehmen, wenn sie Immobilien an- und weitervermieten ("Durchleitungsmietverhältnisse").
Die Klägerin betreibt die An- und Weitervermietung von Wohnungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die vereinnahmten Mieten werden dabei als Erträge und die an die Eigentümer der Wohnungen bezahlten Mieten als Aufwendungen für bezogene Leistungen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags berücksichtigte das beklagte Finanzamt neben den erzielten Mieteinnahmen anteilig auch die für die Anmietung der Objekte gezahlten Mietzinsen. Die Finanzbeamten gingen dabei davon aus, dass gemäß § 8 Nr. 1, Buchstabe e, Gewerbesteuergesetz (GewStG) von den gezahlten Mietzinsen ein Finanzierungsanteil von 13/20 (65 v. H.) in Ansatz zu bringen sei. Nach Abzug eines Freibetrags von 100.000 Euro wurde aus dem verbleibenden Betrag ein Anteil von einem Viertel dem erzielten Gewinn der Klägerin wieder hinzugerechnet. Im Ergebnis wurde damit ein wesentlicher Anteil der gezahlten Wohnungsmieten steuerlich nicht als abzugsfähige Kosten, sondern als Teil des gewerbesteuerpflichtigen Gewinns behandelt.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 27. Oktober 2010, Az. 9 K 1022/10

WEG-Reform ist seit Juli 2007 in Kraft - Anzeige in eigener Sache -
Wohnungseigentümer müssen sich seit dem 01.07.2007 auf neue Regeln für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einstellen. An diesem Tag trat die vom Bundestag im Dezember 2006 verabschiedete Novelle des Wohnungs-eigentumsgesetzes in Kraft.
Durch eine teilweise Abschaffung des bisherigen Prinzips der Einstimmigkeit bei Verwaltungsentscheidungen soll die Gemeinschaft handlungsfähiger werden.

Mehr Informationen vermitteln Ihnen unsere Seminare
"Die Verwaltung von Eigentumswohnungen"  und  "Die WEG-Novelle"
sowie "Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen" (Aufbauseminar zu den Seminaren 108/114)

1.2 Maklerrecht 

Nachweismakler - nicht jeder Nachweis führt zur Provisionspflicht
Der Makler verdient Provision durch eine ursächliche Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit. Ein Nachweis ist nur möglich, wenn der nachgewiesene Interessent zum Abschluss des Vertrages überhaupt bereit ist. Das Oberlandesgericht Naumburg weist in einem Beschluss vom 29.10.2010 im Übrigen darauf hin, dass der Nachweis inhaltlich so konkrete Angaben zur Person (die zu Verhandlungen über den Vertragsschluss berechtigt ist) erfordert, dass der Auftraggeber ohne weiteres konkrete Verhandlungen aufnehmen kann. Ein vollwertiger Nachweis setzt damit in der Regel voraus, dass die Angaben vom Makler so konkret sind, dass ein Kunde ohne weitere eigene Nachforschungen in Verhandlungen mit dem Vertragspartner treten kann. Es wird oft nicht reichen, dass nur ein Objekt oder Geschäft benannt wird, vielmehr muss - wie das Gesetz es fordert - die "Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages" nachgewiesen oder vermittelt werden.
Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 29.10.2010, Az.: 10 U 14/10

Bei späterer Vermietung auch Anspruch auf Vermittlungsgebühr?
Ein Makler hat nur dann Anspruch auf die Vermittlungsgebühr gegenüber einem Wohnungssuchenden, wenn zum Zeitpunkt des Nachweises einer Wohnung der Vermieter auch bereit war, diese zu vermieten. Es genügt nicht, dass dieser später einen Mieter sucht und an den ursprünglichen Vertragspartner des Maklers vermietet. Der Makler habe keine kausale Maklerleistung in Form des Nachweises des Mietobjekts erbracht. Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bestehe in der Mitteilung des Mietobjekts durch den Makler an seinen Auftraggeber, durch die dieser in die Lage versetzt werde, in konkrete Verhandlungen einzutreten. Der Nachweis dieser Gelegenheit setze aber voraus, dass der Vermieter zu diesem Zeitpunkt zum Abschluss des beabsichtigten Vertrages grundsätzlich bereit sei. Es genüge nicht, wenn der Vermieter erst später Interesse an einem Vertragsschluss finde und diesen abschließe.
Im vorliegenden Fall sei die Vermieterin zum Zeitpunkt der Übersendung des Exposés (der Maklerleistung des Klägers) nicht bereit gewesen, die Räume zu vermieten, da diese zu diesem Zeitpunkt noch anderweitig vermietet waren. Ein Anspruch auf Zahlung des Maklerhonorars bestünde daher nicht.
AG München, 21.10.2009, Az: 233 C 17880/09. Das Urteil ist rechtskräftig.

Maklervertrag und Aufwandsentschädigung
Bei einem Maklervertrag ist die Vereinbarung einer pauschalen Aufwandsvergütung von mehr als 40 % des Erfolgshonorars für den Fall, dass der Auftraggeber von seiner Verkaufsabsicht Abstand nimmt, beurkundungsbedürftig. Hierauf weist das Oberlandesgericht Frankfurt hin. Die Entscheidung überrascht vom Ergebnis nicht. Wenn Aufwandsentschädigungen vereinbart werden, die nahezu die Hälfte der vereinbarten Provision erreichen, wird eine Drucksituation für den Kunden erzeugt. Liegt eine solche Zwangssituation vor, verlangt die Rechtsprechung eine Beurkundung. Im Zweifel wird der Kunde eher zahlen als vom Verkauf Abstand nehmen, hieraus leitet die Rechtsprechung die Beurkundungspflicht her.
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 22.9.2010, Az.: 19 U 120/10

Fälligkeit der Maklerprovision
Die Entstehung des Maklerhonoraranspruchs ist nicht davon abhängig, dass der Grundstückskaufvertrag auch vollständig vollzogen, insbesondere der Kaufpreis gezahlt wird. Der Makler nimmt nicht teil an denjenigen Risiken, die aus der Durchführung oder Erfüllung des Vertrages folgen. Eine nachträgliche Aufhebung des Kaufvertrags lässt die Ansprüche aus dem Maklervertrag unberührt, sofern im Maklervertrag nichts anderes vereinbart wurde.
(In Anknüpfung an BGHZ 66, 270; BGH, WM 1974, 257, 259; BGH, NJW-RR 1993, 248; NJW-RR 2002, 50)
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2011, Az.: 2 U 335/10

Reservierungsgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Im vorliegenden Fall war die Wirksamkeit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klausel, wonach der am Erwerb einer Immobilie interessierte Kunde ein "Tätigkeitsentgelt" für die Reservierung (Absehen von weiterem Anbieten) des Kaufobjekts an den mit dem Verkaufsinteressenten verflochtenen Verwender zu zahlen hat, das auch bei Nichtzustandekommen des Kaufvertrags dem Verwender verbleiben soll, zu prüfen.
Die Klausel hielt der Prüfung durch den BGH nicht stand. Das Gericht befand: hierdurch wird der Kaufinteressent unangemessen benachteiligt. Es würde eine erfolgsunabhängige Vergütung entstehen, ohne dass erkennbar ist, dass sich aus der Vereinbarung nennenswerte Vorteile für den Kunden ergeben, da der Eigentümer weiterhin zu einem Verkauf an einen Dritten berechtigt ist. Zudem würde die Reservierungsgebühr auch anfallen, wenn der Kaufinteressent kurz nach Unterzeichnung der Vereinbarung selbst seine Kaufabsicht aufgibt.
BGH, 23.9.2010, Az: III ZR 21/10

Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren
Immobilienmakler sind nicht befugt, einen Gläubiger als Beteiligten im Sinne von § 9 ZVG in einem gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren zu vertreten. Die Befugnis, Bieter zu vertreten, bleibt davon unberührt.
BGH, 20.1.2011, Az: I ZR 122/09

1.3 Mietrecht 

Lärmender Mieter muss für Minderung aufkommen
Verursacht ein Mieter wiederholt und dauerhaft Lärm und stört den Hausfrieden, kann dies die anderen Mieter zur Minderung berechtigen. Der störende Mieter muss dem Vermieter dann die durch die Minderung entgangene Miete ersetzen.
AG Bremen, Urteil v. 9.3.2011, 17 C 105/10

Notfall-Fehlalarm - Wer haftet für Schäden an der Wohnungstür?
Im vorliegenden Fall hatte eine Nachbarin wegen hinreichenden Anhaltspunkten für einen Notfall in der Nachbarwohnung die Feuerwehr gerufen. Sie hatte erfolglos versucht, ihre Nachbarin verabredungsgemäß telefonisch zu erreichen, vernahm beim ersten Anruf nur ein Stöhnen und erhielt keine Reaktion als sie den Vornamen ihrer Nachbarin rief. Beim zweiten Versuch war lediglich ein Freizeichen zu hören. Daher rief die Frau die Feuerwehr, die nach erfolglosem Klingeln die Wohnungstür aufbrach. Die Wohnung stellte sich jedoch als leer heraus.
Die Nachbarin muss sich den entstandenen Schaden aber nicht zurechnen lassen, da es nicht zu beanstanden war, dass sie einen Notfall angenommen hatte. Die Feuerwehr hat als Behörde die Sachlage eigenständig eingeschätzt und sich dann entschlossen, die Tür aufzubrechen.
LG Berlin, 26.1.2011, Az: 49 S 106/10

Schönheitsreparaturklausel mit Gestaltungsvorschrift - auch im Gewerbemietvertrag unzulässig!
Ein Vermieter kann auch gewerblichen Mietern nicht mittels Mietvertragsklausel vorschreiben, dass die Schönheitsreparaturen vom Mieter zu übernehmen sind und nur mit Zustimmung des Vermieters hierbei von der bisherigen Ausführungsart abgewichen werden darf. Eine solche Klausel ist unwirksam, da sie unklar ist und den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Der Mieter muss deshalb gar keine Renovierungsarbeiten durchführen. In diesem Fall gilt auch die Vertragsfreiheit im gewerblichen Mietrecht nicht, da eine solche Klausel den gewerbliche Mieter in gleicher Weise wie einen Verbraucher daran hindert, die angemieteten Räume nach seinem Geschmack auszugestalten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gerade die Ausgestaltung von Geschäftsräumen i. d. R. Teil des Geschäftskonzepts ist. Wäre die Klausel wirksam, würde der Mieter daran gehindert, sein Geschäftskonzept zu verwirklichen und die Räume vertragsgemäß zu nutzen.
KG, 17.5.2010, Az: 8 U 17/10

Laminat ist ein mietpreisliches Merkmal
Nach einer Entscheidung des LG Berlin kann auch ein durchschnittlicher Laminatboden ein mietpreiserhöhendes Merkmal sein. Maßgeblich kommt es bei der Beurteilung auf den verwendeten Mietspiegel an. Schließlich stellt auch ein einfacher Laminatboden einen erhöhten Nutzwert als z.B. PVC-Belag oder gar Betonboden dar. In dieser Hinsicht ist Laminat als "hochwertig" anzusehen, wobei es im Einzelfall nicht auf die Qualität des tatsächlich verlegten Bodens ankommt.
LG Berlin, 18.1.2011 - Az: 63 S 241/10

Zwischenmieter zahlungsunfähig - Direktzahlung des Endmieters nicht zulässig
Die auf Anweisung des zahlungsunfähigen Zwischenmieters erfolgte Direktzahlung des Endmieters an den Vermieter gewährt diesem eine inkongruente Deckung, welche die Gläubiger des Zwischenmieters objektiv benachteiligt.
BGH, 20.1.2011, Az: IX ZR 58/10

Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Vermieters gegenüber dem lärmenden Mieter - BGB §§ 280, 548 -
Der Schadensersatzanspruch des Vermieters gegenüber dem "lärmenden" Mieter in Höhe der berechtigten Mietminderungen anderer Mieter unterliegt nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB.
AG Bremen, Urteil vom 09.03.2011, Az.: 17 C 105/10

Geruchsbelästigung durch den Nachbarn
Von einer Nachbarwohnung ausgehende Geruchsbelästigungen können eine Mietminderung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall ging es um einen älteren Mitmieter, der einen öfter im Treppenhaus urinierenden Hund hielt. Zudem lagerte der Mieter in seiner Wohnung Müll, der einen sich im Haus ausbreitenden üblen Geruch verursachte. Ein Mieter beschwerte sich mehrfach bei seinem Vermieter hierüber. Der Vermieter handelte jedoch nicht. Daher gab der Mieter ein Sachverständigengutachten in Auftrag und kürzte die Miete. Die Sache landete vor Gericht - der Vermieter wollte die rückständige Miete haben und der Mieter die Gutachterkosten. Der Mieter scheiterte zwar mit der Einforderung der Gutachtenkosten doch die Mietminderung wurde abgenickt. Der vom Müll ausgehende Geruch war unangenehm und unzumutbar. Der Vermieter hatte die Mängel nach Anzeige nicht unverzüglich beseitigt und eine Beeinträchtigung des Mieters bestritten. Daher war dieser berechtigt, ein diesbezügliches Gutachten einzuholen und die Miete zu kürzen.
LG Berlin, 28.01.2011, Az: 65 S 296/10

Vermieter kann für Gartenpflege zuständigen Mieter nicht zu bestimmter Gartengestaltung zwingen
Überlässt der Vermieter dem Mieter die Gartenpflege, kann er im Einzelnen nicht bestimmen, wie der Garten aussehen muss. Nur, wenn der Mieter der Pflicht zur Gartenpflege nicht nachkommt, kann der Vermieter eine Gartenbaufirma beauftragen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen.
Landgericht Köln, Urteil vom 21.10.2010, Az.: 1 S 119/09, BeckRS 2010, 29319

Kaution nicht für zukünftige Anwaltskosten zurückbehalten!
Ein Vermieter darf die Mietkaution nicht zur Verrechnung von zukünftigen Anwaltsgebühren verwenden - diese dient nur der Absicherung von Mietausfällen und für geschuldete aber nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen. Der Vermieter ist nicht berechtigt, eine Kaution zurückzuhalten, bis Kostenerstattungsansprüche fällig werden.
LG Duisburg, 18.05.2010, Az.; 13 S 58/10

Erstattungsanspruch für Renovierungskosten bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel verjährt nach sechs Monaten
Die in § 548 Abs. 2 BGB enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses erfasst auch den Erstattungsanspruch eines Mieters für Kosten einer Renovierung, die dieser infolge einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturklausel vorgenommen hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2011, Az.: VIII ZR 195/10

Klage auf künftige Leistung kann bei erheblichem Mietrückstand zulässig sein
Eine Zahlungsklage auf eine zukünftige Leistung ist zulässig, wenn der Mieter in erheblichem Umfang seiner Zahlungspflicht aus dem Mietverhältnis nicht nachgekommen ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Vermieter die Mieter nach einer Kündigung mit einer Klage auf zukünftige monatliche Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zur erfolgten Räumung in Anspruch genommen, nachdem während des Mietverhältnisses ein erheblicher Mietrückstand aufgelaufen war.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2011, Az.: VIII ZR 146/10

1.4 Wohnungseigentumsrecht 

Keine Einholung von Angeboten mehrerer Verwalter vor der Wiederbestellung des Verwalters - WEG §§ 24, 26 -
Angebote von mehreren Verwaltern müssen im Grundsatz vor der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Bestellung eines neuen Verwalters, nicht aber vor der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters eingeholt werden.
BGH, Urteil vom 01.04.2011, Az.: V ZR 96/10 (LG Köln)

Fehler in der Eigentümerliste (bei einer Klage) schadet nicht
Ein Wohnungseigentümer kann eine im Rahmen einer Anfechtungsklage rechtzeitig eingereichte Eigentümerliste in einzelnen Punkten auch noch korrigieren, wenn der späteste Zeitpunkt für deren Vorlage verstrichen ist.
LG München I, Urteil vom 9.5.2011, Az.: 1 S 22360/10

BGH ist großzügig bei Änderung der Kostenverteilung
Den Wohnungseigentümern steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wenn sie den Umlageschlüssel für Betriebskosten ändern wollen. Nach § 16 Abs. 3 WEG ist es der Wohnungseigentümergemeinschaft möglich, den Umlageschlüssel der in der Vorschrift genannten Betriebs- und Verwaltungskosten für die Zukunft zu ändern. Die gewählte Neuregelung muss allerdings den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass den Wohnungseigentümern aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungspielraum eingeräumt ist. Rückwirkungen auf bereits abgeschlossene Zeiträume, sind in der Regel unzulässig.
BGH, Urteil v. 1.4.2011, Az.: V ZR 162/10

Frage nach Vollmacht kann rechtsmissbräuchlich sein
Der Verwalter ist grundsätzlich berechtigt und gehalten, von Vertretern der Eigentümer in der Eigentümerversammlung einen schriftlichen Vertretungsnachweis zu verlangen. Im Einzelfall kann die Frage nach einer Vollmacht aber pflichtwidrig sein, z. B. wenn der Verwalter weiß, dass es eine Vollmacht gibt (GbR).
AG Moers, Urteil v. 28.1.2011, Az.: 564 C 41/09

Transparente in den Wohnungsfenstern können beschränkt werden
Es ist zulässig, wenn die WEG einen Beschluss fasst, nach dem an den Fenstern der Wohnungen Transparente nur nach vorheriger Zustimmung der Eigentümerversammlung angebracht werden dürfen. Im vorliegenden Fall hatte ein Eigentümer in den Fenstern seiner Wohnung verschiedene Transparente angebracht, die von außen lesbar waren (u.a. war zu lesen: "Hier Baupfusch - Musterhaus zu besichtigen ...", "Bauträger-Mafia", "Heuschrecke (hinterließ) in Betrugsabsicht eine nicht gebrauchsfähige Schrott-Immobilie", Bezichtigung der WEG als untätig u.a.).
AG Erfurt, 12.1.2011, Az: 5 C 69/09

WEG-Beschluss nicht eingetragen
Im vorliegenden Fall gab die Gemeinschaftsordnung vor, dass WEG-Beschlüsse in ein Beschlussbuch eingetragen werden müssen, damit diese gültig werden. Dennoch bedeutet eine Nichteintragung nicht zwingend die Nichtigkeit des Beschlusses. Wurde die Eintragung versäumt, so kann der Beschluss lediglich angefochten werden. Für die Anfechtung sind die entsprechenden Fristen und Formvorschriften einzuhalten.
LG Saarbrücken, 27.10.2010, Az.: 5 S 7/10

Wohnungs-GbR - Gesellschafterwechsel ohne Zustimmung der WEG möglich
Ein Gesellschafterwechsel bei einer GbR, die Wohnungseigentum hat, ist keine zustimmungspflichtige Veräußerung des Wohnungseigentums.
OLG Celle, Beschluss v. 29.3.2011, Az.: 4 W 23/11


1.5 Kuriose Gesetze aus aller Welt 
(Keine Gewähr für die Authentizität)

In Alabama ist es Autofahrern verboten, während der Fahrt eine Augenbinde zu tragen.

Im 1.400-Seelen-Ort Inglis im US-Staat Florida hat der Satan per Erlass Hausverbot.

 Empfehlen Sie unseren Newsletter  h i e r  weiter!
Bild nur im Online-Modus verfügbar


2.0    Seminarveranstaltungen ( Termine und Standorte)

    Neu in unserem Seminarangebot:

    Lehrgang zum geprüften Immobilienwirt
    Informationen und Buchungsmöglichkeit

2.1 Tagesseminare 

Das ML Fachinstitut für die Immobilienwirtschaft führt im 1. Halbjahr 2011 folgende Tagesseminare durch
( bitte beachten Sie unseren neuen Veranstaltungsort Berlin ) - bitte klicken Sie die Prospektseiten an, um alle Termine zu sehen:

Wir haben bei den Seminaren im 1. Quartal 2011
nur noch wenige Seminarplätze frei!
Bitte rechtzeitig anmelden, da unsere Teilnehmerzahl begrenzt ist.

Prospekt 2010/2011 - Seite 1 

Der Immobilienmakler I
Der Immobilienmakler II
Praxisgrundlagen der Grundstücksbewertung
Bauschäden und Baumängel an Bestandsimmobilien



       Lehrgang zum geprüften Immobilienmakler
       Informationen und Buchungsmöglichkeit

Prospekt 2010/2011 - Seite 2 


Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen
Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen
Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung - WEG-Novelle
Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen"
und "Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung")
Praxisseminar in der Mietverwaltung von A - Z
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen")
Wohnraum-Mietrecht



Lehrgang zum geprüften Hausverwalter
Informationen und Buchungsmöglichkeit

Prospekt 2010/2011 - Seite 3 

Betriebs- u. Heizkostenabrechnung
Gewerberaum-Mietrecht
Zertifikats-Lehrgang zum geprüften Immobilienmakler
Zertifikats-Lehrgang zum geprüften Hausverwalter
Zertifikats-Lehrgang zum geprüften Immobilienwirt

Prospekt 2010/2011 - Seite 4 

Zertifikats-Lehrgang zum geprüften Grundstücksgutachter NEU
(weitere Infos unten)
Zusatzqualifikation zum geprüften Grundstücksgutachter Mieten und Pachten NEU

Eine Übersicht unserer gesamten Tagesseminare finden Sie hier.

NEU  ab sofort können Sie die Seminarunterlagen
zusätzlich im PDF-Format auf USB-Stick bestellen.
Weitere Infos hier.
Copyright © 2011 ML Fachinstitut

Hier nochmals die Termine und Standorte vom vom 06. Juni bis 25. Juni 2011 - Die Termine für das 2.Halbjahr 2011 und das 1. Halbjahr 2012 finden Sie ab Ende Mai auf unserer Homepage:

Hamburg im Best Western Queens Hotel 
06.06.11 Verwaltung von Mietwohnungen
07.06.11 Verwaltung von Eigentumswohnungen
08.06.11 WEG-Novelle (Eigentümerversammlung und Verwaltung)
09.06.11 Die WEG-Praxis - Verwaltungs- und Rechtswissen NEU
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Eigentumswohnungen"
und "Grundlagen der Eigentümerversammlung und Verwaltung")
10.06.11 Praxisseminar in der Mietverwaltung von A - Z NEU
(Aufbauseminar zu "Grundlagen der Verwaltung von Mietwohnungen")

Hamburg im Best Western Queens Hotel 
09.06.11 Grundlagen der Hausgeldabrechnung in der WEG NEU



Lehrgang zum geprüften Hausverwalter
Informationen und Buchungsmöglichkeit

Hamburg im Best Western Queens Hotel 
15.06.11 Aktuelles Wohnraum-Mietrecht
16.06.11 Betriebs- u. Heizkostenabrechnung
17.06.11 Gewerberaum-Mietrecht

Hamburg im Best Western Queens Hotel 
20.06. - 21.06.11 Der Immobilienmakler I
22.06. - 23.06.11 Der Immobilienmakler II
24.06.11 Praxisgrundlagen der Grundstücksbewertung
25.06.11 Bauschäden und Baumängel an Bestandsimmobilien



       Lehrgang zum geprüften Immobilienmakler
       Informationen und Buchungsmöglichkeit

 NEU Zertifikatslehrgang Grundstücksgutachter NEU 

Geprüfter Grundstücksgutachter für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (ML Zertifikat)

Bild nur im Online-Modus verfügbar In diesem Lehrgang soll das für ein Gutachten unverzichtbare rechtliche und bewertungstheoretische Spezialwissen vermittelt werden. Vorkenntnisse aus der Bau- und Immobilienbranche sind gute Voraussetzungen für diesen 6-tägigen Lehrgang. Zur Überprüfung des erlernten Wissens erfolgt zum Ende des Seminars eine Prüfung zum Erwerb des ML Zertifikates. Weitere Infos zum Lehrgang finden Sie hier.

Preis Dauer
1.998,00 Euro 6 Tage

Veranstaltungsort Termin
Düsseldorf 06. bis 11. Juni 2011
Diesen Lehrgang können Sie hier buchen.

Preis: zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
inkl. Skripte, Tagesverpflegung, Prüfungsunterlagen und Prüfungsgebühr,
maximal 15-20 Teilnehmer.


 Zusatzqualifikation: Bewertung von Mieten und Pachten (Dauer: 2 Tage)

Bild nur im Online-Modus verfügbar
Das 2-tägige Seminar "Geprüfter Grundstücksgutachter für die Bewertung von Mieten und Pachten" kann als Abrundung Ihres Wissens nur in Zusammenhang mit dem Lehrgang "Geprüfter Grundstücksgutachter für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken" besucht werden.


Hier finden Sie weitere Informationen zu diesem Seminar.




Gesamtpreis 2.398,00 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, bei Buchung des Zusatzseminars zusammen mit dem Lehrgang "Geprüfter Grundstücksgutachter für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken",
inkl. Skripte, Tagesverpflegung, Prüfungsunterlagen und Prüfungsgebühr, maximal 15-20 Teilnehmer.

Termin ca. 4-6 Wochen nach dem Hauptseminar: "Geprüfter Grundstücksgutachter für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (ML Zertifikat)"

Preis bei nachträglicher Buchung 598,00 Euro
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Buchung hier



Lehrgang zum geprüften Grundstücksgutachter
Informationen und Buchung hier


 Seminarprogramm 2010/2011

Den Gesamtprospekt für das 2. Halbjahr 2010/1. Halbjahr 2011 finden Sie auf
unserer Homepage.

Bild nur im Online-Modus verfügbarAuf unserer Prospektseite können Sie unsere Seminarprogramme anschauen oder im pdf-Format herunterladen.



Für unsere zukünftigen Seminarprospekte ist nur noch ein Versand per E-Mail vorgesehen. Wenn Sie weiterhin unseren Seminarprospekt erhalten möchten und bei uns noch keine eMail Anschrift von Ihnen bekannt ist,
tragen Sie diese bitte hier ein.

Sie erhalten dann den Seminarprospekt in Zukunft im HTML Newsletter per E-Mail. Haben Sie bereits unseren Newsletter abonniert, erhalten Sie den Prospekt automatisch.

Ab Anfang Juni stehen die neuen Termine 2. Halbjahr 2011/1. Halbjahr 2012 im Internet bereit und Sie können den neuen Prospekt downloaden.
  
Bitte beachten: Sollte sich Ihre Adresse und/oder Telefon-/Fax-Nummer oder E-Mail geändert haben, bitten wir um Nachricht. So stellen Sie sicher, dass unser/e Prospekt/e und Informationen Sie immer zuverlässig erreichen. Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe und Ihr Verständnis.


Bild nur im Online-Modus verfügbar2.2 Abendseminare      

Termine und Themen, da geringe Nachfrage, erst wieder im 2. Halbjahr 2011.

Seminarthemen, die zur Zeit im Programm sind, ohne Termine, finden Sie hier.

Sie können sich auch für die Abendseminare, die für Sie von Interesse sind, vormerken lassen.

2.3 Firmen- und Gruppenseminare 

Bild nur im Online-Modus verfügbarAlle im Seminarplan angebotenen Seminare können auch an einem Ort Ihrer Wahl gebucht und durchgeführt werden. Für Firmen, Verbände und Organisationen ist es oft vorteilhafter, ein Firmenseminar zu buchen.

Unabhängig davon führen wir auch Firmenseminare nach Ihren Vorgaben und Wünschen durch. Informieren Sie sich hier über unsere Firmen- und Gruppenseminare.

IMMOBILIEN VERMIETEN UND VERWALTEN                                   Anzeige
Bild nur im Online-Modus  verfügbar
Werben auch Sie in unserem Newsletter   media@ml-fachseminare.de

3.0    Links und Tipps

3.1 Urteils-Datenbank mit Verlinkungsmöglichkeit

Bild nur im Online-Modus verfügbar
Unsere Urteilsdatenbank ist noch benutzerfreundlicher geworden; Sie können jetzt in verschiedenen Rubriken suchen und die Suchfunktion ist schneller geworden.

Die Datenbank präsentiert sich Ihnen in einem neuen, übersichtlichen Design:


Derzeit sind 1.860 Urteile in der Datenbank.
Probieren Sie es doch hier einfach mal aus

Bild nur im Online-Modus verfügbarMachen Sie Ihre Website interessanter und binden Sie unsere Urteilsdatenbank in Ihre Website ein. Hier finden Sie alle Details, um einen Link zu Ihrer Website zu legen.

Bild nur im Online-Modus verfügbar
Beachten Sie auch unser besonderes Angebot:

100 Euro Gutschein für die Verlinkung!


3.2 Neues Gewinnspiel - neue Gewinnchancen 

Gewinnen Sie mit und durch uns - jetzt mit 3-facher Gewinnchance!

Bild nur im Online-Modus verfügbarVerlosung von monatlich 3 x 100,00 EUR inkl. 19 % Umsatzsteuer als Gutschein für die Anrechnung bei der Buchung unserer Seminare; egal welche und wie viele. In jedem Fall erhält der Gewinner eine Rechnungsgutschrift in Höhe von 100,00 EUR inkl. 19 % Umsatzsteuer. Die Gewinner werden jeweils im Newsletter bekannt gegeben und erhalten eine Benachrichtigung per Post, Fax oder E-Mail - nach Wahl des Veranstalters. Der Gutschein ist 12 Monate gültig; danach verfällt der Anspruch. Eine Auszahlung des Gewinnbetrages ist nicht möglich. Hier geht's zu unserem Gewinnspiel.

Einen Gutschein über jeweils 100,00 Euro haben gewonnen:

Andreas Madaus - München
Heide Weber - Gera
Heinrich Hansen - Niebüll

Herzlichen Glückwunsch. Sie erhalten noch eine gesonderte Benachrichtigung per Post/E-Mail/Telefon oder Fax.

3.3 Gästebuch 

Bild nur im Online-Modus verfügbar
Wir freuen uns über Ihre Anregungen, Lob oder auch Kritik. Haben Sie schon Ihren Eintrag vorgenommen??? Wenn nicht, bitte nachholen!!!!
Schauen Sie einfach mal im Gästebuch vorbei.

Jeder der sich im Gästebuch einträgt, nimmt automatisch am Gewinnspiel teil; weiterhin verlängert sich die kostenlose Hotline um ein weiteres Jahr.
Sollten Sie Ihre Nachricht nicht direkt einstellen wollen/können, schicken Sie uns eine Nachricht (E-Mail, Brief oder Fax) wir stellen diese für Sie ins Gästebuch ein.

Werben auch Sie in unserem Newsletter   media@ml-fachseminare.de

3.4 Immobilien-Forum 

Bild nur im Online-Modus verfügbar
Stellen Sie Besuchern und Seminarteilnehmern hier Fragen rund um die Immobilienwirtschaft.

Bitte nutzen Sie dieses Forum NICHT für Wohnungssuche und Mietangebote. Hierfür steht Ihnen unser überarbeiteter Kleinanzeigenmarkt (siehe auch unter 3.7) zur Verfügung.



3.5 Online-Lexikon 

Bild nur im Online-Modus verfügbarSie suchen einen Fachbegriff, Erklärungen zu bestimmten Themen aus der Immobilienbranche oder wollen sich einfach nur einmal umsehen. Hier sind sie richtig beim Online Lexikon für Immobilien. Derzeit stehen 4.100 Begriffe zur Verfügung, diese werden ständig aktualisiert und erweitert.

Vorteile, die Sie für sich nutzen können:
- Kompetentes Fachwissen
- Eines der größten, deutschsprachigen Online-Lexika der Immobilienwirtschaft
- Von einer Redaktion ständig aktualisiert und erweitert
- Namhafte Autoren sorgen für fundierte Inhalte und zuverlässige Informationen
- Die Nutzung ist kostenfrei, weil das ML Fachinstitut dieses Projekt fördert

3.6 Fachliteratur und Software 

Bild nur im Online-Modus verfügbarHier können Sie sich Ihre Fachbücher direkt bestellen. In unserer Fachbuchliste haben wir für Sie einige Vorschläge zu den Themen Maklerrecht, Mietrecht, Allgemeines Immobilienrecht, Betriebs- und Heizkosten und Grundstücksbewertung für Sie zusammengestellt. Ab sofort erhalten Sie hier auch Empfehlungen für Immobilien-Zeitungen und ausgewählte Software.
Also mal bei uns vorbeischauen, es lohnt sich !

Bitte antworten Sie nicht direkt an die Newsletter-Adresse, da diese nur zum Versenden genutzt wird. Sie finden unsere Mailadressen am Fuß des Newsletters.

3.7 Kleinanzeigenmarkt und Jobbörse

 Sie können die Anzeigen auch unter "CHIFFRE", also vertraulich, aufgeben. 

Hier geht's zu unserem KleinanzeigenmarktHier geht's zur Jobbörse im KleinanzeigenmarktWir haben diesen Bereich komplett überarbeitet und neu gestaltet. Hier können Sie Kleinanzeigen und Stellenangebote/-gesuche kostenlos aufgeben und anschauen. Selbstverständlich können Sie auch Anzeigen mit dem Vermerk " vertraulich" aufgeben, so dass Ihr Name und Ihre Anschrift nicht in der Anzeige erscheinen und auch nicht bekannt gegeben werden.

Hier kommen Sie direkt zu unserem Kleinanzeigenmarkt und der Jobbörse.
Wenn Sie Verbesserungsvorschläge haben, teilen Sie uns diese bitte per E-Mail mit.

3.8 Änderung beim BSI !   ****Viren***Würmer***Viren*** Würmer 

Bild nur im Online-Modus verfügbarDas Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bietet den umfassenden Service des 14-täglichen Newsletters 'Sicher informiert'. Dieser Newsletter informiert in leicht verständlicher Sprache über neue Schwachstellen, Schadprogramme und sonstige aktuelle Gefahren, die im Internet lauern. Bei hohen kritischen Gefahren erfolgt zudem eine Warnung über eine Extra-Ausgabe des Newsletters.

'Sicher informiert' ist eine kostenfreie Dienstleistung des vom BSI betriebenen 'Buerger-CERT'. Sofern Sie noch kein Abonnent sind, empfehlen wir Ihnen, sich für den Empfang des Newsletters und der Extra-Ausgaben hier anzumelden.

Für versierte Anwender bietet das Buerger-CERT darüber hinaus die Dienstleistung 'Technische Warnungen' an mit detaillierten und technisch anspruchsvollen Beschreibungen. Diesen Service können Sie ebenfalls kostenfrei unter dieser Adresse abonnieren.

3.9 Unser gesamtes Seminarprogramm finden Sie im Internet 

Wir haben für Sie ein Immobilienlexikon, eine Online Zeitung und ein Immobilien Forum eingerichtet, sowie einige interessante Links.

Schauen Sie einfach mal vorbei und probieren Sie es aus.


 Empfehlungen vom ML Fachinstitut     

Bild nur im Online-Modus verfügbar
Jetzt erschienen:

Das "Lexikon der Immobilienwertermittlung" in 2.er, erweiterter Auflage!
In über 1.200 Stichwörtern werden Ihnen sämtliche Fachbegriffe der Verkehrswertermittlung bebauter und unbebauter Grundstücke vorgestellt.
Berücksichtigt sind auch die angrenzenden Fachgebiete, wie z.B. die Mietwertermittlung, Statistik und das Sachverständigenwesen. Zu vielen Begriffen erhalten Sie Übersichten, schematische Darstellungen oder Formeln.
Im Anhang finden Sie ausführliche Mustergutachten.
Bestellen Sie jetzt! Nutzen Sie für Ihre Bestellung oder weitere Informationen
diesen Link.


Unser Urlaubstipp

Bild nur im Online-Modus verfügbar


Unser Download-Tipp:
Ausführliche Infos und Download - einfach hier klicken


EDV Lösungen im Hard- und Softwarebereich für kleines Geld
Bild nur im Online-Modus verfügbar

Werben auch Sie in unserem Newsletter   media@ml-fachseminare.de

4.0    Witze, Sprüche und Weisheiten des Monats von ML

4.1 Witze - Ecke ML Witze für Mai 2011 

Bild nur im Online-Modus verfügbarEine Frau setzte sich auf eine Parkbank und ruhte sich von einem langen Bummel durch die Stadt aus. Etwas später kam ein Penner und sagte zu ihr: "Hallo, Schatz, wie wär's mit einem kleinen Spaziergang zu zweit?" "Wie können Sie es wagen?" empörte sich die Frau, "Ich bin nicht eine von ihren Bekanntschaften!" "Also", sagte der Penner, "was machst du dann in meinem Bett?"

"Peter, was weißt du von den alten Römern?", fragt der Lehrer.
Peter überlegt kurz und sagt dann: "Sie sind alle tot."

Bild nur im Online-Modus verfügbar
Kommt ein Mann in ein Restaurant und sagt: "Herr Ober, ich hätte gern einen Ochsenschwanz und drei Eier." Sagt der Ober: "Ich auch."

Anton will einen Brief an Monika schreiben. Kommt seine Mutter ins Zimmer. "Na, Anton, was tust du denn da?" "Ich schreibe einen Brief an Monika!" "Aber Anton, du kannst doch gar nicht schreiben." "Macht nichts, Monika kann nicht lesen."


Was ist die beste Note, die eine Praktikantin im Weißen Haus bekommen kann? Befriedigend!

Weshalb tragen sie einen Kopfverband?" fragt der Lehrling den Gärtnermeister. "Mich hat eine Mücke gestochen." "Und deshalb verbinden sie sich gleich den ganzen Kopf?" "Meine Frau hat sie mit dem Spaten erschlagen", antwortet der Meister.

Bild nur im Online-Modus verfügbar

Vorsicht! 
Hier nur Witze für Erwachsene!
Anklicken auf eigene Gefahr!


   
     
Wir übernehmen keine Haftung für Lachkrämpfe.

Hier sind vier interessante Links über das Lachen und den Humor:
Hamburger Abendblatt1 (Besser als ein Psychiater)
Hamburger Abendblatt2 (Besser als eine Arznei)
Hamburger Abendblatt3 (Besser als eine Diät)
Hamburger Abendblatt4 (Lachen auf Krankenschein)

4.2 Redewendungen/Worte und was sie bedeuten 

Sich Asche auf's Haupt streuen
Im frühesten Altertum gab es den Brauch, sich in Trauerzeiten die Asche der verstorbenen Verwandten auf Kopf und Gewänder zu streuen, um so seiner Trauer entsprechenden Ausdruck zu verleihen. Diese Tradition hat sich im heutigen Aschenkreuz erhalten, jenes Kreuz, das der Priester in der römisch-katholischen Kirche an Aschermittwoch austeilt. Aber schon im Buch Hiob (Altes Testament) wird die Wendung als Ausdruck für Reue zeigen verwendet.

Wo drückt der Schuh?(umgangssprachlich)
Das redensartliche Bild wird schon im Altertum gebraucht. Plutarch (griech. Philosoph, 1. Jh. n. Chr.) erzählt in seiner Beschreibung des Lebens von Paulus Aemilius, dass dieser von seinen Freunden vorwurfsvoll gefragt worden sei, warum er sich von seiner schönen und treuen Frau habe scheiden lassen. Aemilius antwortete, indem er auf seinen neuen Schuh zeigte, mit den Worten: "Auch dieser Schuh ist schön und neu, aber niemand sieht, wo er mich drückt."

4.3 Weisheiten des Monats 

Ich stimme mit der Mathematik nicht überein. Ich meine, dass die Summe von Nullen eine gefährliche Zahl ist.
Stanislaw Jerzy Lec, 06.03.1909 - 07.05.1966 (polnischer Satiriker)

Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen.
Albert Einstein, 14.03.1879 - 18.04.1955-deutscher Physiker und Nobelpreisträger

Wir brauchen Ihre Hilfe. Wenn Sie einen guten Witz, eine Weisheit oder einen Spruch kennen, einfach an uns schicken, entweder per Fax oder per eMail:
witze@ml-fachinstitut.de

P.S. Brieftaube geht auch. Brieftaube mit Papagei kreuzen. Warum ? " Wenn sie sich verfliegt, kann sie nach dem Weg fragen!"

Vielen Dank im voraus.
P.P.S. Der 05. Mai ist Welt-Lachtag - wieder vormerken und danach handeln.

Bitte antworten Sie nicht direkt an die Newsletter-Adresse, da diese nur zum Versenden genutzt wird. Sie finden unsere Mailadressen am Fuß des Newsletters.

5.0    Stellenangebote/Stellengesuche und Sonstiges
Siehe auch unsere Jobbörse im Internet.

5.1 In eigener Sache - Mietgesuch
Wir suchen für einen Mitarbeiter eine 3-Zimmer-Wohnung in Halstenbek für einen
3-Personen-Haushalt; ca. 75 bis 80 m², Miete bis € 700,00 ohne Betriebskosten, auch gern Maklerangebote. Kontakt : Tel. 040/6012461 Herr Lorscheidt oder per Mail an info@ml-fachinstitut.de

6.0    Impressum

Wir freuen uns, wenn Sie an unserem Newsletter Gefallen finden und Sie uns im Internet und bei den Seminaren besuchen werden; ebenso über die Weiterempfehlung unseres Newsletters und unserer Seminarveranstaltungen.

Mit freundlichem Gruß
Ihr Team vom
ML Fachinstitut für die Immobilienwirtschaft

Rechtsform : Einzelfirma
Inhaber : Marlene Lorscheidt
Seminarleiter :  Inge-Könnecke Hadler und Michael Lorscheidt

Kontakt :
ML Fachinstitut für die Immobilienwirtschaft
Heckkoppel 2 a  - 22393 Hamburg - Telefon 040 / 636 639 18 -  Fax 040 / 601 42 00
eMail info@ml-fachinstitut.de       Internet: www. ml-fachinstitut.de

USt-Id-Nr. DE176661354 / Steuer-Nr.50/148/00704

ALLGEMEINE ANFRAGEN info@ml-fachinstitut.de
UNSERE SEMINARLEITER seminarleitung@ml-fachinstitut.de
HOTLINE hotline@ml-fachinstitut.de

7.0    WERBEN SIE in unserem ML Immobilien-Newsletter / Media Daten

Der ML Immobilien - Newsletter erscheint regelmäßig zum Ende des Monats.
Sie erreichen aktuell 3.896 potentielle Kunden aus den Branchen:

Architekten, Makler, Verwalter, Bauträger, Gutachter, Banken, Sparkassen, Wohnungsgesellschaften, Versicherungen und andere.

Detaillierte Informationen über diese interessante und preisgünstige Werbemöglichkeit in unserem Newsletter erhalten Sie vom ML Fachinstitut.
Preisliste hier

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf unter :
media@ml-fachseminare.de - Tel. 040/636639 -18 oder Fax 040/60142 00

Oder über dieses Formular :

  Schnellkontakt   
 
  
media@ml-fachseminare.de   Tel. 040/636639 -18   Fax 040/60142 00


Haftungsausschluss:
Der Inhalt des Newsletters ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte sind ausgeschlossen. Die Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis.


UMFRAGE ZU UNSEREM NEWSLETTER

Die Auswertung aus unseren Umfragen hat folgendes ergeben:

Bild nur im Online-Modus verfügbarDer Informationswert des Newsletters ist:
92 % sehr gut - 5 % gut - 3 % befriedigend

Die Aufmachung des Newsletters ist:
94 % sehr gut - 5 % gut - 1 % befriedigend

Witze / Sprüche und Weisheiten des Monats:
93 % Freue mich schon immer darauf! - 2 % gut - 5 % na ja

Helfen Sie mit, uns noch besser zu machen! Beteiligen Sie sich an der Umfrage!

Sie bestimmen, wo es bei uns in Zukunft lang geht und gewinnen Sie!



Newsletter-Dienst durch: webmaster@ml-fachseminare.de

E D V - B Ü R O S E R V I C E Marion Hagedorn
Internetdienste, Printwerbung und Mailings

http://www.edv-bueroservice.de


Sollten Sie diesen Newsletter nicht mehr wünschen, wenden Sie sich
bitte per Mail an unseren Webmaster und Sie werden sofort ausgetragen
oder verwenden Sie das Formular auf unserer Webseite: hier austragen.

Copyright © 2011 ML Fachinstitut für die Immobilienwirtschaft