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W Immobilien-Fachwissen von A-Z

W= Wohnung

WährG= Währungsgesetz

Wärmeschutzverordnung: siehe Energieeinsparverordnung

Wartezeit (Bausparvertrag):

Wartezeit ist die Zeitspanne zwischen Abschluss und Zuteilung eines Bausparvertrags. Einer Bausparkasse ist es laut Bausparkassengesetz verboten, verbindliche Zusagen über den Zeitpunkt der Zuteilung eines Bausparvertrags zu machen.

Wartung:

Durch Wartung, die im allgemeinen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt wird, soll die Betriebssicherheit von Anlagen und Einrichtungen aufrechterhalten sollen. Dazu gehören das Überprüfen, Einstellen, Reinigen der Anlage sowie das Austauschen kleinerer Verschleissteile. Durch Abschluss eines Wartungsvertrages können diese Leistungen gegen ein pauschales Wartungsentgelt eingekauft werden. Bei maschinellen oder elektronischen Anlagen verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr, wenn VOB/B vereinbart ist, und ein Wartungsvertrag nicht abgeschlossen wird.

Wasserverbrauch:

Die Deutschen gehen sparsam mit Trinkwasser um. Der durchschnittliche Haushaltswasserverbrauch pro Einwohner und Tag sank zwischen 1991 und 1997 um 11 auf 127 Liter. Die Ausgaben für Trinkwasser betrugen 1997 je Bundesbürger im Schnitt 73 Euro im Jahr. 1.000 Liter Trinkwasser kosteten 1,57 Euro, das waren rund 0,15 Euro pro Liter. Gegenüber dem Vorjahr war ein Preisanstieg um 3% zu verzeichnen. Betrachtet man die Wasserpreise im europäischen Vergleich, ergeben sich deutliche Preisunterschiede. Bei der Preisbildung spielen unterschiedliche Faktoren eine Rolle: Kosten bei der Gewinnung, unterschiedliche Steuern, Abgaben und Abschreibungen, Aufbereitung und Verteilung, der Wasserverbrauch und nicht zuletzt die Qualität des Wassers. Deutsches Wasser ist zwar eines der teuersten, aber auch eines der besten.

WaV= Warenhausverordnung

WaVU= Wasserversorgungsunternehmen

Wb= Wirtschaftlichkeitsberechnung

WB= Wertanteil des Erbbauberechtigten (Besitzers)

WBG= Wohnungsbaugesellschaft

WBK= Wohnungsbaukreditanstalt

WBS= Wohnberechtigungsschein

Wbw= Wiederbeschaffungswert

WE= Wertanteil des Erbbaurechtgebers (Eigentümers)

WE= Wohneinheit

WE= Wohnungseigentum

WEer= Wohnungseigentümer

WEG=
siehe Wohnungseigentumsgesetz

Wegerecht:

siehe Grunddienstbarkeit, die dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks das Recht zum Begehen oder Befahren des damit belasteten Grundstücks einräumt.

WErbbR= Wohnungserbbaurecht

Werbungskosten – allgemein:

Werbungskosten sind Aufwendungen, die dazu dienen, Einnahmen aus einer Einkunftsart zu erwerben, zu sichern und zu erhalten. Sie können bei den „Überschusseinkünften” geltend gemacht werden. Das sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte. Steuerzahler, die die Aufwendungen in ihrer Höhe nicht einzeln nachweisen wollen, können statt dessen eine Pauschale geltend machen. Diese fällt je nach Einkunftsart unterschiedlich hoch aus und ist im Einkommensteuergesetz festgelegt. Bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung wurde die erst 1996 eingeführte Pauschale ab 1999 wieder gestrichen.

Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung:

Der Werbungskostenkatalog bei der Einkunftsart siehe Vermietung und Verpachtung ist sehr umfangreich. Zum ihm gehören neben den Fremdkapitalzinsen und Finanzierungsnebenkosten alle Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten sowie die AfA.
Steuerlich werden die Werbungskosten dem Jahr zugeordnet, in dem der Zahlungsabfluss stattfindet. Findet der Zahlungsabfluss innerhalb von 10 Tagen vor Jahresbeginn oder nach dem Jahresende statt und sind sie in dem Jahr zuzuordnen, auf das sich die Steuererklärung bezieht, können sie für dieses Jahr auch geltend gemacht werden.
Die Verteilung von größeren Instandhaltungskosten bei Wohngebäuden auf 2 bis 5 Jahre ist seit 1.1.1999 nicht mehr möglich.
Bei Verkauf einer Immobilie ist zu beachten, dass für Aufwendungen, die mit dem Verkauf der Immobilie zusammenhängen, dann ein Werbungskostenabzug grundsätzlich nicht möglich ist, wenn sie nach Beendigung des Mietverhältnisses anfallen. Das bedeutet, dass z.B. die Renovierung einer Eigentumswohnung nach Auszug des Mieters und vor Abschluss des Kaufvertrages durch den Verkäufer aus steuerlicher Perspektive uninteressant ist. Nach dem auch der Vorkostenabzug zugunsten des erwerbenden Selbstnutzers der Wohnung nicht mehr möglich ist, bleiben diese Kosten quasi in der Luft hängen.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Aufwendungen z.B. noch während der Vermietung entstanden sind, aber erst nach dem Verkauf bezahlt werden. Auch ein Wohnungskäufer, der vermieten will, kann diese Renovierungskosten im Rahmen unterhalb des
siehe anschaffungsnahen Erhaltungsaufwandes als Werbungskosten geltend machen.

Werkvertrag:

Mit dem Abschluss eines Werkvertrags verpflichtet der Auftraggeber („Besteller“) den Unternehmer zur Errichtung des versprochenen „Werks“. Im Gegenzug muss der Auftraggeber das Werk abnehmen und die vereinbarte Vergütung („Werklohn“) zahlen. Wichtig ist die Erfolgsbezogenheit dieses Vertragstyps. Der Unternehmer schuldet also immer einen bestimmten Erfolg, z.B. die fachgerechte Installation der Sanitäranlagen. Ist im Werkvertrag die Erbringung von Bauleistungen vereinbart, wird der Vertrag auch als Bauvertrag bezeichnet.
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ vom 30.3.2000 wurde dem Unternehmer gegenüber dem Auftraggeber ein gesetzlicher Anspruch auf Abschlagszahlungen „für in sich abgeschlossene Teile des Werkes“ eingeräumt (§632a BGB). Ähnliches galt bisher schon beim sog.
sieheVOB – Vertrag“, einem Bauvertrag, dem die VOB/B zugrunde gelegt wurden. Die Rechtsposition des Unternehmers wurde gegenüber dem Auftraggeber auch dadurch gestärkt, dass bei unberechtigter Verweigerung der Abnahme durch den Auftraggeber (wegen unwesentlicher Mängel) der Werklohn auch ohne Abnahme nach der dem Auftraggeber gesetzten Frist eingeklagt werden kann. Die Abnahme kann durch eine Fertigstellungsbescheinigung eines Gutachters ersetzt werden, in der bestätigt wird, dass die erbrachte Bauleistung frei von solchen Mängeln ist, die der Auftraggeber gegenüber dem Gutachter gerügt hat. Allerdings kann der Auftraggeber bei tatsächlich vorhandenen Baumängeln die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern (mindestens in Höhe des Dreifachen der Kosten, die zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind).

Wertentwicklung:

Ein Vergleich der Wertentwicklung für verschiedene Anlageformen über einen Zeitraum von 25 Jahren bringt es an den Tag: Als Wertanlage ist das Eigenheim ungeschlagen. Wuchs der Wert von 1970 investierten 50.000 Euro in Sparanlagen nur auf rund 160.000 Euro, so macht die Wertsteigerung bei Aktien schon das 7-fache aus. Beim Einfamilienhaus wurden aus 50.000 Euro sogar 393.000 Euro.
Der durchschnittliche Wertzuwachs belief sich auf jährlich 8,5%. Bei festverzinslichen Wertpapieren lag die Rendite bei 7,8%. Im Vergleich dazu kam das Sparbuch nur auf eine jährliche Rendite von 4,7%. Die durchgeführten Untersuchungen lassen Häuslebauer auch optimistisch in die Zukunft sehen – die Wertentwicklung von Eigenheimen wird auch in den nächsten Jahren weiter nach oben gerichtet sein.
Sehr genaue und speziell auf den Immobilienmarkt ausgerichtete Miet- und Preisindizes mit Marktzahlen ab 1975 bietet die Bulwien AG, München an.

Wertermittlungsverordnung:

Die Wertermittlungsverordnung regelt die Verfahren zur Ermittlung von Verkehrswerten von Grundstücken, von Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Die Verordnungsermächtigung findet sich im Baugesetzbuch, wo auch der Begriff des Verkehrswerts definiert wird. Bezweckt werden soll die einheitliche Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei Ableitung der Daten, die für die Wertermittlung von Bedeutung sind. Die Anwendung dieser Grundsätze hat auch weitgehend Eingang in die Verkehrswertermittlung für private Zwecke und bei Gerichtsgutachten gefunden.

WertR= Wertermittlungsrichtlinien

Wertsicherungsklausel:

Langjährige wiederkehrenden Leistungen werden normalerweise gegen den Geldwertschwund durch Wertsicherungsklauseln abgesichert. In der Immobilienwirtschaft sind sie deshalb üblich in Miet- und Pachtverträgen, Erbbauverträgen und Kaufverträgen, wenn ein Teil des Kaufpreises „verrentet“ wird.
Unterschieden wird nach der Preisklauselverordnung zwischen genehmigungsfreien, genehmigungspflichtigen und „vertragsspezifischen Klauseln“ die als „genehmigt gelten“.
Genehmigungsfrei sind vor allem sog. Leistungsvorbehaltsklauseln, bei denen die Neubestimmung der Anpassung den Vertragsparteien vorbehalten bleibt. Sie finden sich häufig in Gewerberaummietverträgen. In der Regel bestimmt im Falle der Nichteinigung ein unabhängiger Sachverständiger die neue Höhe der Leistung. Kostenelementklauseln sind ebenfalls genehmigungsfrei. Sie machen die zu leistende Vergütung oder den zu zahlenden Preis abhängig von der Kostenentwicklung (z.B. bei einem Vertrag mit einem Generalunternehmen von der Entwicklung der Löhne am Bau). Schließlich sind auch noch sog. Spannungsklauseln genehmigungsfrei. Bei ihnen wird die Höhe des geschuldeten Betrages vom künftigen Preis oder Wert eines gleichartigen Gutes abhängig gemacht. (Beispiel: Baupreis wird an der Entwicklung des Baukostenindex gekoppelt).
Die Wertsicherung von
siehe Erbbauzinsen ist genehmigungsfrei, wenn der Erbbauvertrag (siehe Erbpacht) mindestens 30 Jahre läuft. Dabei ist bei Erbbaurechten, die Wohnzwecken dienen, ohnehin die Vorschrift des §9a ErbbauVO zu beachten, wonach maßgeblich für die Erhöhungsobergrenze die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ist.
Soweit Genehmigungen erforderlich sind, ist dafür das
siehe Bundesamt für Wirtschaft in Eschborn zuständig.

WertV= Wertermittlungsverordnung

WertVO= Wertermittlungsverordnung

Wesentlicher Bestandteil:

Wesentliche Bestandteile einer Sache sind solche, die von ihr nicht ohne Zerstörung oder Veränderung ihres Wesens getrennt werden können. Deshalb sind z.B. Gebäude oder Bäume wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks und fest mit dem Gebäude verbundene Einrichtungen z.B. eingebaute Badewannen wesentlicher Bestandteil des Gebäudes (und damit des Grundstücks).
Das bedeutet auch, dass ein wesentlicher Bestandteil nicht gesondert veräußert werden kann.
siehe Grundstück
Das Erbbaurecht bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass wesentliche Bestandteile eines Grundstücks nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können.

Wesentlichkeitsgrenze (Vermietung von Wohnraum):

Nach §5 WiStG darf bei Vermietung von Wohnraum eine neu vereinbarte Miete bis höchstens 20% über der Vergleichsmiete liegen. Wird diese Grenze überschritten, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, es sei denn, die Miete deckt lediglich die laufenden Aufwendungen.
Anwendung findet die Vorschrift im übrigen nur dann, wenn der Vermieter eine Marktstellung hat, die ihn in die Lage versetzt, ein „geringes Angebot“ zur Vereinbarung einer überhöhten Miete auszunutzen.
Liegt das Angebot deutlich über der Nachfrage, kann davon im Regelfall nicht ausgegangen werden.

Wettbewerbsgesetze: siehe Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht:

Grundlage des Wettbewerbsrechts im engeren Sinne ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Wettbewerbsrechtlich relevant sind darüber hinaus die Preisangabenverordnung und für Makler speziell noch das Wohnungsvermittlungsgesetz mit seinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung sollen nach dem Willen des Bundeskabinetts abgeschafft werden, da sie nur in Deutschland wirksam und vor allem ausländische Online-Anbieter im Internet hiervon nicht betroffen sind. Daraus ergibt sich für diese ein Wettbewerbsvorteil gegenüber inländischen Anbietern.
Das Wettbewerbsrecht zielt darauf ab, Störungen des gesunden Leistungswettbewerbs insbesondere durch unlautere Handlungen (§1 UWG) und irreführende Werbung (§3 UWG), die zu einer Benachteiligung der Mitbewerber führen, wirksam begegnen zu können. Eine vergleichende Werbung, die mittelbar oder unmittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Produkte oder Dienstleistungen erkennbar macht, ist seit September 2000 in bestimmten Grenzen erlaubt. Sie muss sachlich und darf nicht pauschal sein.
Es darf auch keine Irreführung hervorgerufen werden.
Den Mitbewerbern wird zu diesem Zweck eine eigene Aktivlegitimation zur Verfolgung unlauteren Wettbewerbs eingeräumt. Einzelne Branchen – so auch die Makler – haben eigene Wettbewerbsregeln mit Geboten und Verboten erlassen, die allerdings die Rechtsprechung nicht binden. Der Rechtssprechung dienen sie aber als Orientierungsgrundlage dafür, was innerhalb der Branche als wettbewerbsschädliche Verhaltensweise angesehen wird. Solche Wettbewerbsregeln müssen vom Bundeskartellamt genehmigt und in das dort geführte Register eingetragen werden. Sie werden dann genehmigt, wenn das Bundeskartellamt keine kartellrechtlichen Bedenken gegen die Regeln einzuwenden hat.
Neben jedem einzelnen Mitbewerber können Wettbewerbsvereine – auch Abmahnvereine genannt – wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Sie müssen bestimmten Anforderungen genügen. Gleiches gilt für Verbauchervereine, die gegen unlauteren Wettbewerb dann vorgehen können, wenn ein Wettbewerbsverstoß auch Verbraucher-interessen berührt.
Bei beiden Gruppen tauchen immer wieder unseriöse Vereine auf, die ihre Befugnis, unlauteren Wettbewerb verfolgen zu können, zu Zwecken des Gelderwerbs missbrauchen. Wer wettbewerbsrechtlich abgemahnt wird, sollte daher grundsätzlich prüfen um wen es sich bei dem „Abmahner“ handelt.
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen vom 5. Oktober 2000 (I ZR 210/98 und ZR 237/98) gegen einen bundesweit bekannten Münchner Abmahner entschieden. In der ersten Entscheidung wurde erkannt, dass wegen der Besonderheiten des Immobilienmarktes zwischen bundesweit tätigen Anbietern von Immobilien nicht ohne weiteres ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestünde und die Angabe nur des m2-Preises für eine Immobilie grundsätzlich nicht geeignet sei, den Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt wesentlich zu beeinträchtigen.
In der zweiten Entscheidung wurde dem Abmahner, einem Rechtsanwalt, der zugleich als Bauträger und Altbausanierer tätig ist, die Klagebefugnis entzogen, weil die Abmahnbefugnis zur Erreichung sachfremder Ziele missbraucht wurde. Diese bedeutsamen Entscheidungen sollen jedoch nicht zu der Auffassung verleiten, jegliche Abmahnung im Immobilienbereich sei wegen des fehlenden Wettbewerbsverhältnisses zum Scheitern verurteilt. Es gibt nach wie vor Fallgestaltungen, bei denen Abmahnungen durchaus zulässig und auch sehr nützlich sind.
Der größte und einer der ältesten und seriösen Wettbewerbsvereine ist die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“. Dort sind neben den Industrie- und Handelskammern auch zahlreiche Berufsverbände – auch aus dem Immobilienbereich – Mitglied. Die „Zentrale“ ist deshalb, von der Zusammensetzung der Mitglieder her gesehen, immer klagebefugt.
Die Klärung einer Wettbewerbshandlung in einem Wettbewerbsverfahren geht in folgenden Schritten vor sich:

  1. Abmahnung:
    Die Abmahnung (näheres
    siehe Abmahnung) ist eine Aufforderung, eine unzulässige wettbewerbsrechtliche Handlung oder Werbung in Zukunft zu unterlassen. Hierfür wird eine kurze Frist
    (etwa 8 Tage) gesetzt.
    Die Abmahnung soll der schnellen außergerichtlicher Beilegung von Auseinandersetzungen über Wettbewerbshandlungen zwischen Konkurrenten dienen und eine vergleichsweise kostengünstige Möglichkeit zu ihrer Beilegung sein. Sie ist verbunden mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, worin sich der Abgemahnte zur Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden künftigen Wiederholungsfall verpflichtet. Die Abmahnung löst einen Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden gegenüber den Abgemahnten aus. Die Reaktion auf eine Abmahnung sollte immer nur nach Absprache mit einem Anwalt oder dem Berufsverband innerhalb der gesetzten Frist erfolgen.
  2. Unterlassungserklärung
    Die Unterlassungserklärung hat die Verpflichtung des Abgemahnten zum Inhalt, die gerügte unzulässige Wettbewerbshandlung in Zukunft zu unterlassen.
    Zur Einhaltung muß eine angemessene Vertragsstrafe versprochen werden.
    Die Unterlassungserklärung hat Bindungswirkung von 30 Jahren. Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung wird die Vertragsstrafe fällig.
  3. Einstweilige Verfügung
    Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, wird unmittelbar nach Ablauf der gesetzten Frist im Regelfall beim zuständigen Landgericht (= Eingangsinstanz) eine einstweilige Verfügung beantragt. Die einstweilige Verfügung kann vom Abgemahnten endgültig anerkannt werden, es kann aber auch Widerspruch eingelegt werden und es kommt zu einer mündlichen Verhandlung.
  4. Hauptsacheverhandlung
    Verweigert der Abgemahnte die Anerkennung, kommt es auf Betreiben des Abmahners zur Hauptsacheverhandlung. Dort bestehen – allerdings bei einem hohen Kostenrisiko – bessere Möglichkeiten, sich zu wehren, insbesondere bei Zweifel über die Klagebefugnis des Abmahners. Der weitere Rechtsweg verläuft über das OLG und – wenn der Mindeststreitwert hierfür erreicht wird – zum BGH.

Zu den oft wiederkehrenden Verstößen zählt die Werbung mit m2-Preisen, Anzahlungen, monatlichen Belastungen u. dergl. ohne Endpreisangabe, Verschweigen der Maklereigenschaft, Irreführung über Steuervorteile, fehlender Hinweis auf Miete und/oder Nebenkosten (Kalt-/Warmmiete) im Inserat eines Wohnungsvermittlers, Hinweise auf günstige Darlehen ohne Angabe des effektiven Jahreszinses, Flächenabkürzungen wie Wfl/Nfl, Deklarierung des Preises als „notarieller Festpreis“ fehlender Hinweis auf den „anfänglich effektiven Jahreszins“ usw. Hilfe und Informationen:
Berufsverbände (RDM, VDM u. BFW) und Kammern können den Gewerbetreibenden Informationen und Hilfe zur Verfügung stellen. Es gibt dort sowohl Tipps für die richtige Werbung, als auch Informationen über Wettbewerbshüter.

WEV= Wohnungseigentümerversammlung

WFA= Wohnungswirtschaftlicher Fachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer

WFB= Wohnungsbauförderungsbestimmung

WFL/Wfl.= Wohnfläche

WFL/NFl.= Wohn-/Nutzfläche

WNFl.= Wohn-/Nutzfläche

WG= Wohngemeinschaft

W+G= Wagnis und Gewinn

WGDV= Wohnungsgemeinnützigkeitsverordnung

WGG= Wohnungsgemeinnützigkeitssgesetz

WGGDV= Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

WGH= Wohn-Geschäfts-Haus

Whg.= Wohnung

WHG= Wasserhaushaltsgesetz

Widerspruch:

Abwehrmaßnahme gegen einen behördlichen Bescheid, z.B. gegen einen Steuer-, Gebühren- oder Baubescheid. Die Widerspruchsfrist beträgt vier Wochen nach Bekanntwerden des Bescheids.

Wiederholungsversammlung:

Ist eine Versammlung der Wohnungseigentümer nicht beschlussfähig, können die Wohnungseigentümer eine neue Versammlung mit den gleichen Beschlussgegenständen (Tagesordnung) durchführen. Die zweite Versammlung (Wiederholungsversammlung) ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Miteigentumsanteile beschlussfähig.
Darauf ist in der Einladung zur Wiederholungsversammlung ausdrücklich hinzuweisen. Eine „Eventualeinberufung“ im ersten Einladungsschreiben, in der zum Ausdruck gebracht wird, dass bei Nichtbeschlussfähigkeit der ersten einberufenen Eigentümerversammlung, eine zweite, einige Zeit später terminierte, als einberufen gilt, führt dazu, dass die dort getroffenen Beschlüsse grundsätzlich anfechtbar sind.

Wiederkaufsrecht:

Das Wiederkaufsrecht verleiht das Recht, ein Grundstück bei Eintritt bestimmter vertraglich vereinbarter Voraussetzungen zurückzukaufen. Dinglich abgesichert werden kann das Wiederkaufsrecht nur durch eine Auflassungsvormerkung.

WiKG= Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität

Wildabfließendes Wasser:

Bei wildabfließendem Wasser handelt es sich im Gegensatz zu Niederschlags- und Traufwasser um Wasser, das nur durch das natürliche Gefälle eines Geländes oberirdisch von einem Grundstück zum anderen abfließt. Die Wassergesetze der Bundesländer regeln, wie der Grundstücks-eigentümer mit dieser Art von Wasser zu verfahren hat.

Wirtschaftlichkeitsberechnung: (Wohnungswirtschaft)

Mit Hilfe einer Wirtschaftlichkeitsberechnung wird das Verhältnis von Kosten und Erlösen eines Projektes ermittelt. In der Wohnungswirtschaft spielt die Wirtschaftlichkeitsberechnung insbesondere beim sozialen Wohnungsbau eine Rolle. Im Hinblick auf das Kostendeckungsprinzip wird dabei festgestellt, ob und inwieweit die laufenden Aufwendungen eines Wohngebäudes durch Mieterträge gedeckt werden. Für die Mieterträge ist dabei als Obergrenze die „Bewilligungsmiete“ zu berücksichtigen. Liegt sie unterhalb der „Kostenmiete“, muss das Wohnungsunternehmen „Aufwendungsverzichte“ hinnehmen, wenn es das Bauvorhaben durchführen will.
Die Wirtschaftlichkeitsberechnung berücksichtigt folgende laufende Aufwendungen:

Kapitalkosten, nämlich

  • Fremdkapitalzinsen
  • Erbbauzinsen
  • Eigenkapitalzinsen
  • begrenzt Tilgungsleistungen, die einen Tilgungssatz von 1% überschreiten (Tilgungen werden kalkulatorisch aus der Abschreibung finanziert)
Bewirtschaftungskosten, nämlich
  • Abschreibung (Gebäudeabschreibung 1%)
  • Verwaltungskosten (Pauschale)
  • Instandhaltungskosten (Pauschale) und
  • Mietausfallwagnis (2 von Hundert der laufenden Aufwendungen)
  • Betriebskosten (Abrechnung durch Umlage)
und
  • Umlagenausfallwagnis (2 von Hundert der Betriebskosten)

Wirtschaftlichkeitsrechnung:

Nach der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre gehören Wirtschaftlichkeitsrechnungen zu den Investitionsrechnungen. Es soll die Vorteilhaftigkeit einer oder mehrerer geplanter Investitionen ermittelt werden. Unterschieden wird zwischen statischen und dynamischen Modellen. Investitionsrechnungen liefern Entscheidungsgrundlagen für mögliche Investitionen.
Kennzeichnend für die statischen Wirtschaftlichkeitsrechnungen ist die Ermittlung einer auf einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum bezogenen Wirtschaftlichkeit, wobei zeitliche Unterschiede im Verlauf der Einnahmen und Ausgaben innerhalb des Investitionszeitraums nicht oder nur durch Durchschnittsbildungen berücksichtigt werden.
Neben Kostenvergleichs-, Gewinnvergleichs- und Amortisationsrechnungen zählt auch die Rentabilitätsrechnung zu den statischen Verfahren. Die Kostenvergleichsrechnung wird angewandt, um für die kostengünstigere Version zweier oder mehrere verschiedener Investitionsalternativen zu ermitteln. In Betracht gezogen werden dabei sowohl die Betriebs- als auch die Kapitalkosten der Investition. Erstreckt sich die Nutzungsdauer des Investitionsgutes auf mehrere Perioden, geht man von Durch-schnittskosten aus. Die Gewinnvergleichsrechnung stellt auf den Vergleich der sich aus zwei oder mehreren verschiedenen Investitionsalternativen ergebenden Gewinne (Erlöse – Kosten) ab. Die Ermittlung der Eigenkapitalrentabilität, der Gesamtkapitalrentabilität, des erweiterten „Return on Investment“ (ROI) bezieht sich auf durchschnittliche Verzinsung des für eine Investition eingesetzten Kapitals. Die Amortisationsrechnung ermittelt die Amortisationsdauer einer Investition. Es wird keine Veränderung der Zahlungsströme im Laufe der Zeit unterstellt.
Bei den dynamischen (finanzmathematischen) Investitionsrechnungen werden hauptsächlich drei verschiedene Verfahren unterschieden, nämlich die Kapitalwertmethode, die Annuitätenmethode und die interne Zinsfußmethode. Sie berücksichtigen im Gegensatz zu den statischen Berechnungen die Unterschiede in der zeitlichen Entwicklung der sich aus der Investition ergebenden der Einnahmen und Ausgaben. Diese werden auf den Investitionszeitpunkt abgezinst. Bei der Kapitalwertmethode wird der Kapitalwert der Überschüsse berechnet, der sich aus den abgezinsten Ein- und Ausgaben einschl. Kapitalamortisation während des Investitionszeitraumes abzüglich des Barwertes der geforderten (Mindest-)Verzinsung, ergibt. Es handelt sich also um die Feststellung des Kapitalwertes der in den künftigen Perioden über die geforderte Kapitalverzinsung hinaus entstehenden Gewinne. Bei der Annuitätenmethode wird dieser Kapitalwert auf die Perioden des Investitionszeitraumes gleichmäßig „aufgeteilt“. Die interne Zinsfußmethode stellt auf die Entwicklung einer Rentabilitätskennzahl ab. Der interne Zinsfuß ist das Ergebnis der auf den Investitionszeitpunkt diskontierten Ein- und Auszahlungen (Überschüssen) zuzüglich der Kapitalamortisation, die sich aus der Differenz zwischen den Überschüssen und den erwirtschafteten Rückflüssen ergibt.

Wirtschaftsjahr:

Das Wirtschaftsjahr kann abweichend vom Kalenderjahr bestimmt werden. Damit einher gehen entsprechende Verlagerungen von Bilanzstichtagen, Abrechnungsstichtagen und dergl. Kalenderjahr und Wirtschaftsjahr können auch im Rahmen einer einheitlichen Verwaltungseinheit für unterschiedliche Bereiche festgelegt werden. (Beispiel Jahresabrechnung bei der Wohnungseigentümergemeinschaft nach Kalenderjahr, bei gleichzeitiger Abrechnung von Heizperioden, Juni – Juli.) Einer einheitlichen Abrechnung auf der Basis von Kalenderjahren sollte im Zweifel der Vorzug gegeben werden.

Wirtschaftsplan (WE-Verwaltung):

Der Wirtschaftsplan enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums an einer Wohnungseigentumsanlage. Er wird jeweils für ein Kalenderjahr vom Verwalter erstellt und ist Grundlage für die Berechnung des „Hausgeldes“, das jeder Wohnungseigentümer monatlich zu bezahlen hat. Die Genauigkeit und Qualität eines Wirtschaftsplanes lässt sich daraus erkennen, inwieweit sie betragsmäßig der später folgenden Jahresabrechnung entspricht.

WiSt= Wirtschaftswissenschaftliches Studium

WiStG= Wirtschaftsstrafgesetz

WKSchG= Wohnraumkündigungsschutzgesetz

WLVO= Wohnungslenkungsverordnung

Wm= Wertminderung

WM= Wertpapiermitteilungen

WM= Warmmiete, Bruttomiete

WoBauErlG= Wohnungsbauerleichterungsgesetz

WoBauFG= Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus

WoBauFördG= Wohnungsbauförderungsgesetz

WoBauG= Wohnungsbaugesetz

WoBauPrämienG= Wohnungsbauprämiengesetz

WoBindG= Wohnungsbindungsgesetz (Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen)

WoEigG= Wohnungseigentumsgesetz

WoGG= Wohngeldgesetz

WoGV= Wohngeldverordnung

WoGSoG= Wohngeldsondergesetz

Wohnbauförderung durch Bundesländer:

Zusätzlich zur Eigenheimzulage können Bauherren für ihr Eigenheim gegebenenfalls die Wohnbauförderung durch ihr Bundesland in Anspruch nehmen.
Im Rahmen der drei Förderwege werden zinslose oder zinsverbilligte Baudarlehen, Zusatzdarlehen für kinderreiche Familien und Aufwendungsbeihilfen (Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszuschüsse) vergeben. Die Förderung ist u.a. vom Einkommen des Antragstellers abhängig. Ein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderungsmittel besteht nicht.
Auskunft erteilen folgende Stellen:
Baden-Württemberg: Landratsämter oder Landeskreditbank (Tel.: 0721/1500)
Bayern: Landratsämter, Oberste Baubehörde (Tel.: 089/219202)
Berlin: Investitionsbank Berlin (Tel.: 030/2649830)
Brandenburg: Investitionsbank Brandenburg (Tel.: 0331/6601),
Bremen: Amt für Wohnung und Städtebauförderung (Tel.: 0421/3614012)
Hamburg: Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt (Tel.: 040/248460)
Hessen: Landratsämter, Wirtschaftsministerium (Tel.: 0611/8150)
Mecklenburg-Vorpommern: Landesförderinstitut Schwerin (Tel.: 0385/63630)
Niedersachsen: Landestreuhandstelle für das Wohnungswesen (Tel.: 0511/3610)
Nordrhein-Westfalen: Ministerium für Wohnen und Bauen (Tel.: 0211/38430)
Rheinland-Pfalz: Ministerium der Finanzen (Tel.: 06131/164207)
Saarland: SaarLB (Tel.: 0681/30060)
Sachsen: Sächsische Aufbaubank (Tel.: 0351/49100)
Sachsen-Anhalt: Landesförderinstitut (Tel.: 0391/5890)
Schleswig-Holstein: Investitionsbank Schleswig-Holstein (Tel.: 0431/90003)
Thüringen: Landratsämter, Landesverwaltungsamt Weimar (Tel.: 03643/585).

© Grabener Verlag · Kiel · 2001